Bürgerenergiegemeinschaften

Die Bürgerenergiegemeinschaft darf sich - im Vergleich zur EEG - über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken, sie ist aber auf Strom beschränkt und es entfallen die finanziellen Vergünstigungen.

Was sind Bürgerenergiegemeinschaften?

Für Bürgerenergiegemeinschaften gelten ähnliche Regelungen wie für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken.

Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein, es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf.

Elektrizitätsunternehmen, Mittel- und Großunternehmen dürfen im Gegensatz zu EEGs an BEGs teilnehmen, sie dürfen dort aber nicht die Kontrolle ausüben. Kontrolle kann z.B. bedeuten, dass natürliche Personen, Gebietskörperschaften und Kleinunternehmen über die Mehrheit in der Mitgliederversammlung verfügen und die wichtigen Änderungen der Statuten beschließen können.

Vorteile von Bürgerenergiegemeinschaften

Zwar gibt es im Vergleich zur EEG keine direkten finanzielle Anreize bei BEGs, jedoch können BEGs dennoch dazu beitragen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und den Übergang zu erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Da BEGs weder lokal noch regional eingeschränkt sind, kann die Errichtung bzw. Einbindung größere Erzeugungskapazitäten innerhalb einer österreichweiten BEG eher realisiert werden.

Darüber hinaus können sie dazu beitragen, die lokale Wirtschaft zu stärken, indem sie Arbeitsplätze schaffen und Einkommen in der Gemeinde halten. Bürgerenergiegemeinschaften können auch dazu beitragen, das Bewusstsein für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu erhöhen und die Beteiligung von Gemeinden an der Energiewende zu fördern.

Österreichweite Bürgerenergiegemeinschaften – das ist bei der Gründung zu beachten

Wenn eine Bürgerenergiegemeinschaft über Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber gegründet wird, so sind folgende Punkte während der Gründung zu beachten:

  • Als eigener Marktpartner in der Energiewirtschaft, genießen Energiegemeinschaften bestimmte Vorteile: eine Energiegemeinschaft ist u.a. nicht dazu verpflichtet, eine eigene Bilanzgruppe zu bilden oder Ausgleichsenergie am Energiemarkt zu beschaffen.
    Wenn eine Bürgerenergiegemeinschaft sich als Marktpartner registriert (Link), erhält sie eine Marktpartner-ID, welche einzigartig ist und u.a. für den Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber benötigt wird.
  • Im Unterschied zur Gründung einer EEG, muss eine BEG die Gemeinschafts-ID direkt auf ebUtilities nach dem Login (Registrierung als BEG vorausgesetzt) im User-Dashboard „Marktpartner Eintrag anzeigen“ erstellen. Die Angabe beider IDs (Marktpartner u. Gemeinschaft) ist u.a. für den Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber notwendig.
  • Sollten sich die BEG-Teilnehmer:innen in z.B. drei Netzbetreiber-Konzessionsgebiete befinden, so muss die BEG mit jedem einzelnen Netzbetreiber den Vertrag „Betrieb einer Energiegemeinschaft“ abschließen. In diesem Fall wären es somit drei Verträge.