Detailwissen
Folgende Themen werden in diesem Kapitel beschrieben:
• Nahebereich und Zonelevels
• Organisator
• Freie Lieferantenwahl
• Diskriminierungsverbot
• Leistungsgrenze von 6 MW für teilnehmende Erzeugungsanlagen & große Unternehmen
Nahebereich und die dazugehörigen Zonelevels
Mit dem neuen ElWG werden die Netzentgelte nicht mehr länger von der Art des Modells der Energiegemeinschaft (z.B. GEA, EEG oder BEG), sondern durch den Nahebereich festgelegt. Grundsätzlich gibt es räumliche Netzbereiche (Nahebereich), die bei der Nutzung der Bürgerenergie-Modelle unterschieden werden (ElWG § 70 Abs 6). Dabei müssen sich sowohl die Zählpunkte der Erzeugungsanlagen, als auch die Zählpunkte der Verbraucher:innen im selben Nahebereich befinden, um die Vorteile auf den aus dem Bürgerenergie-Modell bezogenen Strom nutzen zu können. Der Nahebereich ist in 7 Zonelevels aufgeteilt, je Bürgerenergie-Modell kann bei der Registrierung nur ein Zonelevel ausgewählt werden. Das ausgewählte Zonelevel legt dann die Vergünstigungen (soweit vorhanden) für alle Teilnehmer:innen des Bürgerenergie-Modells fest. Die Zonelevels sind folgend unterteilt:
- Zonelevel 1: Haupt-/Steigleitung
Alle teilnehmenden Zählpunkte sind über dieselbe Haupt-/Steigleitung verbunden. Sollte z.B. in einem Mehrparteienhaus mit 10 Wohnungen, alle Wohnungen die gleiche Haupt- bzw. Steigleitung nutzen, so wäre z.B. der Betrieb einer GEA möglich. - Zonelevel 2: Standortbereich – gemeinsame Sammelschiene
Alle teilnehmenden Zählpunkte eines Gebäudes sind über dieselbe Sammelschiene im gleichen Hausanschlusskasten/Kabelverteilschrank verbunden. Es können z.B. Zählpunkte an mehreren Haupt-/Steigleitungen, die auf derselben Sammelschiene im gleichen Hausanschlusskasten/Kabelverteilschrank liegen, zusammengefasst werden.
Achtung: Die Umsetzung des Standortbereichs in der Praxis wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein. - Zonelevel 3: Lokalbereich – gleiche Trafostation
Anschluss aller teilnehmenden Zählpunkte über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Trafostation (z.B. gemeinsame Trafostation) eines Netzbetreibers. In der Praxis umfasst ein gemeinsamer Lokalbereich meist einen Radius von rund 1 bis 2 km. - Zonelevel 4: Regionalbereich – gleiches Umspannwerk eines Netzbetreibers
Anschluss aller teilnehmenden Zählpunkte an das Mittelspannungsnetz sowie an alle miteinander verschaltbaren Mittelspannungssammelschienen in den Umspannwerken eines Netzbetreibers (z. B. einem gemeinsamen Umspannwerk). In der Praxis umfasst ein gemeinsamer Regionalbereich meist einen Radius von rund 30 km. Somit sind in diesem Bereich die Möglichkeiten wesentlich höher, passende Teilnehmer:innen mit passenden Lastprofilen zu finden. - Zonelevel 5: Regionalbereich – gleiches Umspannwerk verschiedener Netzbetreiber
Anschluss aller teilnehmenden Zählpunkte an das Mittelspannungsnetz sowie an alle miteinander verschaltbaren Mittelspannungssammelschienen in den Umspannwerken mehrerer Netzbetreiber (z. B. einem gemeinsamen Umspannwerk). Durch diese neue Möglichkeit kann ein Regionalbereich auch dann umgesetzt werden, sollten Trafostationen (welche dem Umspannwerk zugeordnet sind), z.B. von anderen, meist lokalen Netzbetreibern, betrieben werden. Eine solche Umsetzung war in den letzten Jahren bisher nicht möglich, da im Regionalbereich (bzw. bisher in einer regionalen EEG) ausschließlich im Gebiet eines Netzbetreibers agieren durfte.
Achtung: Die Umsetzung in der Praxis wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein. - Zonelevel 6: Gebotszone – Mehrere Umspannwerke eines Netzbetreibers
Anschluss aller teilnehmenden Zählpunkte auf mehreren Umspannwerken eines Netzbetreibers. In dieser Zone fallen keine Vergünstigungen bei den Netzentgelten an. Jedoch ist für den Energiedatenaustausch und Zuteilung ausschließlich ein Netzbetreiber zuständig, was die Komplexität verringert und somit die Fehleranfälligkeit bei der Energiedatenbereitstellung in Richtung gemeinsame Energienutzung wesentlich reduziert. - Zonelevel 7: Gebotszone – Mehrere Umspannwerke verschiedener Netzbetreiber
Anschluss aller teilnehmenden Zählpunkte auf mehreren Umspannwerken mehrerer Netzbetreiber. In dieser Zone fallen keine Vergünstigungen bei den Netzentgelten an. Es besteht die Möglichkeit, passende Teilnehmer:innen aus ganz Österreich (der Gebotszone) zu finden. Da der Energiedatenaustausch meist zwischen mehreren Netzbetreibern abgewickelt werden muss, steigt in dieser Umsetzung die Komplexität und somit auch die Fehleranfälligkeit bei der Energiedatenbereitstellung.
Achtung: Die konzessionsgebietsübergreifende Umsetzung (also Zonelevel 7) in der Praxis für P2P und EVA wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.
Auf Basis des ausgewählten Zonelevels erhält jedes Bürgerenergie-Modell eine eindeutige Nahebereichs-ID im Registrierungsprozess.
Die Höhe der Netzentgeltreduktion wird jährlich von der E-Control im Rahmen der Systemnutzungsentgelt-Verordnung (SNE-VO) festgelegt. Nach heutigem Stand tritt die novellierte Verordnung zu den Netzentgelten (SNE-VO) am 01.01.2027 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt gelten voraussichtlich die festgelegten Netzentgeltreduktionen sowie deren Ausweitung auf lokale und regionale BEG/P2P/EVA.
Das bedeutet: Diese Modelle können zwar bereits ab 5. Oktober 2026 im lokalen und regionalen Bereich eines Netzbetreibers umgesetzt werden, jedoch werden im Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 keine vergünstigten Netzentgelte seitens Netzbetreiber in der Verrechnung berücksichtigt. Somit haben bis Ende 2026 weiterhin nur Mitglieder einer lokalen/regionalen EEG ein Anrecht auf den reduzierten Netzarbeitspreis.
Hinweis: Die Information, an welchem Teil des Verteilernetzes eine Anlage oder ein:e Verbraucher:in angeschlossen ist, bekommt man vom zuständigen Netzbetreiber oder ist im Smart-Meter-Portal des Netzbetreibers ersichtlich.
Details zur Beauskunftung finden Sie hier.
Organisator
Für die Verwaltung und Organisation der gemeinsamen Energienutzung können aktive Kunden freiwillig einen sogenannten Organisator bestellen. Dieser kann Aufgaben wie
- die Kommunikation mit anderen und dem Netzbetreiber,
- die Abrechnung der Energiemengen und den Abschluss von Verträgen
- die Lieferantenverpflichtungen der gemeinsamen Energienutzung
- die Installation, der Betrieb und die Wartung von Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen
übernehmen. Es darf je gemeinsamer Energienutzung nur ein Organisator in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Auch (bestehende) Energiegemeinschaften dürfen die Rolle des Organisators übernehmen.
Achtung: Ein Organisator/eine Organisatorin ist nicht befähigt die Datenfreigabe (CCM-Freigabe) für die einzelnen Teilnehmenden in deren jeweiligen Smart-Meter-Portal vorzunehmen. Die Zustimmung zur Datenfreigabe (CCM-Freigabe) muss weiterhin von den Teilnehmenden selbst erfolgen.
Hinweis ElWG-Erläuterungen: “Der Begriff der Kommunikation im § 68 Abs 2 Z 1 ElWG umfasst unter anderem das Anlegen eines Zugangs für die Nutzung des energiewirtschaftlichen Datenaustausches (EDA) und das Einholen von Informationen für die teilnehmenden Netzbenutzer. Die Zustimmung zur Weitergabe sensibler personenbezogener Daten, wie Viertelstundenwerte einzelner aktiver Kunden (CCM-Prozess), ist davon nicht umfasst.”
Die Bestimmungen im Detail finden sich im § 68 Abs 2 ElWG.
Freie Lieferantenwahl
Grundsätzlich hat jede:r Verbraucher:in einen Energiebezugsvertrag mit einem Stromversorger, um Strom nutzen zu können. Besitzt der aktive Kunde darüber hinaus eine Erzeugungsanlage (z.B. Photovoltaik-Anlage), hat der aktive Kunde zusätzlich auch einen Einspeisevertrag/Abnahmevertrag.
Als Teilnehmer:in an der gemeinsamen Energienutzung bleiben diese Verträge sowie die freie Wahl Ihres Stromversorgers (Reststromlieferanten) unberührt. Der aktive Kunde bezieht bzw. teilt Strom an die gemeinsame Energienutzung, wenn Strom von anderen Teilnehmer:innen erzeugt bzw. verbraucht wird. Wird mehr Strom von Verbraucher:innen gebraucht, als in der gemeinsamen Energienutzung erzeugt wird, kommt dieser vom Stromversorger. Auch wenn zu viel Strom produziert wird, der nicht in der gemeinsamen Energienutzung gebraucht werden kann, wird dieser weiterhin über den Einspeisevertrag verkauft.
Hinweis: Größere Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen haben teilweise Sonderverträge mit definierten Bestimmungen oder Mehr-/Minderregelungen. Das könnte für eine mögliche Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung relevant sein. Stimmen Sie sich dazu vorab mit Ihrem Energieversorger bzw. Energieabnehmer ab.
Diskriminierungsverbot
Aktive Kunden, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen oder eine Eigenversorgungsanlage betreiben, dürfen vom Stromlieferanten keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte erfahren. Der Stromlieferant darf auch keine Mindeststromliefermenge festlegen. Fallen jedoch Mehrkosten an und sind diese sachlich gerechtfertigt, dann kann der Stromlieferant aktiven Kunden andere Angebote als sonstigen Kunden vorlegen. Dies darf jedoch nicht derart ausgestaltet sein, dass dadurch der aktive Kunde von der Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung abgeschreckt wird. Die Kostenweitergabe muss sich an den tatsächlich (insgesamt) angefallenen Aufwänden orientieren.
Auf Nachfrage hat der Lieferant dem aktiven Kunden eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Mehrkostenberechnung zu übermitteln, die eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ermöglicht.
Die Bestimmungen im Detail finden sich im § 72 ElWG.
Leistungsgrenze von 6 MW für teilnehmende Erzeugungsanlagen & große Unternehmen
Für Organisatoren und andere Dritte – die nicht zwingend aktiver Kunde sind – gilt eine Leistungsgrenze für eingebrachte Stromerzeugungs- und Energiespeicheranlagen von 6 MW.
Diese Leistungsgrenze von 6 MW gilt auch für große Unternehmen, die bei der gemeinsamen Energienutzung mitmachen. Für große Unternehmen gilt, dass der jeweilige Zählpunkt einer Erzeugungsanlage die 6 MW Leistungsgrenze nicht überschreiten darf, wenn dieser Zählpunkt bei einer gemeinsamen Energienutzung mitmacht.
Ein großes Unternehmen ist gemäß § 6 Abs 1 Z 61 ElWG folgend definiert: „ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, das mindestens 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz mindestens 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro beträgt;“
Hinweis: Verfügen die Erzeugungsanlagen über eine höhere Leistung als 6 MW, kann diese über eine anteilige Teilnahme (Teilnahmefaktor) reduziert werden, wodurch eine Beteiligung an der gemeinsamen Energienutzung trotzdem möglich ist (ElWG § 70 Abs. 3).
Weiterer Hinweis: Große Unternehmen können an der gemeinsamen Energienutzung durch Bürgerenergiegemeinschaften oder Peer-to-Peer-Verträge mitmachen. Große Unternehmen dürfen nicht an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften teilnehmen. Bürgerenergiegemeinschaften und Peer-to-Peer-Verträge können jedoch zukünftig auch in den Nahebereichen (wie lokal und regional) gemeinsam Energie nutzen und somit die reduzierten Netzentgelte geltend machen.
Wichtig: Der Entfall der E-Abgabe sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags betrifft weiterhin ausschließlich Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.
Die Bestimmungen im Detail finden sich im § 68 Abs 3 und Abs 4 ElWG.
Wichtige weitere gesetzliche Bestimmungen für die Umsetzung finden Sie hier:
- Lieferantenverpflichtungen für aktive Kunden und Energiegemeinschaften (Verlinkung folgt noch)
- Spezielle Bestimmungen für Gebietskörperschaften (Verlinkung folgt noch)
- Mehrfachteilnahme