Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Energiegemeinschaften. Die gesetzliche Grundlage für Energiegemeinschaften (das EAG-Paket) wurde am 07.07.2021 im Nationalrat beschlossen, der Großteil der für Energiegemeinschaften relevanten Bestimmungen ist am 28.07.2021 in Kraft getreten.
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Alle nachfolgenden Antworten wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet und werden laufend aktualisiert. Die Inhalte sind mit den Fachabteilungen des BMK und anderen Fachleuten abgestimmt und verstehen sich als Hilfestellung zum besseren Verständnis der für Energiegemeinschaften relevanten Regelungen, der Gesetzestexte und der dahinterliegenden Absicht des Gesetzgebers. Eine Garantie bzw. 100%ige Sicherheit können die Antworten nicht bieten. In Streitfällen sind für die Auslegung der Gesetze die zuständigen Gerichte verantwortlich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernimmt die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften keine Gewähr.
Sollten Sie Anmerkungen, Kommentare oder Anregungen in Bezug auf die FAQs haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Die Gründung von Energiegemeinschaften ist mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen (EAG, ElWOG 2010) am 28.07.2021 möglich geworden. Die genaue Reduktion der arbeitsbezogenen Netzentgelte für lokale und regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wurde durch eine Novellierung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 festgelegt, die am 01.11.2021 in Kraft getreten ist.
Die Rechtsperson der Energiegemeinschaft selbst muss keinen Zählpunkt haben, solange sie selbst keine eigene Erzeugungsanlage hat. Sobald die Energiegemeinschaft selbst eine Erzeugungsanlage betreibt, benötigt sie Netzzugang und somit einen Zählpunkt.
Ja, laut § 16c Abs 2 ElWOG 2010 müssen die Teilnehmer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers verbunden sein.
Das hängt von der jeweiligen rechtlichen Organisationsform der Energiegemeinschaft ab. Jedenfalls muss bei Bürgerenergiegemeinschaften gesondert beachtet werden, dass die Kontrolle nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben dürfen, die nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens wahrnehmen (§ 16b Abs 3 ElWOG 2010).
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht wörtlich vor, dass die Anlagen im Eigentum der EEG stehen müssen: „… die mit Produktionseinheiten im Eigentum der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft produzierte erneuerbare Energie gemeinsam zu nutzen“ (Art 22 Abs 2b RL 2018/2001/EU). In der Umsetzung dieser Bestimmung durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) wird jedoch davon ausgegangen, dass die Richtlinie hier nicht einen zivilrechtlichen Eigentumsbegriff (womöglich österreichischer oder deutscher Prägung) meint, zumal es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche zivilrechtliche Konstruktionen gibt; es wird daher auf die bloße Betriebs- und Verfügungsgewalt abgestellt. In den Erläuterungen zum EAG wird dies wie folgt klargestellt: Eigentümer einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen können sowohl die Gemeinschaft selbst als auch deren Mitglieder oder Gesellschafter sein. Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt – mit Ausnahme des Eigenverbrauchs von Mitgliedern, die eine Erzeugungsanlage einbringen – bei der Gemeinschaft. Es ist also nicht nötig, eingebrachte Anlagen zivilrechtlich ins Eigentum der EEG zu übertragen, allerdings müssen die Eigentümer der Anlagen mit der EEG vereinbaren, dass die EEG die Anlagen betreibt und steuert (sollte vertraglich geregelt sein).
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig (§ 16c Abs 2 ElWOG 2010).
Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da die Teilnehmerstruktur und die vorhandenen Erzeugungsanlagen eine wichtige Rolle spielen. § 79 Abs 2 EAG sieht entsprechend der EU-Richtlinie (RL 2018/2001/EU) vor, dass eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern bestehen muss. Das heißt, eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat mindestens zwei Mitglieder, nach oben hin gibt es keine gesetzliche Begrenzung. Eine solche kann sich allenfalls aus technischen oder faktischen Gründen (aufgrund des Nahebereichs) ergeben. Allgemein empfiehlt sich, die Teilnehmerstruktur so vielfältig wie möglich zu gestalten, um Synergieeffekte zu nützen. Ebenfalls ist ein ausreichendes Maß an erneuerbarer Energieerzeugung zu empfehlen, da sonst der Aufwand des Betriebs einer Energiegemeinschaft nicht im Verhältnis zu der innerhalb der Energiegemeinschaft zur Verfügung stehenden Energiemenge steht. Ein Speicher ist besonders dann sinnvoll, wenn größere Mengen an erneuerbarer Erzeugung nicht direkt verbraucht werden können. Die Wirtschaftlichkeit eines Energiespeichers muss von Fall zu Fall bewertet werden.
Grundsätzlich hat der Netzbetreiber laut § 16e Abs 3 ElWOG 2010 den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen. Eine Vorgabe zur Preisgestaltung in Energiegemeinschaften gibt es nicht, Netzkosten sind aber jedenfalls zu bezahlen.
Die Gesamtkosten im Netz bleiben gleich, bzw. können sich durch den eventuell erforderlichen Netzausbau erhöhen. Der reduzierte Tarif führt zu einer Umverteilung dieser Kosten, die anderen Netzkunden zahlen dementsprechend mehr. Nach den bisher vorliegenden Berechnungen sind die finanziellen Auswirkungen für die übrigen Netzbenutzer jedoch sehr gering. Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz sieht vor, dass bis Ende März 2024 überprüft wird, ob die Energiegemeinschaften in angemessener Weise zu den Systemkosten beitragen.
Gleich wie bei allen Erzeugungsanlagen: die vom Netzbetreiber vorgegebenen Parameter und vertraglich vereinbarten Höchstwerte sind einzuhalten. Für die Dimensionierung des Netzes bzw. umgekehrt den Netzanschluss einer Erzeugungsanlage und deren Beurteilung durch den Verteilnetzbetreiber ist es irrelevant, ob eine Anlage in einer Energiegemeinschaft ist oder nicht, da nicht sichergestellt ist, dass bei einer Erzeugungsspitze der Verbrauch lokal erfolgt.
Mit einer ‚eigenen Rechtspersönlichkeit‘ ist gemeint, dass eine Energiegemeinschaft eine gewisse rechtliche Form annehmen muss, d.h. eine juristische Person sein muss. In § 16b Abs 2 ElWOG 2010 und § 79 Abs 2 EAG steht beispielsweise: Eine Bürgerenergiegemeinschaft bzw. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.
Grundsätzlich bleibt die Wahl der Rechtsform den Energiegemeinschaften freigestellt. Mangels Rechtsfähigkeit ist zwar im Wesentlichen nur die GesbR ausgeschlossen, doch können nicht alle Gesellschaftsformen als gleich sinnvoll erachtet werden. Problematisch sind bei Personengesellschaften beispielsweise die unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung ihrer Gesellschafter, bei Kapitalgesellschaften dagegen das hohe Stammkapital, die Notariatsform für jegliche Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags sowie auch die Mindest-Körperschaftssteuer. Da Energiegemeinschaften mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen müssen, sind Konstellationen, wie z.B. nur eine Gemeinde mit mehreren Liegenschaften ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die jeweilige Rechtsform selbst Einpersonengesellschaften zuließe. Dies schließt also die vereinfachte Gründung für Ein-Personen-GmbHs aus. Das Wesen der Genossenschaften lt. § 1 Abs 1 GenG ist ebenfalls mit der Idee der Energiegemeinschaften kompatibel. Die Haftung der Genossenschafter kann beschränkt werden, der Gesellschaftsvertrag erfordert nur die Schriftform und es ist kein Mindestnennkapital vorgesehen (vgl. ecolex, Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht, Stephan Cejka). Als Trägervehikel für eine Energiegemeinschaft eignen sich auch bereits bestehende juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts wie Abwasserverbände, Gemeindeverbände, Agrargemeinschaften, Urbarial-Gemeinden etc.
Die Entscheidung muss spätestens bei der Übermittlung der Netz-Musterverträge an den Netzbetreiber getroffen werden. Sobald potenzielle Teilnehmer der Energiegemeinschaft nicht über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation bzw. das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk eines Netzbetreibers verbunden sind, bzw. auch nicht-erneuerbare Energieerzeugungsanlagen in die Gemeinschaft integriert werden sollen, ist die Gründung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft keine Option. Durch Entfall gewisser Abgaben und die reduzierten Netztarife bestehen finanzielle Anreize für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die für Bürgerenergiegemeinschaften nicht angeboten werden.
Nein, da die beiden Modelle auf zwei unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen beruhen.
Der Ortstarif (§ 52 Abs 2a ElWOG 2010) gilt nur für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Bei Bürgerenergiegemeinschaften gilt das Kriterium des Nahebereichs nicht; sie können sich auch über mehrere Konzessionsgebiete hinweg bilden. Daher scheidet die Variante einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, die zugleich eine Bürgerenergiegemeinschaft ist, aus. Eine weitere Anforderung nach derzeitiger Rechtslage besteht darin, dass jede Gemeinschaft über die jeweiligen Erzeugungsanlagen die Verfügungsgewalt innehaben muss.
Spätestens bei der Übermittlung der Netz-Musterverträge an den Netzbetreibermuss die Entscheidung getroffen werden, ob die Energiegemeinschaft lokal oder regional aufgesetzt wird. Mischformen sind unzulässig. Lokale Energiegemeinschaften (Verbindung der Teilnehmer über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation) profitieren von stärker reduzierten Netztarifen als regionale Energiegemeinschaften (Verbindung der Teilnehmer zumindest über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk).
Ja, innerhalb einer EEG können auch mehrere Erzeugungs- und Speicheranlagen betrieben werden.
Allgemein ist diese Frage schwierig zu beantworten, weil Haftungsfragen eng mit der jeweiligen Rechtsform zusammenhängen. Eine weitere wichtige Frage ist, ob Energiegemeinschaften selbst Eigentümer von Erzeugungsanlagen werden oder ob sie langfristige Zahlungsverpflichtungen übernehmen (Contracting- oder Pachtverträge).
Die Haftung liegt in der Regel bei der Organisation und ihren Organen und kann je nach Rechtsform beschränkt werden. Ein Leitfaden zu diesem Thema ist in Ausarbeitung und wird über www.energiegemeinschaften.gv.at zugänglich gemacht.
Die Teilnahme an BEGs ist grundsätzlich allen Rechtspersönlichkeiten erlaubt. Die Kontrolle in der BEG ausüben dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen, die keine Elektrizitätsunternehmen sind (siehe § 7 Abs 1 Z 11 und § 16b Abs 3 ElWOG 2010). Als kleine Unternehmen gelten lt. Empfehlung der EU-Kommission alle Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt (Abs 2 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36-41). Bei miteinander verbundenen Unternehmen (z.B.: Mutter- und Tochtergesellschaft) werden Mitarbeiterzahl, Umsatz, etc. gemeinsam betrachtet.
Elektrizitätsunternehmen, Mittel- und Großunternehmen dürfen im Gegensatz zu EEGs also an BEGs teilnehmen, sie dürfen dort aber nicht die Kontrolle ausüben. Kontrolle kann z.B. bedeuten, dass natürliche Personen, Gebietskörperschaften und Kleinunternehmen über die Mehrheit in der Mitgliederversammlung verfügen und die wichtigen Änderungen der Statuten beschließen können. Umgekehrt dürfen jene Mitglieder bzw. Gesellschafter, denen die Ausübung der Kontrolle nicht erlaubt ist, nicht über die satzungsändernde Mehrheit in der BEG-Gesellschaft verfügen (§ 16b Abs 3 ElWOG 2010). Sie dürfen aber auch nicht auf indirekte Art einen bestimmenden Einfluss auf die BEG ausüben: indirekt hieße zum Beispiel, sich über Verträge oder die Zusicherung bestimmter Rechte oder mit anderen Mitteln den Einfluss auf die Entscheidungen der BEG zu sichern (§ 7 Abs 1 Z 34 ElWOG 2010). Der Begriff der Kontrolle wurde der EG-Fusionskontrollverordnung entnommen, daher sind Überlegungen aus dem europäischen Fusionskontrollrecht auch bei der Auslegung des Begriffs der Kontrolle nach § 7 Abs 1 Z 34 ElWOG 2010 zu berücksichtigen (vgl. ErlRV zur Stammfassung mit Verweis auf Art 2 Z 34 RL 2009/72/EG).
Eine zweite EEG als Zweigstelle (Sektion) zu gründen ist nicht möglich, weil eine solche Zweigstelle keine rechtlich eigenständige Organisation ist. Möglich wäre aber, eine weitere EEG als Zweigverein zu gründen. Ein Zweigverein ist ein dem Hauptverein untergeordneter Verein und trägt dessen Ziele mit. Er ist organisatorisch und finanziell selbständig, hat eigene Organe und Statuten, die zumindest in einigen Punkten mit den Statuten des Hauptvereins abgestimmt sein müssen. Zweigvereine müssen das gleiche Gründungsprozedere durchlaufen, wie andere Vereine.
Genossenschaftsgesetz: „Dieses Gesetz gilt für Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl …“ (§ 1 Abs 1 Genossenschaftsgesetz). Es gilt die Frage nach der Definition von „Personenvereinigungen“ zu klären: Eine Personenvereinigung ist ein Zusammenschluss mindestens zweier natürlicher und/oder juristischer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen (vgl. Julia Preußer, Gesellschaftsrecht). In diesem Sinne können sich mehrere Energiegemeinschaften zu einer Genossenschaft zusammenschließen. Jedoch muss jede Energiegemeinschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
Ja, bestehende Genossenschaften sind auch für Energiegemeinschaften nutzbar.
Der Vorstand ist das in der Genossenschaft adressierte Organ, welches mit der laufenden Geschäftsführung beauftragt ist. Dementsprechend ist der Vorstand auch für die Festlegung des Strompreises verantwortlich. Eine Beschlussfassung durch die Generalversammlung könnte in der Satzung geregelt werden, ist aber unpraktisch und daher nicht empfehlenswert.
In jeder Genossenschaft steht der Förderzweck, d.h. die Nutzenstiftung für das Mitglied im Vordergrund. Dementsprechend muss zuerst die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft begründet werden, damit das Mitglied am Förderzweck/Unternehmensgegenstand (= Strombezug) teilhaben kann.
Zusatzinformation: Aus genossenschaftlicher Sicht muss ein Mitglied immer mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen. Ebenso ist es möglich die Zeichnung von weiteren Geschäftsanteilen beispielsweise von der Stromabnahme eines Mitglieds abhängig zu machen (z.B. muss eine natürliche Person mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen, ein Gewerbebetrieb, der seine Kühlanlage mit EEG-Strom betreiben möchte, fünf Geschäftsanteile). Damit geht manchmal auch die Anzahl von Stimmrechten (Kopfstimmrecht vs. Anteilsstimmrecht) einher.
Eine Erweiterung des Unternehmensgegenstandes für Fernwärmegenossenschaften im Rahmen einer Satzungsänderung (nach Prüfung durch den Revisionsverband) ist grundsätzlich möglich. Dennoch handelt es sich um einen Gesamtbetrieb mit einheitlicher Mitgliedschaft.
Und weiters: Nein, Mitglieder können nicht je nach Zugehörigkeit zum Teilbetrieb einer „untergliederten“ Genossenschaft stimmberechtigt sein, denn es handelt sich um einen Gesamtbetrieb.
Das österreichische Genossenschaftsrecht bietet die Möglichkeit natürliche wie auch juristische Personen als Mitglieder zuzulassen. Somit können auch Vereine Genossenschaftsmitglieder werden. Zu den Fragen der Entlastung und der Haftung ist festzuhalten, dass nur die Vereinsmitglieder ihre Organe entlasten können. Die Entlastung erfolgt jedenfalls nicht durch eine Genossenschaft, bei der der Verein selbst Mitglied ist. Die Genossenschaft übernimmt auch nicht die Haftung für Fehler von Funktionären der Vereine. Das heißt, dass die Genossenschaft zwar beratend und prüfend zur Seite stehen kann, aber keine originäre Haftung der Vereinsfunktionäre übernimmt.
Die potenziellen Teilnehmer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie einer Bürgerenergiegemeinschaft werden im § 79 Abs 2 EAG und § 16b Abs 2 ElWOG 2010 aufgeführt.
Teilnehmer an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen sein: natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Klein- und Mittelbetriebe. Bei Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein, das trifft gemäß den Erläuterungen zum EAG jedenfalls bei Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen zu. Ausgenommen davon sind Elektrizitätserzeuger im Lokal- oder Regionalbereich, die nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden (16c Abs 1 ElWOG). Ihnen ist die Teilnahme erlaubt.
Teilnehmer an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Auch Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Großunternehmen dürfen teilnehmen, die Kontrolle in der BEG dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben.
Falls Sie einer Energiegemeinschaft beitreten, so ist es nicht notwendig, dass alle Teilnehmer:innen beim gleichen Energielieferant Kunde sind. Somit müssen Sie den bestehenden Strom-Vertrag nicht kündigen.
Sollte in einer Energiegemeinschaft zu wenig Strom erzeugt werden, so erhalten Sie den Strom wie vor der Teilnahme bei der Energiegemeinschaft von Ihrem Energielieferanten.
Ja, laut § 111 Abs 8 ElWOG 2010 ist ab dem 01.01.2024 die Teilnahme mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.
Die Bestimmung zielt auf Polizeiwachzimmer, Bezirkshauptmannschaften etc. ab. Diese sollen an den EEGs teilnehmen können, jedoch hat ein Polizeiwachzimmer keine eigene Rechtspersönlichkeit – das Mitglied ist daher die dahinterstehende Gebietskörperschaft Republik Österreich (Bund), bzw. im Falle der Bezirkshauptmannschaft das jeweilige Bundesland.
Nein, Unternehmen mit gewerblicher oder beruflicher Haupttätigkeit im Energiebereich sind explizit von der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeschlossen.
Gemäß den Erläuterungen zum EAG zählen dazu jedenfalls Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, was genauer darunter zu verstehen ist, kann im § 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010 und im § 7 Abs 1 Z 16 GWG 2011 nachgelesen werden.
Eine Ausnahme besteht für Erzeuger. Diese dürfen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften teilnehmen, unter der Prämisse, dass sie nicht von Energieversorgungsunternehmen kontrolliert werden und die KMU-Grenzen einhalten.
Ja, Unternehmen mit gewerblicher oder beruflicher Haupttätigkeit im Energiebereich dürfen an Bürgerenergiegemeinschaften teilnehmen, jedoch dürfen sie keinerlei Kontrolle ausüben.
Nein, Großunternehmen sind per Gesetz von der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeschlossen, kleinen und mittleren Unternehmen ist die Teilnahme aber erlaubt. Entscheidend ist in solchen Fällen also die Einstufung nach der Unternehmensgröße. Großunternehmen ist die Beteiligung an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) gestattet, allerdings dürfen sie in der BEG keine Kontrolle ausüben. Diese ist natürlichen Personen, Gebietskörperschaften und kleinen Unternehmen vorbehalten.
Änderungen der Teilnehmerstruktur müssen dem Netzbetreiber unmittelbar bekanntgegeben werden (§ 16d Abs 2 ElWOG 2010), nachdem dieser für Energiezuordnung und Abrechnung verantwortlich ist. Nicht-Bekanntgabe von Änderungen der Teilnehmerstruktur würde zu fehlerhafter Energie- und Kostenallokation führen.
Es ist davon auszugehen, dass die Energiegemeinschaft selbst (der Betreiber bzw. die Entscheidungsbefugten) die Teilnehmerzahl begrenzen können. Die Entscheidung über Teilnehmerbeschränkungen bzw. neue Teilnehmer fällt entsprechend der gewählten Rechtsform (Verein, Genossenschaft, etc.) der jeweiligen Energiegemeinschaft. Die Entscheidung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen und sollte sachlich (technisch) gerechtfertigt sein.
Eine Bürgerenergiegemeinschaft ist nicht regional beschränkt und kann mit Bürger:innen in ganz Österreich und darüber hinaus gegründet werden.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind räumlich beschränkt. Die räumliche Beschränkung wird über Netzebenen definiert. Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet darüber Auskunft zu geben, an welchem Verteilnetzabschnitt der eigene Haushalt angeschlossen ist. „Netzbenutzer … haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.“ (§ 16c Abs 3 ElWOG 2010)
In den Erläuterungen zum EAG findet sich dazu: „Personen, die sich zu einer EEG zusammenschließen wollen, ist auf Anfrage unbürokratisch und kostenfrei von den Netzbetreibern Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verteilernetzebene ihre Anlagen angeschlossen bzw. ob sie im Lokal oder Regionalbereich einer konkreten Gemeinschaft (in Gründung) sind.“
Derzeit sind noch keine etablierten Plattformen bekannt, die den Kontaktaustausch zwischen Interessent:innen anbieten.
Ja. Ab 01.01.2024 ist die Teilnahme mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder Energiegemeinschaft möglich, damit können sich an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft auch gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen gemäß § 16a ElWOG beteiligen. Vor dem 01.01.2024 ist die Mehrfachteilnahme ausgeschlossen.
Vor 2024 wäre für bereits bestehende gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen eine Umwandlung in eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft möglich, damit beispielsweise auch Teilnehmer aus der Umgebung Strom der Anlage beziehen können.
Laut § 16c Abs 1 ElWOG 2010 dürfen Erzeuger an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden. Ist dies für das angesprochene Kleinwasserkraftwerk zutreffend, und befindet es sich im Nahebereich zur Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (Verbindung zumindest über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk), dann darf das Kleinwasserkraftwerk bzw. das dahinterstehende Unternehmen regulär teilnehmen.
Große Unternehmen sind von der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeschlossen. Sollte ein Großunternehmen eine Erzeugungsanlage besitzen, kann diese an die Energiegemeinschaft übertragen werden, beispielsweise durch Verpachtung. Auf diese Weise würde die Erzeugungsanlage selbst Bestandteil der Energiegemeinschaft. Dies wäre rechtskonform.
Ja, es ist möglich, dass an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ausschließlich KMUs teilnehmen.
Bei gemeinnützigen Wohnbauträgern stellt sich die Frage nach der Unternehmensgröße. Wird ein gemeinnütziger Wohnbauträger als Großunternehmen eingestuft, ist die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft nicht erlaubt. Wird ein gemeinnütziger Wohnbauträger nicht als Großunternehmen eingestuft, darf der Wohnbauträger eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen bzw. daran teilnehmen. Die Mieter oder Wohnungseigentümer, die an der EEG teilnehmen möchten, müssten ebenfalls Mitglieder der EEG werden.
Ja, weil das Unternehmen dann die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft nicht mehr erfüllt. Der Verlust der Einstufung als KMU könnte dazu führen, dass die gesamte EEG nicht mehr als solche gilt und ihre finanziellen Vorteile verliert.
Ein KMU gilt nicht mehr als KMU sondern als Großunternehmen, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die definierten Schwellenwerte überschreitet (250 Mitarbeiter, Jahresumsatz > 50 Mio EUR oder Jahresbilanzsumme > 43 Mio EUR, siehe dazu ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36-41).
Im Idealfall sollte eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft für diesen Fall in ihren internen Verträgen vorsorgen. Wäre das besagte Unternehmen nicht Mitglied/Gesellschafter der EEG sondern z.B. Verpächter einer Erzeugungsanlage, hätte die veränderte Einstufung keine Konsequenzen.
Diese Einschränkung gilt nicht für Bürgerenergiegemeinschaften, an denen auch Großunternehmen teilnehmen dürfen.
Bei der Formulierung „Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen“ handelt es sich um eine Übersetzung des in der RED II verwendeten Begriffs „lokale Behörden“, wobei die dahinterstehenden Rechtsträger in der Regel der Bund (z.B. im Hinblick auf Polizeistationen oder Gerichte) oder die Länder sind (z.B. im Hinblick auf Bezirksverwaltungsbehörden). Schulen sind idR dem Bund bzw. Pflichtschulen den Bundesländern zuzurechnen.
Abgesehen von den Gebietskörperschaften soll auch „sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ die Teilnahme an einer EEG ermöglicht werden. Darunter fallen z.B. Universitäten, Kammern, Sozialversicherungsträger, Feuerwehren (können auch von der Gemeinde eingerichtet sein) und Religionsgemeinschaften.
Das EAG lässt diese Frage offen, letztlich müsste das im Zweifelsfall von den Gerichten (oder von der Regulierungsbehörde, s. § 16d Abs. 4 ElWOG 2010) abschließend beurteilt werden.
Von vornherein ausgeschlossen ist diese Möglichkeit also nicht, bei den zwei Teilnehmern/Gesellschaftern muss es sich aber jedenfalls um eigene Rechtspersönlichkeiten handeln. Unabhängig vom Eigentum stellt sich aber die Frage nach dem Zweck dieser Energiegemeinschaft, denn ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen.
Bei Überschusseinspeisern kann diese gesetzliche Vorgabe aus § 16d Abs 5 ElWOG („Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Energiegemeinschaft“) aus technischen und organisatorischen Gründen nicht vollständig erfüllt werden. Die Übertragung der Betriebs- und Verfügungsgewalt auf die Energiegemeinschaft hätte zur Folge, dass die Energiegemeinschaft den Zählpunkt und damit auch den Vertrag mit dem Netzbetreiber übernimmt. Das ist im Fall von Überschusseinspeisern aber deswegen nicht möglich, weil nach aktueller Rechtslage Bezugs- und Erzeugungszählpunkt nicht voneinander getrennt und zwei unterschiedlichen Vertragspartnern zugeordnet werden können.
Trotzdem sollen Überschusseinspeiser an Energiegemeinschaften teilnehmen können. In diesem Fall muss der Betreiber der Anlage auch Inhaber des Zählpunktes und Vertragspartner des Netzbetreibers bleiben. Die überschüssige, am Standort selbst nicht verbrauchte Energie wird der Energiegemeinschaft zur Verfügung gestellt, jene Menge, die von der Energiegemeinschaft nicht verbraucht wird, wird aber wiederum dem Erzeugungszählpunkt zugeordnet und vom Betreiber selbst am Markt verwertet.
Eine Möglichkeit, die Beziehung zwischen Überschusseinspeiser und Energiegemeinschaft vertraglich zu regeln, bietet die „Vereinbarung Überschusseinspeiser“.
Eine Gemeinde alleine kann keine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen, da eine Energiegemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern besteht, wobei Mitglieder oder Gesellschafter natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs sein dürfen (§ 79 Abs 2 EAG). Gemeinden können beispielsweise gemeinsam mit Privatpersonen, KMUs, etc. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen.
Ja, eine Konstellation aus mehreren gemeindeeigenen Betrieben würde die Voraussetzungen für eine Energiegemeinschaft erfüllen. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nicht gilt, wenn die Gemeindebetriebe jeweils Betriebe gewerblicher Art derselben Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind; wenn es eigene juristische Personen (z.B. Stadtwerke GmbH, oder Abwasserverband mit eigener juristischer Person) sind, ist es jedoch möglich.
Laut EAG und ElWOG besteht eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bzw. Bürgerenergiegemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern. Voraussetzung ist die Organisation als Rechtspersönlichkeit. Die KMU-Schwellen sind dabei zu beachten (§ 79 Abs 2 EAG, § 16b Abs 2 ElWOG 2010).
Ja, die Gründung einer solchen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist möglich. Laut § 79 Abs 2 EAG sind Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs.
Ja, eine große Gemeinde kann Teil einer Energiegemeinschaft sein – die Teilnahme einer großen Gemeinde wird rechtlich nicht ausgeschlossen. Es handelt sich bei großen Gemeinden im rechtlichen Sinne nicht um Großunternehmen.
Ja, ein Gemeindeverband kann Rechtsperson für eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sein. Aber: Jeder Teilnehmer muss auch Mitglied werden, denn nur Mitgliedern kommen die Begünstigungen zu.
Zusätzliche Erläuterung: Das Wesen der Energiegemeinschaft ist eine juristische Person, und dass die Teilnehmer an der EG Mitgliedschaftsrechte und Mitspracherechte haben. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (zB. Abwasserverband oder Gemeindeverband) sollte daher als Träger einer Energiegemeinschaft durchaus in Frage kommen, genauso auch Agrargemeinschaften, bereits existierende Genossenschaften etc. Es spricht nichts dagegen, bereits vorhandene juristische Personen für eine Energiegemeinschaft zu verwenden. Die Genossenschafter, teilnehmenden Gemeinden etc., die in die interne Willensbildung eingebunden sind und Sitz und Stimme haben, können die Mitglieder der EG sein. Dritte, die nicht Mitglied sind und auch nicht sein können (z.B. weil das Gemeinderecht nur Gemeinden als Mitglieder zulässt), können auch nicht an der EG teilnehmen, da eben die Mitgliedschaft eine Voraussetzung ist.
Das Vergabegesetz regelt die Auftragsvergabe öffentlicher Auftraggeber in Österreich. Dementsprechend muss unterschieden werden, ob eine Energiegemeinschaft und die damit verbundene mögliche Rechtsform einem öffentlichen Auftraggeber entspricht oder nicht. Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Gemeindeverband, Abwasserverband etc.) sind öffentliche Auftraggeber und unterliegen somit dem Bundesvergabegesetz.
Es gibt hier grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Eine Gemeinde darf selbst an einer Energiegemeinschaft teilnehmen und somit eigene Erzeugungsanlagen einbringen. Für den Fall, dass die Gemeinde selbst nicht Teil der Energiegemeinschaft werden möchte, besteht die Möglichkeit, die PV-Anlage an die Energiegemeinschaft zu verpachten. Im Pachtfall wäre die PV-Anlage Teil der Energiegemeinschaft, was rechtlich erlaubt ist.
Grundsätzlich müssen Netzbenutzer, die an einer Energiegemeinschaft teilnehmen möchten, ihre bestehenden Verträge mit dem Stromlieferanten nicht ändern. Verpflichtend ist die Gründung oder die Teilnahme an einer EEG nur dem Netzbetreiber zu melden, der Stromlieferant muss nicht zwingend darüber informiert werden. Es handelt sich um zwei verschiedene Vereinbarungen mit zwei unterschiedlichen Vertragspartnern.
Da sich in aller Regel durch die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft die Menge der vom Lieferanten bezogenen Energie verringert, ist aber wichtig, genau darauf zu achten, was im Vertrag mit dem Stromlieferanten steht. Wenn z.B. Mindestbezugsmengen oder gestaffelte Preise je nach Energiemenge vereinbart wurden, kann sich durch die Teilnahme an der EEG auch der Bezugspreis beim Energielieferanten ändern. Bestehende Vereinbarungen sollten also jedenfalls im Detail betrachtet werden.
Das Gesetz macht hier klare Vorgaben, eine EEG hat aus zwei oder mehr Teilnehmern oder Mitgliedern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Eine Gemeinde allein kann demnach nicht die Organisationsstruktur für eine Energiegemeinschaft bilden. Möglich wäre aber beispielsweise, dass ein Gemeindeverband eine Energiegemeinschaft bildet.
Das hängt von mehreren Faktoren ab. Einerseits vom Tätigkeitsbereich dieses Unternehmens, die Teilnahme an der EEG darf nicht die gewerbliche/berufliche Haupttätigkeit sein. Im Zusammenhang mit der Beteiligung der genannten Unternehmen stellt sich auch die Frage, ob die GmbH ein „eigenständiges Unternehmen“ ist, oder ob sie mit den Gesellschaftern gemeinsam betrachtet werden muss und die KMU-Schwelle eventuell überschritten ist. Für die Beurteilung wird in den Erläuterungen zur RV auf die Empfehlung der Kommission verwiesen (ABl. Nr. L 124 vom 25.03.2003 S. 36).
Es gibt keine Vorgaben an die Energiegemeinschaften für die Rechnungslegung.
Mit einer Vorlage von Vollmachten ist es möglich, dass ein Verantwortlicher einer zukünftigen oder bestehenden Energiegemeinschaft den Netzanschluss potenzieller neuer Mitglieder beim Netzbetreiber erfragt.
Grundsätzlich stehen Energiegemeinschaften außerhalb des Bilanzgruppensystems. Die von Energiegemeinschaften verursachte Ausgleichsenergie, fällt in den Verantwortungsbereich des Energielieferanten bzw. des Local Players. Ein wichtiger Faktor ist auch, ob in das Clearing die Standardlastprofile oder echte gemessene Viertelstundenwerte einfließen. Das Ziel von Energiegemeinschaften ist, die innerhalb der Gemeinschaft produzierte Energie unter ihren Mitgliedern (gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Speichern) möglichst effizient aufzuteilen. Je heterogener die Gemeinschaftsmitglieder in ihrem Verbrauchsverhalten sind (Haushalte, Restaurant, Kindergarten, Schule, etc.), desto besser wird der innergemeinschaftliche Ausgleich gelingen. Grundsätzlich gilt jedoch für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wie für Bürgerenergiegemeinschaften gleichermaßen, dass diese keiner Prognosepflicht unterliegen und somit auch keine Fahrpläne anmelden müssen bzw. können, sondern die Zählpunkte über ihren bzw. ihre Lieferant(en) einer Bilanzgruppe zugeordnet sind. Das allgemeine Regime der Ausgleichsenergieverrechnung ist anwendbar, jedoch wird auf eine Minimierung der Aufwände bei anderen Marktteilnehmern geachtet, in dem diesen auch die unkorrigierten Daten aus dem Zähler zur Verfügung gestellt werden.
In Bezug auf Stromaufteilungssysteme wird zwischen statischer und dynamischer Aufteilung unterschieden. Bei statischer Aufteilung wird jedem Mitglied jeweils ein vorab vereinbarter fixer Anteil an erzeugtem Gemeinschaftsstrom zugeordnet. Bei dynamischer Aufteilung findet die Aufteilung nach dem jeweiligen Verbrauchsverhalten der Mitglieder statt. Vorteil der statischen Aufteilung ist sicherlich die Tatsache der einfachen Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit für die einzelnen Mitglieder. Die dynamische Aufteilung ist schwerer nachzuvollziehen, jedoch aufgrund der gewissermaßen optimierten Aufteilung des erzeugten Stroms im allgemeinen wirtschaftlicher.
Die für den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern eingerichtete Plattform EDA ist für Energiegemeinschaften mit bis zu 100 Zählpunkten über ein sogenanntes Anwenderportal zugänglich (zumindest bis 100 Zählpunkte pro Betreiber kostenlos). Energiegemeinschaften können auch eine der Optionen der Anbindung an EDA für Marktteilnehmer wählen: EDA-Client, E-Mail-Anbindung oder eine eigene Implementierung, oder über einen Dienstleister gemäß den Sonstigen Marktregeln, Kapitel 5 (https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/sonstige_marktregeln).
Der Netzbetreiber erhält sowohl die an einem Verbrauchszählpunkt gemessenen Werte als auch die durch eine Erzeugungsanlage der Energiegemeinschaft eingespeisten und dem Verbrauchszählpunkt zugeordneten Mengen und ermittelt daraus den Saldo je Zählpunkt. Die Werte werden auch den jeweiligen Lieferanten zur Verfügung gestellt. Die Bilanzierung unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und Marktregeln. Für alle Anlagen gilt die Verpflichtung, die Zuteilung der Energie basierend auf Viertelstundenwerten vorzunehmen, zB. Smart Meter mit Opt-in, und über den Grenzwerten gem. § 17 Abs 2 ElWOG 2010 durch Lastprofilzähler. Es müssen jedenfalls gemessene Viertelstundenwerte vorliegen! Damit können die Messwerte viertelstundenscharf erfasst und der Bilanzierung zugrunde gelegt werden. Für den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern im Falle der Bürgerenergiegemeinschaft werden bestehende Prozesse verwendet bzw. erweitert; siehe dazu auch die Regelung in § 16e ElWOG 2010. Jeder Zählpunkt ist durch seinen Lieferanten einer Bilanzgruppe zuzuordnen und es ist vorab zu klären, wie mit Überschusserzeugung verfahren werden soll.
Der Netzbetreiber hat, ungeachtet des Projektplans über die Ausrollung von Smart-Metern, Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Wird im Zusammenhang mit der Gründung einer Energiegemeinschaft die Installation eines Smart Meters beantragt, hat der Netzbetreiber intelligente Messgeräte binnen zwei Monaten zu installieren (§ 16e Abs 1 ElWOG 2010).
Der Netzbetreiber muss jedenfalls Viertelstundenwerte erfassen. Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, den Bezug der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie die Einspeisung und den Bezug der Erzeugungsanlagen mit einem Lastprofilzähler (LPZ) oder mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Bei der Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde ausgelesen werden (§ 16e Abs 1 ElWOG 2010). Ob ein LPZ eingesetzt werden kann, ergibt sich aus der Anlagengröße (§ 17 Abs 2 ElWOG 2010). Letztlich ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, entsprechend dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel die Energie zuzuordnen und abzurechnen (§ 16e Abs 3 ElWOG 2010), was ihn im selben Zuge für eine korrekte Messung verantwortlich macht.
Das hängt von der Komplexität der Abrechnung ab. Gibt es zum Beispiel nur wenige Teilnehmer, nur eine Erzeugungsanlage und einen fix vereinbarten innergemeinschaftlichen Energiepreis, dann kann die Abrechnung sicher auch von der Energiegemeinschaft selbst durchgeführt werden, wenn die Verantwortlichen sich das zutrauen. Je komplizierter die innergemeinschaftlichen Vereinbarungen werden, desto naheliegender ist die Beauftragung eines Dienstleisters.
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig (§ 16c Abs 2 ElWOG 2010). Das bedeutet, dass die Netzebene 5 für die Energieübertragung innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft genutzt werden kann. Die Netzebene 4 darf nicht berücksichtigt werden, mit Ausnahme der Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk.
Nein, Energiegemeinschaften brauchen nicht zwingend einen eigenen Zählpunkt. Das gilt erst, wenn die Energiegemeinschaft selbst wirtschaftlicher Eigentümer einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers ist.
Verbleiben die Erzeugungsanlagen im Eigentum der Mitglieder/des Mitglieds, kann die Energiegemeinschaft unter Umständen in die bereits bestehenden Netzzugangsverträge mit dem Netzbetreiber eintreten, muss dies aber nicht tun.
In den Erläuterungen zum Gesetzestext steht, dass nachträglich auftretende technische Umstände, die nicht der Sphäre des Mitglieds zuzuordnen sind, keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft und die damit einhergehenden tariflichen oder steuerlichen Begünstigungen haben. Demnach dürften Änderungen, die der Netzbetreiber aus eigenem Ermessen vornimmt, keine Auswirkungen auf die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft haben. Sollten die Änderungen von der Energiegemeinschaft oder ihren Mitgliedern ausgehen (wenn z.B. durch neue Erzeugungsanlagen technische Änderungen notwendig werden), ist auch denkbar, dass sich dadurch Änderungen für die EG ergeben.
Welche Informationen dem Netzbetreiber bei der Gründung einer Energiegemeinschaft, und welche etwaigen Änderungen dem Netzbetreiber bekanntgegeben werden müssen, ist im § 16d Abs 2 ElWOG 2010 genau geregelt. Im Zentrum stehen dabei die Inhalte, die für die Messung und Verrechnung notwendig sind. Dazu gehören z.B. jedenfalls das Eintreten oder Ausscheiden von Mitgliedern.
Die Netzgebühren werden wie bisher den jeweiligen Netzbenutzern verrechnet. Der Energiegemeinschaft selbst werden erst dann Netzgebühren verrechnet, wenn sie über einen eigenen Zählpunkt verfügt (z.B. Eigentümer einer Erzeugungsanlage ist).
Im Gesetz ist hierfür eine eindeutige Frist verankert, Netzbenutzer haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Anlage(n) angeschlossen sind.
In den Erläuterungen wird darüber hinaus erklärt, dass der Netzbetreiber auch Auskunft darüber geben soll, ob man sich im Lokal- oder Regionalbereich einer konkreten Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft befindet, und, dass diese Auskünfte möglichst unbürokratisch und kostenfrei erteilt werden sollen.
Wir empfehlen, sich beim Netzbetreiber zu erkundigen, aus welchem Grund der Einbau bzw. die Inbetriebnahme des Smart-Meters nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durchgeführt wurde. Sollten sich die Probleme mit dem Netzbetreiber nicht lösen lassen, gibt es die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle der österreichischen Regulierungsbehörde E-Control zu wenden. In solch einem Fall ist es sehr wichtig, die Kommunikation mit dem Netzbetreiber schriftlich zu dokumentieren. Bei einem Schlichtungsverfahren entstehen dem Netzbenutzer keine zusätzlichen Kosten, weiterführende Informationen finden Sie unter https://www.e-control.at/schlichtungsstelle.
Nein, die Kosten für den Zählertausch werden vom Netzbetreiber getragen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage steht, dass es der Wille des Gesetzgebers ist, dass nachträgliche Änderungen der Netzstruktur (die nicht von den Energiegemeinschaften selbst verursacht sind) keine Auswirkungen auf bestehende Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften haben sollen. Das Gesetz selbst beinhaltet diese Passage jedoch nicht.
Eine Energiegemeinschaft muss keinen Mindestumsatz machen. Es ist grundsätzlich jeder Energiegemeinschaft freigestellt, selbstständig zu wirtschaften, unabhängig ob daraus ein finanzieller Gewinn erwächst, oder nicht. Um einen langfristigen Betrieb einer Energiegemeinschaft zu gewährleisten, ist es jedoch jedenfalls vorteilhaft, wenn diese wirtschaftlich betrieben werden kann. Der Umsatz einer Energiegemeinschaft hängt stark von den installierten Anlagengrößen, den innerhalb der Energiegemeinschaft verrechenbaren Energiepreisen sowie dem herkömmlichen Netzbezugspreis ab.
Auch hängt der wirtschaftliche Betrieb einer Energiegemeinschaft von der zugrunde liegenden Rechtsform ab. Die Genossenschaftspraxis hat beispielsweise gezeigt, dass sich insbesondere zu Beginn ehrenamtliche Funktionäre um den laufenden operativen Betrieb kümmern können. Rechtlich ist es jedoch möglich, dass eine Genossenschaft Mitarbeiter beschäftigt, was die Wirtschaftlichkeit des Betriebs aufgrund von Mehrkosten selbstverständlich schmälert.
Ja, Netzgebühren fallen jedenfalls an. Bei Bürgerenergiegemeinschaften fallen für den Energieaustausch zwischen Mitgliedern Netzgebühren in voller Höhe an. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wird zwischen zwei Fällen unterschieden. Sind die Teilnehmer der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation verbunden (Lokalbereich), reduziert sich der Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt um 57 %. Bei Verbindung der Teilnehmer über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) hängt die Reduktion davon ab, an welche Netzebene die jeweilige Anlage angeschlossen ist. Bei Anschluss an die Netzebene 6 oder 7 reduziert sich der Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt um 28 %, bei Anschluss an die Netzebenen 4 und 5 um 64 %. Die aktuelle Verordnung finden Sie hier, in den Erläuterungen wird die Berechnung mit Beispielen erklärt.
Das Netznutzungsentgelt Arbeit wird um einen bundesweit einheitlichen Abschlag (im Ausmaß der durchschnittlichen übergelagerten Netzkosten) reduziert. Der Erneuerbaren-Förderbeitrag (bisher Ökostromförderbeitrag) und die Elektrizitätsabgabe entfallen für den Bezug von Energie aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft. Bis 01.07.2022 galt die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in EEGs nur für mittels Photovoltaik erzeugten Strom, seit 01.07.2022 gilt sie für elektrische Energie aus allen erneuerbaren Energieträgern. Für das Netznutzungsentgelt Leistung gilt: Die aus dem öffentlichen Netz bezogene Leistung wird um den Leistungsbezug aus der Gemeinschaft reduziert (pro 1/4h).
Aufgrund der aktuell hohen Energiepreise entfallen derzeit – unabhängig von der Teilnahme an einer EEG – Erneuerbaren-Förderbeitrag und Erneuerbare Förderbeitragspauschale.
Sollte die Kosten-Nutzen-Analyse ergeben, dass Energiegemeinschaften nicht angemessen an den Systemkosten beteiligt sind, besteht die Möglichkeit von Änderungen in der Kostenstruktur. Laut Erläuterungen S. 19: „Die Kosten-Nutzen-Analyse soll Entscheidungsgrundlage für die Festlegung oder Anpassung von bestehenden Regelungen sein, die eine ausgewogene Beteiligung der Energiegemeinschaften an den Systemgesamtkosten […] sicherstellen.“
Maximal 50 % der innerhalb einer Energiegemeinschaft (EEG u. BEG) erzeugten und nicht verbrauchten erneuerbare Strommengen können mittels Marktprämie gefördert werden. Sonst sind für Bürgerenergiegemeinschaften keine zusätzlichen finanziellen Anreize vorgesehen.
Eine Energiegemeinschaft soll wirtschaftlich agieren können. Es ist ihr nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Gewinne zu erzielen. Dazu zählt beispielsweise auch das Verkaufen der erzeugten Energie. Die Gewinnerzielung darf aber nicht Hauptzweck der Gemeinschaft sein. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Der Gewinn soll keinen Selbstzweck darstellen, sondern vordergründig (re-)investiert werden. Geringfügige Vermarktungserlöse aus Überschussmengen, die unter Umständen auch Gewinnkomponenten enthalten, stehen dem Ziel „nicht vorrangig finanzieller Gewinn“ jedoch nicht entgegen.
Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Rechtsverhältnis zur Verfügung stehenden Instanzen- und Rechtsmittelwege – beispielsweise im Verhältnis zum Netzbetreiber (oder Lieferanten) die Streitschlichtungsstelle der E-Control oder die ordentlichen Gerichte.
Auf Verlangen der Regulierungsbehörde muss die EG umfassende Daten übermitteln (z.B. Einsicht in Bilanzen etc.) gewähren.
Ja, denn Fördermittel für Investitionen in Klima- und Energie-Modellregionen werden für Gemeinden und gemeindeeigene Betriebe aus aktiven KEM bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine, öffentliche Institutionen sowie kleine und mittlere Betriebe aus aktiven Klima- und Energie-Modellregionen einreichen.
Laut § 80 EAG gilt: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3.Teil des EAG gefördert werden. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 in Verbindung mit § 56, § 56a, § 57, § 57a bzw. gem. § 59 in Verbindung mit § 60, § 61 oder § 62 einzubringen. Mit dieser Bestimmung wird normiert, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften auch Zugang zu Förderungen nach dem EAG haben, das schließt anderweitige Förderungen nicht aus.
Anlagen in der Bürgerenergiegemeinschaften können nach § 16b ElWOG 2010 gefördert werden.
Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Grundsätzlich gilt der Verein als die einfachste und am wenigsten kostenintensive Gesellschaftsform. Wenn jedoch bestehende GmbHs, Genossenschaften etc. für eine Energiegemeinschaft genutzt werden können, muss die Neugründung eines Vereins nicht die steuerlich optimale Lösung sein.
Die Beurteilung dieser Frage liegt grundsätzlich bei den Finanzbehörden und kann daher nicht abschließend beantwortet werden. Nach § 35 BAO setzt die Gemeinnützigkeit eine Förderung der Allgemeinheit voraus. Darunter können bspw. Zwecke des Umweltschutzes fallen. Dabei muss die Körperschaft „ausschließlich und unmittelbar“ der Förderung des Zweckes dienen. Die Beurteilung, ob diese Erfordernisse erfüllt werden, obliegt den Finanzbehörden. Im Vorhinein prüft das Finanzamt entsprechende Anfragen und nimmt dazu unverbindlich Stellung. Ob die steuerrechtlichen Begünstigungen tatsächlich zustehen, wird erst im Nachhinein für das betreffende Veranlagungsjahr festgestellt. Das Finanzamt kann im Rahmen ihrer Prüfung die Beantwortung von Fragebögen verlangen, in die Statuten und Jahresabrechnungen einsehen, eine Buch- oder Betriebsprüfung durchführen und bei den Körperschaften Einschau halten.
Seit 01.07.2022 ist aus erneuerbaren Quellen erzeugte und in der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft verbrauchte Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit, davor galt diese Befreiung nur für Energie aus Photovoltaik.
Unabhängig davon wurde als Maßnahme zum Teuerungsausgleich die Elektrizitätsabgabe für den Zeitraum zwischen 30. April 2022 und 1. Juli 2023 von 1,5 Cent/kWh auf 0,1 Cent/kWh gesenkt. Diese Reduktion gilt für alle Verbraucher unabhängig von der Teilnahme an einer Energiegemeinschaft.
Die Energiegemeinschaft muss dem zuständigen Finanzamt melden, dass eine Erzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde, für die sie die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen möchte (§ 3 Abs 2 u 3 ElAbgG-UmsetzungsV).
Dabei ist dem Finanzamt Folgendes bekanntzugeben:
1. eine Ansprechperson;
2. nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs 1 ElAbgG-UmsetzungsV);
3. Angaben zu den Mitgliedern (Name und Anschrift);
4. Angaben zur geplanten Stromerzeugung und wie die voraussichtliche Zuordnung der eingespeisten Elektrizität zu den Mitgliedern sein wird sowie
Angaben über die Entrichtung einer allfällig entstehenden Elektrizitätsabgabe.
Die Vorgehensweise der Netzbetreiber ist österreichweit noch nicht ganz einheitlich. Manche Netzbetreiber verrechnen die Elektrizitätsabgabe weiterhin für die gesamte bezogene Stommenge, unabhängig davon, ob der Strom aus der Energiegemeinschaft oder vom Lieferanten bezogen wird. Andere verrechnen die Abgabe nur noch für die vom Lieferanten bezogene Reststrommenge.
Kunden können die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe beim Finanzamt geltend machen. Als von der Abgabe befreit gilt jene Menge an erzeugter Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann.
Aktuell können Anträge über diese Formulare eingebracht werden:
Es gibt grundsätzlich keine Vorgaben, wie die Tarife innerhalb einer Energiegemeinschaft gestaltet werden müssen. Anders gesagt, Energiegemeinschaften haben hier einen großen Gestaltungsspielraum und können verschiedene Modelle entwickeln, die zu ihrer Gemeinschaft passen. Zum Beispiel könnte für eine Grundmenge an erzeugter Energie ein geringerer Tarif und für alles darüber hinaus Gehende ein höherer Tarif angesetzt werden. Genauso gut wäre es möglich, dass investierende Mitglieder, die sich an den Errichtungskosten von Erzeugungsanlagen beteiligen, weniger für die verbrauchte Energie bezahlen als „nicht investierende Mitglieder“. Auch günstigere Tarife für spezifische Gruppen (z.B. armutsgefährdete Personen) könnten vereinbart werden. Die Ausgestaltung liegt im Ermessen jeder einzelnen Energiegemeinschaft, wichtig ist, dass eine solche Tarif-Staffelung sachlichen Kriterien folgt und nicht zu einer Ungleichbehandlung der Mitglieder führt. Außerdem sollte sie klar und unmissverständlich formuliert sein und den Mitgliedern entsprechend zur Kenntnis gebracht werden. Insgesamt muss die Tarifgestaltung jeder Energiegemeinschaft mit der gesetzlichen Bestimmung vereinbar sein, dass Hauptzweck der EG nicht im finanziellen Gewinn liegen darf.
Bei der Ausgestaltung des Tarifmodells ist jedenfalls darauf zu achten, dass die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen derjenigen Gesellschaftsform eingehalten werden, in welcher die EEG ausgestaltet ist (zB bei Vereinen das VerG).
Nein, der Stromkostenzuschuss ist ein Zuschuss zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen. Der Bezug aus der Energiegemeinschaft wird vom Stromkostenzuschuss nicht berührt.
Wer an einer Energiegemeinschaft teilnimmt, bekommt in jeder Viertelstunde, in der er/sie Energie verbraucht und die Erzeugungsanlage(n) der Energiegemeinschaft Energie produzieren, einen Anteil dieser erzeugten Energiemenge zugewiesen. Der Netzbetreiber zieht den Anteil vom Messwert des Smart-Meters ab und übermittelt diesen Wert an den Energielieferanten, so ergibt sich der „Restnetzbezug“ vom Energielieferanten. Für diesen Restnetzbezug kommt der Stromkostenzuschuss wie bei allen anderen Haushalten zur Anwendung.
Der Stromkostenzuschuss wird in der Regel für ein jährliches Grundkontingent von maximal 2900 kWh für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024 gewährt. Wer Teilnehmer:in in einer Energiegemeinschaft ist, bekommt den Zuschuss nur für den Restnetzbezug, nicht für die aus der Energiegemeinschaft bezogene Menge.
Die Dauer der Abrechnungsperiode kann einen Einfluss darauf haben, ob das Grundkontingent tatsächlich voll ausgeschöpft wird. Bei einer Jahresabrechnung gelten die genannten 2900 kWh/Jahr.
Bei monatlicher Abrechnung (nicht mit monatlicher Teilzahlung gleichzusetzen) wird das jährliche Grundkontingent auf die einzelnen Monate aufgeteilt. Wenn der Verbrauch in einzelnen Monaten unter dem berechneten Monatswert liegt, führt das dazu, dass in diesen Monaten das Grundkontingent nicht voll ausgeschöpft wird.
Wenn der Vertragsbeginn nach dem 01. Dezember 2022 liegt oder es innerhalb des Zeitraums zu einem Lieferantenwechsel kommt, dann wird das Kontingent anteilig berechnet.
In diesen Fällen könnte es dazu kommen, dass ein Haushalt zwar auf das Gesamtjahr gesehen einen Restnetzbezug von mehr als 2900 kWh/Jahr hat, der Zuschuss aber nicht für das gesamte Kontingent gewährt wird.
Eine tageweise Unterschreitung des anteiligen Kontingents (7,95 kWh) wirkt sich dagegen nicht darauf aus, ob das Kontingent ausgeschöpft wird, ausschlaggebend ist immer die Abrechnungsperiode.
Grundsätzlich ist es möglich, dass nicht die Energiegemeinschaft selbst oder deren Mitglieder, sondern Dritte Eigentümer der Erzeugungsanlage(n) in Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind. Hier kommt es auf die Form des Contractings an. Ein Stromversorger darf z.B. als Contractor auftreten, wenn sich das Contracting auf die Finanzierung der Anlage beschränkt, da es EVUs erlaubt ist, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften Dienstleistungen anzubieten. Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage muss aber bei der Energiegemeinschaft liegen.
Es handelt sich hierbei um einen Fall von Anlagen-Contracting, der in Österreich derzeit nicht erlaubt ist. Der Netzbetreiber hat das Recht, jeden Endverbraucher und Einspeiser selbst unter Vertrag zu nehmen. Es ist daher unzulässig, dass ein Contractor eine Anlage betreibt, ohne einen eigenen Zählpunkt zu haben. Ein Contractor darf daher nicht über einen fremden Zählpunkt ins öffentliche Netz einspeisen – hierzu gibt es eine Entscheidung der Regulierungskommission (REK) 4.3.2020, R STR 05/19.
Im Falle eines Pachtvertrages wäre die PV-Anlage Teil der Energiegemeinschaft (ausgehend davon, dass der Pächter ein Mitglied der Energiegemeinschaft oder die Energiegemeinschaft selbst ist) und kann von dieser gesteuert werden. Deshalb ist dieser Fall möglich. Nicht möglich ist es jedoch, dass ein Energieliefervertrag in einer Außenbeziehung geschlossen wird und somit der Errichter einer PV-Anlage die Energiegemeinschaft mit Strom beliefert, ohne selbst Teil der Energiegemeinschaft zu sein.
Ja, Energiegemeinschaften sind Marktteilnehmer. Für ihrer Teilnehmer ist die EG natürlich eine Art Lieferant, nachdem Energie innerhalb der Energiegemeinschaft zwischen den Teilnehmern verteilt wird. Energiegemeinschaften sind jedoch keine konventionellen Energieversorger und müssen dementsprechend nicht die mit dieser Rolle einhergehenden Verpflichtungen erfüllen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, solange die Energiegemeinschaft keine Außenbeziehungen eingeht. Sobald eine Energiegemeinschaft Strom an Dritte verkaufen möchte, die nicht Teil der Energiegemeinschaft sind, bräuchte die EG eine Stromversorgerlizenz. Mit anderen Worten ist eine Energiegemeinschaft nur für die Innenbeziehungen der Energiegemeinschaft (Strom für die eigenen Teilnehmer) von den strengen Auflagen für Stromversorger ausgenommen (§7 Abs 1 Z45 ElWOG 2010).