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Tarifgestaltung



Die Tarifgestaltung ist abhängig von der Zusammensetzung der Teilnehmenden des jeweiligen Modells und der gemeinsamen Zielsetzung. Auch wenn keine direkten rechtlichen Vorgaben bestehen, sollten einige Punkte beachtet werden.

Tipps zur Tarifgestaltung

  • Transparente und faire Preisgestaltung sicherstellen

Damit die Tarifgestaltung für die Teilnehmenden nachvollziehbar ist, und um Konflikte vorzubeugen, sollte diese transparent und fair erfolgen. Neben den Kriterien zur Festlegung der Tarife, muss auch z.B. im Vertrag bzw. in den Statuten vereinbart werden, wer die Tarife bestimmt und wie häufig diese geändert werden (können).
Typisch ist die Möglichkeit zur jährlichen Preisanpassung. Auch die Koppelung z.B. an den Verbraucherpreis-Index ist möglich.

  • Reduzierte Netzentgelte und Abgaben mitbedenken

Befinden sich die Teilnehmenden der gemeinsamen Energienutzung in einem gemeinsamen Nahebereich, profitieren die Verbraucher:innen von reduzierten Netztarifen. Die EEG wird auch weiterhin den ausschließlichen Vorteil haben, dass der Erneuerbaren-Förderbeitrag als auch die Elektrizitätsabgabe entfällt. Dies gilt für lokale/regionale BEG/P2/EVA nicht. Die damit einhergehenden Vergünstigungen können im Zuge der Tarifgestaltung mitbedacht werden.

  • Umsatzsteuerliche Beurteilung der Teilnehmenden 

Durch eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Beurteilung der Teilnehmenden, können sich unterschiedliche Tarife ergeben. Betriebliche Verbraucher:innen z.B. können in der Regel die verrechnete Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen, während Privatpersonen nicht über diese Möglichkeit verfügen. Weitere Details finden Sie im Abschnitt Steuern und Abgaben.

  • Laufende Kosten beachten

Um ein langfristiges Bestehen der gemeinsamen Energienutzung zu gewährleisten, ist es wichtig, die laufenden Kosten zu decken.

Typische Kostenstellen im laufenden Betrieb können die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Abrechnung, Mitgliederverwaltung, Steuerberatung, etc.) bzw. die Beauftragung eines Organisators sein. Diese müssen durch die Teilnehmenden getragen werden bzw. können im Fall einer Energiegemeinschaft durch diese abgedeckt werden. Weitere Kosten können in folgenden Bereichen anfallen: Kontoführung, Steuerberatung, Wartungskosten für Erzeugungsanlagen, Pacht- und Mietentgelte, Rückzahlungen für Fremdfinanzierungen, usw.

Hinweis für Energiegemeinschaften

Im Gegensatz zu Peer-to-Peer-Verträgen dürfen Energiegemeinschaften (EEG und BEG) nicht vorrangig dem Zweck dienen, Gewinne zu erwirtschaften.

Das heißt zum Beispiel: Ein Verein kann wirtschaftlich tätig werden, solange die Einnahmen der Verwirklichung des übergeordneten ideellen Vereinszweck (bei Energiegemeinschaften liegt der Hauptzweck nicht im finanziellen Gewinn) dienen. Er ist steuerpflichtig und kann in Konkurs gehen. Für Verbindlichkeiten haftet er mit seinem Vereinsvermögen.

Was bedeutet „nicht vorrangig finanzieller Gewinn“? Wie wird die Einhaltung dieser Vorgabe kontrolliert?

Eine Energiegemeinschaft soll wirtschaftlich agieren können. Es ist ihr nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Gewinne zu erzielen. Dazu zählt beispielsweise auch das Verkaufen der erzeugten Energie. Die Gewinnerzielung darf aber nicht Hauptzweck der Gemeinschaft sein. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Der Gewinn soll keinen Selbstzweck darstellen, sondern vordergründig (re-)investiert werden. Geringfügige Vermarktungserlöse aus Überschussmengen, die unter Umständen auch Gewinnkomponenten enthalten, stehen dem Ziel „nicht vorrangig finanzieller Gewinn“ jedoch nicht entgegen.

Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Rechtsverhältnis zur Verfügung stehenden Instanzen- und Rechtsmittelwege – beispielsweise im Verhältnis zum Netzbetreiber (oder Lieferanten) die Streitschlichtungsstelle der E-Control oder die ordentlichen Gerichte.

Auf Verlangen der Regulierungsbehörde muss die EG umfassende Daten übermitteln (z.B. Einsicht in Bilanzen etc.) gewähren.

Spezielle Möglichkeiten für Energiegemeinschaften
  • Möglichkeiten zur Deckung der laufenden Kosten

Um Kosten der Energiegemeinschaft – z.B. für die Abrechnung, die Kontoführung oder Steuerberatung – zu decken, welche im laufenden Betrieb anfallen, können folgende Tarifelemente genutzt und variabel kombiniert werden.

  1. Mitgliedsbeitrag 
    Der Mitgliedsbeitrag ist eine einmalige Gebühr, die bezahlt wird, um Mitglied der Energiegemeinschaft zu werden. Der Beitrag kann genutzt werden, um den einmaligen Aufwand zur Anmeldung des Mitglieds auszugleichen, aber auch um ein gewisses Grundkapital, zum Beispiel in der Gründungsphase, zur Verfügung zu haben.
  2. Arbeitspreis (ct/kWh)
    Über eine Differenz zwischen dem Bezugspreis, den Verbraucher:innen an die Energiegemeinschaft für ihren Strom bezahlen, und dem Erzeugungspreis, den Erzeuger:innen von der Energiegemeinschaft für ihren gelieferten Strom erhalten, kann die Energiegemeinschaft Einnahmen generieren.
  3. Grundgebühr 
    Eine Grundgebühr wird, unabhängig von der bezogenen oder erzeugten Strommenge, regelmäßig (z.B.: monatlich oder jährlich) verrechnet. Auch eine Staffelung der Grundgebühr ist möglich – z.B. wenn bei den Verbrauchsmengen der Mitglieder große Unterschiede bestehen.
  • Steuern reduzieren durch ausgeglichene Einnahmen- und Ausgabenrechnung/Bilanz

Da Energiegemeinschaften im Normalfall steuerpflichtig sind, ist es sinnvoll, eine ausgeglichene Bilanz anzustreben, um die Zahlung der Körperschaftsteuer möglichst gering zu halten. Mehr Infos zum Thema Steuern unter folgendem Link.

 Die gemeinsamen Ziele bestimmen die Tarife

Während z.B. Peer-to-Peer-Verträge häufiger im privaten Bereich und kleineren Konstellationen zu empfehlen sind, sind Energiegemeinschaften oft größer konzipiert, mit dem Ziel, ihren Teilnehmenden und der Region einen nachhaltigen Mehrwert zu bieten. Die unterschiedlichen Zielsetzungen können einen Einfluss auf die konkrete Tarifgestaltung haben.

Marktunabhängigkeit und stabile Preise gewährleisten

Die Tarifgestaltung kann sich an aktuellen Marktpreisen orientieren und damit vorrangig den finanziellen Vorteil der Teilnehmenden verfolgen. Damit alle Teilnehmenden finanziell profitieren, bezahlen Verbraucher:innen z.B. etwas weniger als am freien Markt und Erzeuger:innen erhalten eine etwas höhere Vergütung als marktüblich.
Gleichzeitig besteht auch das Potential, (nahezu) marktunabhängige Tarife festzulegen und den Fokus z.B. auf langfristig prognostizierbare und stabile Preise zu setzen. Dafür können die Tarife z.B. auf Grundlage der Stromgestehungs- und Betriebskosten der Erzeugungsanlagen berechnet werden. (siehe Best-Practice EEG Unser Strom Landeck)

Erneuerbare und regionale Stromversorgung ausbauen

Im Zuge der gemeinsamen Energienutzung kann nicht nur Strom geteilt werden, sondern auch gemeinschaftlich in den Ausbau erneuerbarer Erzeugungs- und Speicheranlagen investiert werden. Für die gemeinschaftliche Errichtung eignet sich eine eigene Rechtsform z.B. in Form einer Energiegemeinschaft. (siehe Best-Practice EEG Sinnhub)

Energiearmut und Ungleichheit bekämpfen

Auch soziale Aspekte wie das Thema Energiearmut können im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung adressiert werden. Zum Beispiel können einkommensschwache Mitglieder einen günstigeren Tarif erhalten. (siehe Best-Practice BEG Robin Powerhood)

Eigenerzeugten Strom an Familie, Freunde, etc. verschenken

Eigenerzeugter Strom kann im Zuge der gemeinsamen Energienutzung auch „verschenkt“ bzw. zum 0-Tarif weitergegeben werden. Je nach Nahebereich fallen für den geteilten Strom vergünstige oder die vollen Netzkosten und Abgaben an, welche vom Netzbetreiber, wie auch beim Bezug vom Energieversorger üblich, verrechnet werden.

Hinweis: Die Zahlung der Umsatzsteuer kann trotzdem erforderlich sein: Wird die Erzeugungsanlage nicht unternehmerisch betrieben (der Eigenverbrauch liegt bei mehr als 50 % des produzierten Stroms), dann ist ein Verschenken umsatzsteuerlich nicht zu erfassen. Wird die Anlage im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung geführt, ist auch das Schenken umsatzsteuerlich nicht relevant, da kein Vorsteuerabzug zusteht. Im Falle der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung hat dies jedoch eine Auswirkung dahingehend, dass diese Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) der Umsatzsteuer unterliegt. Die Bemessungsgrundlage bildet grundsätzlich der Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. die Selbstkosten dafür (siehe § 4 Abs 8 UStG) und ist vom Erzeuger an das Finanzamt abzuführen. Details finden Sie unter folgendem Link.

Weiterführende Links: