Lieferantenverpflichtungen der gemeinsamen Energienutzung
Aktive Kunden, die im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung oder einer Energiegemeinschaft Strom teilen, müssen gewisse gesetzliche Bestimmungen beachten.
Zu den Lieferantenverpflichtungen der gemeinsamen Energienutzung zählen unter anderem Vorgaben zu Allgemeinen Lieferbedingungen, einem Informationsblatt sowie Mindestinhalte zu Rechnungen. Weitere Details sowie Mustervorlagen finden Sie in diesem Abschnitt.
Wer ist von den Lieferantenverpflichtungen betroffen?
Die Bestimmungen zu den Lieferantenverpflichtungen gelten, sobald ein aktiver Kunde mit den eigenen in die gemeinsame Energienutzung eingebachten Erzeugungsanlagen folgenden Grenzwert (Engpassleistung) überschreiten:
- Haushaltskund:innen mit einer Leistung über 30 kW
- Sonstige aktive Kunden (wie Unternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Gebietskörperschaften, etc.), Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften mit einer Leistung über 100 kW
Diese Grenzwerte zielen auf die summierte Engpassleistung aller Anlagen einer/eines Teilnehmer:in ab. Übersteigt die Summe der teilnehmenden Erzeugungs- und Speicheranlagen des/der Teilnehmer:in den Grenzwert, dann müssen die Lieferantenverpflichtungen erfüllt werden. Ist dies der Fall, dann kann es aus organisatorischer Sicht sinnvoll sein, dass der beauftragte Organisator/Dienstleister oder die Energiegemeinschaft die Erfüllung der Lieferantenverpflichtungen zentral für alle Teilnehmer:innen übernimmt.
Bei Energiegemeinschaften betrifft die 100 kW Grenze jene Anlagen, die im Besitz der Energiegemeinschaften sind oder die an die Energiegemeinschaft verpachtet wurden. Ansonsten betrifft es die jeweilig eingebrachten Anlagen der Mitglieder (aktiven Kunden) der Energiegemeinschaft, die je nachdem Haushaltkund:innen oder sonstige aktive Kunden sein können.
Welche Bestimmungen sind zu beachten?
Sobald Teilnehmende die oben genannten Leistungsgrenzen überschreiten, sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:
- Erstellung Allgemeiner Lieferbedingungen mit vorgeschriebenen Mindestinhalten (Mustervorlage “Allgemeine Lieferbedingungen” folgt)
- Informationen zu Vertragsinhalten an Teilnehmer:innen: Werden Haushaltskund:innen und/oder Kleinunternehmer:innen beliefert, müssen diese über wesentliche Vertragsinhalte der gemeinsamen Energienutzung in Form eines einfach verständlichen Informationsblattes aufgeklärt werden. (Mustervorlage „Informationsblatt“ finden Sie unter folgendem Link)
- Information über beabsichtigte Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen: Die Teilnehmer:innen sind mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderungen (z.B. Tarifanpassungen) schriftlich zu informieren. Die Mitteilung muss die Begründung der Änderung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie die Folgen eines allfälligen Widerspruchs enthalten.
- Erstellung einer transparenten und leicht verständlichen Rechnung: Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalte bei der Rechnungsdarstellung (Mustervorlage „Muster-Rechnung“ finden Sie unter folgendem Link)
- Erläuterung der Rechnung auf Verlangen: Teilnehmer:innen haben Anspruch auf eine verständliche Erklärung, wie sich die Rechnung zusammensetzt.
- Regelmäßige und kostenfreie Rechnungslegung: Rechnungen sind kostenfrei und mindestens einmal jährlich auszustellen. Darüber hinaus haben Teilnehmer:innen das Recht, eine monatliche Rechnungslegung zu verlangen. Auf dieses Recht und die damit verbundenen Auswirkungen ist bei Vertragsabschluss hinzuweisen.
Die Bestimmungen im Detail finden sich in § 69 Abs 1 ElWG.
Mindestinhalte der Allgemeinen Lieferbedingungen
- Name & Anschrift des Lieferanten
- Beschreibung der zu erbringenden Leistung und Qualität
- Voraussichtlicher Beginn der Lieferung
- Vertragsdauer
- Bedingungen für eine Verlängerung / Beendigung der Leistung bzw. des Vertragsverhältnisses
- Art der angebotenen Wartungsdienste
- Art und Weise, wie aktuelle Informationen (z.B. geltende Tarife, Zugang zu weiteren Dienstleistungen, etc.) erhältlich sind.
- Etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Leistungsqualität (z.B. fehlerhafte oder verspätete Abrechnung)
- Hinweis zu Beschwerdemöglichkeiten und das Schlichtungsverfahren der Regulierungsbehörde
- Zahlungsmöglichkeiten
Die Bestimmungen im Detail finden sich in § 69 Abs 2 ElWG.
Mindestinhalte der Rechnung
- Zu zahlender Betrag
- Datum der Fälligkeit
- Energiewerte der Abrechnung
- Name und Anschrift der Vertragspartner:in, einschließlich Kontaktadresse
- Zählpunktbezeichnungen
Die Bestimmungen im Detail finden sich in § 69 Abs 3 ElWG.
Die Rolle des Organisators
Der Organisator kann die Lieferantenverpflichtungen für aktive Kunden oder Energiegemeinschaften übernehmen. Für Strommengen, die innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht werden, hat der Organisator zusätzlich die Verpflichtungen gemäß §§ 25 und 26 ElWG einhalten.
Die Beauftragung eines Organisators berührt nicht die Rechte und Pflichten der aktiven Kunden. Insbesondere das Recht der freien Lieferantenwahl bleibt uneingeschränkt bestehen. Weitere Details finden Sie unter folgendem Link.
Mustervorlagen P2P-Verträge und die allgemeinen Lieferbedingungen
Zu den Lieferantenverpflichtungen zählen – neben einem Informationsblatt sowie vorgegebenen Rechnungsinhalten – auch die allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind in den Mustervorlagen der P2P-Verträge bereits berücksichtigt. Beim Heranziehen dieser Mustervorlagen müssen die allgemeinen Lieferbedingungen somit nicht separat an die Teilnehmenden übermittelt werden. Die Mustervorlagen zu den P2P-Verträgen finden Sie unter folgendem Link.