Zum Inhalt springen Zum Footer springen

Gebietskörperschaften und schutzbedürftige Haushalte

Nehmen Gebietskörperschaften an einer gemeinsamen Energienutzung (wie EEG, BEG, P2P, etc.) teil, sind besondere ElWG-Bestimmungen einzuhalten (siehe § 68 Abs 6 ElWG).

Jene Regelung stammt aus dem Unionsrecht (Artikel 15a Abs 8 der Richtlinie (EU) 2019/944). Aus dem Unionsrecht ergibt sich, dass schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kundinnen und Kunden Zugang zu gemeinsam genutzter Elektrizität haben müssen, die bei Vorhaben zur gemeinsamen Energienutzung, die im Eigentum von Behörden stehen, produziert wird. Die Menge der zugänglichen Energie soll sich im Durchschnitt auf mindestens 10 % der gemeinsam genutzten Energie belaufen.

Spezielle Bestimmung für Gebietskörperschaften

Die dazu im ElWG (§ 68 Abs 6) getroffene Bestimmung kann wie folgt verstanden werden:
Eine Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde), die mit einer eigenen Stromerzeugungsanlage an einer gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, hat sicherzustellen, dass schutzbedürftigen Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 EnDG an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können. Es handelt sich demnach um eine Teilnahmemöglichkeit. Dafür kann sich die jeweilige Gebietskörperschaft etwa Vereinbarungen im (bestehenden Energiegemeinschafts-)Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen Verträgen über die Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung bedienen, die sicherstellen, dass der jeweilige Personenkreis einen Zugang zu der gemeinsamen Energienutzung hat.

Wie erfolgt die Umsetzung?

Zur konkreten Vorgehensweise enthält das Gesetz keine Vorgaben. Wie die Teilnahmemöglichkeit von schutzbedürftigen Haushalten sichergestellt wird, liegt insofern im Ermessen der jeweiligen Gebietskörperschaft.

Die Strommenge, die schutzbedürftigen Haushalten oder karitativen oder sozialen Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden beherbergen, zur Verfügung stehen muss, beträgt zumindest 10 % der durch die Stromerzeugungsanlage der Gebietskörperschaft jährlich für die gemeinsame Energienutzung erzeugten und eingespeisten Strommengen.

Die Bestimmung enthält keine Vorgaben zum Preis und den Konditionen, die zwischen den schutzbedürftigen Haushalten und den Gebietskörperschaften vereinbart werden. Demnach kann ein „regulärer“ Preis vereinbart werden, der beispielsweise auch von den anderen Teilnehmenden der gemeinsamen Energienutzung bezahlt wird. Ein Preisnachlass muss nicht vereinbart werden, kann aber selbstverständlich vereinbart werden. Aus der Bestimmung ergibt sich auch keine Verpflichtung, die Strommengen zu verschenken.

Definition Schutzbedürftige Haushalte gemäß § 7 EnDG

Die Information, wie ein schutzbedürftiger Haushalt definiert wird, finden Sie unter diesem Link.

„Schutzbedürftige Haushalte“ oder „einkommensschwache Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12 % übersteigt.

Inkrafttreten

Auch diese Regelung tritt, wie alle neuen Regelungen, sowohl für die neuen Modelle als auch für bestehende Energiegemeinschaften, mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

Sozialtarif

Seit dem 1. April 2026 steht anspruchsberechtigten Personen, die von der ORF-Beitragspflicht befreit sind, der Sozialtarif für Strom zur Verfügung. Für die ersten 2.900  kWh Stromverbrauch wird der Sozialtarif mit aktuell 6 Cent pro kWh angesetzt.

Da der Strompreis in Energiegemeinschaften in der Regel über diesem Tarif liegt, ist für viele anspruchsberechtigte Haushalte der Sozialtarif wirtschaftlich attraktiver. Eine Teilnahme an einer Energiegemeinschaft kann sich dennoch lohnen, wenn der Stromverbrauch über die 2.900 kWh hinausgeht – beispielsweise bei Haushalten mit einer Stromheizung oder einem allgemein hohen Strombedarf.
Weitere Informationen zum Sozialtarif finden Sie direkt bei der Koordinierungsstelle  zur Bekämpfung von Energiearmut unter folgendem Link.

Weitere Informationen