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Eigenversorgungsanlage (EVA)

Als Teilnehmer:in (aktiver Kunde) am Strommarkt kann ich eigenerzeugten Strom - mit mir selbst - an mindestens zwei verschiedenen Standorten teilen. Diese Möglichkeit des Stromaustausches kann also zum Beispiel eine private Person, eine Gemeinde oder ein Unternehmen für sich nutzen.

Neu ab 1.10.2026: 
  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften (Bürgerenergie – ElWG § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
  • Ab 5. Oktober 2026 können die neuen Möglichkeiten vorübergehend nur mit Zählpunkten umgesetzt werden, die alle beim selben Netzbetreiber sind. Die Umsetzung über mehrere Netzgebiete bzw. österreichweit wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.
  • Nach heutigem Stand tritt die novellierte Verordnung zu den Netzentgelten (SNE-VO) am 01.01.2027 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt gelten voraussichtlich die festgelegten Netzentgeltreduktionen sowie deren Ausweitung auf lokale und regionale BEG/P2P/EVA. Das bedeutet: Diese Modelle können zwar bereits ab 05.10.2026 im lokalen und regionalen Bereich eines Netzbetreibers umgesetzt werden, jedoch werden im Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 keine vergünstigten Netzentgelte seitens Netzbetreiber in der Verrechnung berücksichtigt. Somit haben bis Ende 2026 weiterhin nur Mitglieder einer lokalen/regionalen EEG ein Anrecht auf den reduzierten Netzarbeitspreis.
  • Auf dieser Website werden laufend neue Informationen ergänzt und umfangreiche Ausarbeitungen (Musterverträge, Guides, etc.) angeboten.

Mit einer Photovoltaik-Anlage am Dach können Sie Ihr Zuhause oder Unternehmen mit eigenerzeugtem Strom selbst versorgen. Mit der neuen Möglichkeit der „Eigenversorgungsanlage“ können Sie den überschüssigen Strom nicht nur in diesem Gebäude, sondern standortübergreifend z.B. bei Ihrem Zweitwohnsitz oder einem weiteren Betriebsgebäude nutzen.

Das öffentliche Stromnetz darf dabei genutzt werden. Die Gründung einer Rechtsform (wie bei Energiegemeinschaften) ist nicht notwendig und es braucht auch keine zweite natürliche oder juristische Person, um den Strom zu teilen. Wichtig ist, dass man nur mit sich selbst Strom teilt, also es sich um denselben aktiven Kunden handelt. Der Strom im viertelstündlichen Takt, der an Ihrem anderen Standort nicht gebraucht wird, wird weiterhin als Überschuss ins öffentliche Stromnetz eingespeist und kann an einen Reststrom-Abnehmer verkauft werden.

Reduzierte Netzentgelte auf Basis des Nahebereichs

Eigenversorgungsanlagen, wo nur örtlich nahe gelegene Zählpunkte teilnehmen, bekommen vergünstige Netztarife. Dafür muss  bei der Registrierung ein passender Nahebereich (Standort-, Lokal- oder Regionalbereich) festgelegt werden. Mehr Details zu den Nahebereichen finden sie unter folgendem Link.

Voraussetzung für den Betrieb einer Eigenversorgungsanlage

Es muss sich bei den inkludierten Zählpunkten (sowohl Bezugs- als auch Erzeugungszählpunkt) um ein und dieselbe (natürliche oder juristische) Person handeln, um eine Eigenversorgungsanlage umsetzen zu können.

Wo sind diese Informationen zu finden?

Als Grundlage dafür können die Kundeninformationen des bestehenden Netzzugangsvertrags und die des Einspeisezählpunkts der Erzeugungsanlage herangezogen werden.
Hinweis: Sind auf diesen Netzzugangsverträgen unterschiedliche natürliche oder juristische Personen angeführt, ist eine Eigenversorgungsanlage nicht umsetzbar. So kann Energie über die gemeinsame Energienutzung z. B. Peer-to-Peer-Verträge oder eine Energiegemeinschaft geteilt werden.

Hilfreiche Informationen für die Praxis & rechtlicher Hintergrund
  • Achtung: Die Umsetzung in der Praxis wird vorübergehend nur mit Zählpunkten möglich sein, die alle beim selben Netzbetreiber sind. Die Umsetzung über mehrere Netzgebiete bzw. österreichweit wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.
  • Gesetzliche Bestimmungen für Bürgerenergie-Modelle (z.B.: Mehrfachteilnahme, …) finden Sie unter folgendem Abschnitt.
  • Gesetzliche Begriffsbestimmung der Eigenversorgungsanlage
    • Die Eigenversorgungsanlage definiert gemäß ElWG § 6 Abs. 1 Z 25 “eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden verbraucht wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt.
    • Weiters ist gemäß ElWG § 65 Abs. 2 folgendes zu beachten: “Wird der in einer  Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht,  gelangen die § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71 (Gemeinsame Energienutzung) zur Anwendung.