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Energiegemeinschaften

Einfach gesagt, bezeichnet eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und eine Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) den Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmer:innen zur gemeinsamen Produktion und Nutzung von Strom.

Neu ab 1.10.2026: 
  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften (Bürgerenergie – ElWG § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
  • Ab 5. Oktober 2026 können die neuen Möglichkeiten vorübergehend nur mit Zählpunkten umgesetzt werden, die alle beim selben Netzbetreiber sind. Die Umsetzung über mehrere Netzgebiete bzw. österreichweit wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.
  • Nach heutigem Stand tritt die novellierte Verordnung zu den Netzentgelten (SNE-VO) am 01.01.2027 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt gelten voraussichtlich die festgelegten Netzentgeltreduktionen sowie deren Ausweitung auf lokale und regionale BEG/P2P/EVA. Das bedeutet: Diese Modelle können zwar bereits ab 05.10.2026 im lokalen und regionalen Bereich eines Netzbetreibers umgesetzt werden, jedoch werden im Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 keine vergünstigten Netzentgelte seitens Netzbetreiber in der Verrechnung berücksichtigt. Somit haben bis Ende 2026 weiterhin nur Mitglieder einer lokalen/regionalen EEG ein Anrecht auf den reduzierten Netzarbeitspreis.
  • Auf dieser Website werden  laufend neue Informationen ergänzt und umfangreiche Ausarbeitungen (Musterverträge, Guides, etc.) angeboten.

Teilnehmer:innen dieser Energiegemeinschaften können natürliche oder juristische Personen, Gebietskörperschaften oder auch kleine und mittlere Unternehmen sein. An einer BEG dürfen auch große Unternehmen teilnehmen.
Die Teilnehmer:innen müssen sich in einer Rechtsform organisieren (z.B. einem Verein oder einer Genossenschaft). Damit ist zwar ein Aufwand, besonders in der Gründung, verbunden, aber es hat auch Vorteile im Betrieb.
Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen, sondern verfolgt vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile.
EEG und BEG können zu stärkerer gesellschaftlicher Teilhabe und gemeinschaftlicher Nutzung von dezentral erzeugtem erneuerbarem Strom beitragen.

Reduzierte Netzentgelte auf Basis des Nahebereichs

Energiegemeinschaften, wo nur örtlich nahe gelegene Zählpunkte teilnehmen, bekommen vergünstige Netztarife. Dafür muss  bei der Registrierung ein passender Nahebereich (Lokal- oder Regionalbereich) festgelegt werden. Mehr Details zu den Nahebereichen finden sie unter folgendem Link.

EEG-Eigenschaften

  • Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags
  • Befreiung von der Elektrizitätsabgabe
  • Können in den Nahebereichen Lokal- oder Regionalbereich gemeinsam Energie teilen und diese zu einem reduzierten Netzentgelt beziehen
  • Teilnehmen dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen

BEG-Eigenschaften

  • Große Unternehmen können an einer BEG teilnehmen
  • Können zukünftig in den Nahebereichen (Hauptleitung, Standort-, Lokal- oder Regionalbereich) gemeinsam Energie nutzen und diese zu einem reduzierten Netzentgelt beziehen. Sie können weiterhin österreichweit Energie teilen
  • Die Kontrolle innerhalb der BEG ist auf natürliche Personen, Gebietskörperschaften oder kleine Unternehmen beschränkt

EEG oder BEG?

Die Entscheidung, ob Sie eine EEG oder eine BEG umsetzen, sollte vor der Registrierung auf ebUtilities getroffen werden, weil bei der Registrierung je nach EG-Modell unterschiedliche Marktpartner-IDs (RC- bzw. CC-Nummern) vergeben werden. Dabei sollten Sie in Ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen, dass die EEG nur lokal oder regional und die BEG zusätzlich auch österreichweit umsetzbar ist.