Messung und Aufteilung

Die Mess- und Verrechnungsdaten einer Energiegemeinschaft werden vom Netzbetreiber übermittelt. Eine Energiegemeinschaft hat deshalb eine Vereinbarung zu treffen, wer für Verwaltung und Bearbeitung der Energiedaten der Erzeugungs-und Verbrauchsanlagen zuständig ist.

Messung Allgemein

Allgemeine Regelungen zum Thema „Messung“ befinden sich im § 16e ElWOG 2010:

(1) Der Netzbetreiber hat…

1. den Bezug der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie die Einspeisung und den Bezug der Erzeugungsanlagen mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs 1 Z 31 zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, so hat der Netzbetreiber diese binnen zwei Monaten zu installieren. Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß § 23 Abs 5 verwendet werden.

2. die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der
teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, den Lieferanten sowie der Energiegemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Bei Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs 2 zu erfolgen. Diese Werte sind der Energiegemeinschaft und ihren Teilnehmern außerdem über ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Energiegemeinschaft auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.

Messung Bürgerenergiegemeinschaft

Zusätzlich gilt für Bürgerenergiegemeinschaften laut § 16e Abs 2 ElWOG 2010:

Daten, Zähl- und Messwerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Erzeugungsanlagen müssen allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung gestellt werden, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Erzeugungsanlagen der jeweiligen Bürgerenergiegemeinschaft und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Sollten sich die Mitglieder einer Bürgerenergiegemeinschaft nur im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers befinden, so ist ein Daten, Zähl- bzw. Messwert- Austausch zwischen den Netzbetreibern hinfällig. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Zähl- und Messwerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, zu übermitteln. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.

Stromaufteilung

In Bezug auf Stromaufteilungssysteme wird zwischen statischer und dynamischer Aufteilung unterschieden. Bei statischer Aufteilung wird jedem Mitglied jeweils ein vorab vereinbarter fixer Anteil der erzeugten Energie zugeordnet. Bei dynamischer Aufteilung findet die Aufteilung in Relation zum jeweiligen Verbrauchsverhalten der Mitglieder statt.

Die Ermittlung der Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:

1. die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;

2. der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen.