Rechtliche Grundlagen

Um die ehrgeizigen europäischen Klimaziele bis 2030 zu erreichen – Senkung der Treibhausgasemissionen um 55 % gegenüber dem Stand von 1990, mindestens 32 % Anteil der erneuerbaren Energien sowie Energieeffizienzsteigerungen um mindestens 32.5 % – sind beträchtliche Anstrengungen nötig.

Die europäischen Richtlinien

Im Jahr 2019 hat die Europäische Union eine umfassende Aktualisierung ihres energiepolitischen Rahmens vorgestellt, um eine nachhaltige Energiewende zu ermöglichen. Dieses neue Regelwerk ist bekannt als Clean Energy Package for all Europeans (CEP).

Die innerhalb des CEP für Energiegemeinschaften wesentlichsten Dokumente sind die Renewable Energy Directive (RED II) und die Electricity Market Directive (EMD), sie enthalten Regelungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften. Den europäischen Ländern wird ein Zeitrahmen von maximal zwei Jahren eingeräumt, um das europäische Regelwerk in nationales Recht umzusetzen.

Die wichtigsten österreichischen Gesetzestexte für Energiegemeinschaften

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010)

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind einerseits dem 6. Teil des EAG und andererseits dem ElWOG § 16c zu entnehmen. Gemeinsame Bestimmungen, die sowohl für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie für Bürgerenergiegemeinschaften gelten, sind im ElWOG § 16d und § 16e festgeschrieben.

Hinweis: Im Folgenden sind die wichtigsten Inhalte der einzelnen Paragraphen kurz zusammengefasst, klicken Sie auf die rot unterstrichenen Paragraphen, um zum genauen Gesetzestext zu gelangen.

EAG § 79 enthält die allgemeinen Bestimmungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften:

(1) Eine EEG kann Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters ist es ihr gestattet, im Bereich der Aggregierung tätig zu sein und andere Dienstleistungen zu erbringen.

(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer EEG sind natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen. EEGs können als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung organisiert sein. Der Hauptzweck liegt nicht im finanziellen Gewinn, dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die EEG soll den Mitgliedern ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen. Die Beteiligung ist freiwillig, im Fall von Privatunternehmen darf eine Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.

(3) Die Regulierungsbehörde muss zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse veröffentlichen, um festzustellen, ob eine angemessene und ausgewogene Beteiligung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften an den Systemkosten sichergestellt ist. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein. Netzbetreiber, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergie-gemeinschaften haben der Regulierungsbehörde die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.

EAG § 80 befasst sich mit Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Neben der Förderung von Anlagen ist für maximal 50 % der innerhalb einer EEG erzeugten und nicht verbrauchten erneuerbare Strommengen die Förderung mittels Marktprämie möglich.

ElWOG § 16c regelt Details der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und das Nähekriterium:

(1) Erzeuger dürfen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften teilnehmen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden.

(2) Erzeuger und Verbraucher einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein.

(3) Netzbenutzer haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.

Bürgerenergiegemeinschaften – Novellierung des ElWOG 2010

Die Rahmenbedingungen für Bürgerenergiegemeinschaften werden im § 16b des ElWOG definiert. Gemeinsame Bestimmungen, die sowohl für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Bürgerenergiegemeinschaften gelten, sind in § 16d und § 16e des ElWOG festgeschrieben.

ElWOG § 16b (1) Eine Bürgerenergiegemeinschaft kann elektrische Energie erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters ist es ihr gestattet, im Bereich der Aggregierung tätig zu sein und andere Dienstleistungen, wie Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge zu erbringen.

(2) Mitglieder oder Gesellschafter dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Bürgerenergiegemeinschaften können als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung organisiert werden. Der Hauptzweck liegt nicht im finanziellen Gewinn, dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. BEGs sollen den Mitgliedern ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen. Die Beteiligung ist freiwillig.

(3) Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens wahrnehmen, beschränkt. Kontrolle ist dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern liegt.

(4) Anlagen samt Stromspeicher von Bürgerenergiegemeinschaften können nach den Bestimmungen des EAG gefördert werden.

(5) Innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen können bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden.

Gemeinsame Bestimmungen für erneuerbare Energiegemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften

ElWOG § 16d (1) Netzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern an einer Energiegemeinschaft teilzunehmen.

(2) Netzbetreiber sind über die Gründung von Energiegemeinschaften sowie Inhalte und allfällige Änderungen (z.B. Teilnehmer, Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen, Zählpunktnummern, ideeller Anteil der Teilnehmer an den Erzeugungsanlagen, Aufteilungsschlüssel) zu informieren. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, diese Inhalte der Regulierungsbehörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(3) Weiters sind von der Energiegemeinschaft Vereinbarungen über z.B. Datenverwaltung, Betrieb, Kostentragung, Haftung und Versicherungen zu treffen.

(4) Über den Absatz 2 hinausgehend, hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde auf Verlangen weitere Informationen und Daten zu übermitteln.

(5) Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Energiegemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.

(6) Die Energiegemeinschaft hat sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.

ElWOG § 16e fasst sämtliche Bedingungen für Messung und Verrechnung zusammen:

(1) Netzbetreiber sind zur Messung des Verbrauchs, Bezugs und der Einspeisung verpflichtet. Intelligente Messgeräte sind binnen zwei Monaten zu verbauen. Netzbetreiber müssen die Messwerte sowohl Lieferanten als auch der Energiegemeinschaft ehestmöglich, spätestens am Folgetag, zur Verfügung stellen. Daten müssen über ein kundenfreundliches und kostenloses Web-Portal mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Für Bürgerenergiegemeinschaften gilt weiters, dass Daten allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung gestellt werden müssen, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Anlagen der jeweiligen Bürgerenergiegemeinschaft angeschlossen sind.

(3) Ebenfalls ist der Netzbetreiber für die Zuordnung der Energie entsprechend eines innerhalb der Energiegemeinschaft vereinbarten statischen oder dynamischen Aufteilungsschlüssels verantwortlich.

Weitere Gesetzestexte, die für Energiegemeinschaften von Bedeutung sein können (Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit der Liste erhoben).

  • Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket, Bundesgesetzblatt)
  • Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
  • ElWOG – Elektrizitätswirtschafts und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010)
  • Ökostromgesetz 2012 (Ökostromgesetz 2012)
  • Biomasseförderung Grundsatzgesetz (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)
  • SNE-V – Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V 2018)
  • IME-VO – Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO)
  • MRG – Mietrechtsgesetz (MRG)
  • WEG – Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG)
  • TOR – Technische und organisatorische Regeln (TOR)
  • GenG – Genossenschaftsgesetz  (GenG)
  • KSchG – Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
  • EstG – Einkommenssteuergesetz (EstG 1988)
  • Raumordnungsgesetze der Länder (ROG)

Für Interessierte – ein Vergleich der Europäischen Richtlinien und der nationalen Gesetzesänderungen