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Eigenversorgungsanlage (EVA)

Als Teilnehmer:in (aktiver Kunde) kann ich eigenerzeugten Strom – mit mir selbst – an mindestens zwei oder mehr verschiedenen Standorten teilen. Diese Möglichkeit des Stromaustausches kann also zum Beispiel eine private Person, eine Gebietskörperschaft oder ein Unternehmen für sich nutzen.

Neu ab 01.10.2026: 
  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften (Bürgerenergie – ElWG § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) treten mit 01.10.2026 in Kraft.
  • Ab 05.10.2026 können die neuen Möglichkeiten vorübergehend nur mit Zählpunkten umgesetzt werden, die alle beim selben Netzbetreiber sind. Die Umsetzung über mehrere Netzgebiete bzw. österreichweit wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.
  • Nach heutigem Stand tritt die novellierte Verordnung zu den Netzentgelten (SNE-VO) am 01.01.2027 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt gelten voraussichtlich die festgelegten Netzentgeltreduktionen sowie deren Ausweitung auf lokale und regionale BEG/P2P/EVA. Das bedeutet: Diese Modelle können zwar bereits ab 05.10.2026 im lokalen und regionalen Bereich eines Netzbetreibers umgesetzt werden, jedoch kann der Netzbetreiber aufgrund der noch fehlenden Verordnung im Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 keine vergünstigten Netzentgelte verrechnen. Somit haben bis Ende 2026 weiterhin nur Mitglieder einer lokalen/regionalen EEG ein Anrecht auf den reduzierten Netzarbeitspreis.
  • Auf dieser Website werden laufend neue Informationen ergänzt und umfangreiche Ausarbeitungen (Musterverträge, Guides, etc.) angeboten.

Mit einer Photovoltaik-Anlage am Dach können Sie Ihr Zuhause oder Unternehmen mit eigenerzeugtem Strom selbst versorgen. Mit der neuen Möglichkeit der „Eigenversorgungsanlage“ können Sie den überschüssigen Strom nicht nur in diesem Gebäude, sondern standortübergreifend z.B. bei Ihrem Zweitwohnsitz oder einem weiteren Betriebsgebäude nutzen.

Das öffentliche Stromnetz darf dabei genutzt werden. Die Gründung einer Rechtsform (wie bei Energiegemeinschaften) oder eine vertragliche Vereinbarung ist nicht notwendig und es braucht auch keine zweite natürliche oder juristische Person, um den Strom zu teilen. Wichtig ist, dass man nur mit sich selbst Strom teilt, also es sich um denselben aktiven Kunden handelt. Alle Zählpunkte müssen also derselben Zählpunktinhaber haben. Der Strom im viertelstündlichen Takt, der an Ihrem anderen Standort nicht gebraucht wird, wird weiterhin als Überschuss ins öffentliche Stromnetz eingespeist und kann an einen Reststrom-Abnehmer verkauft werden. Es braucht daher immer einen Reststrom-Abnehmer.

Reduzierte Netzentgelte auf Basis des Nahebereichs

Eigenversorgungsanlagen, wo nur örtlich nahe gelegene Zählpunkte teilnehmen, bekommen vergünstige Netztarife. Dafür muss bei der Registrierung ein passender Nahebereich (Standort-, Lokal- oder Regionalbereich) festgelegt werden. Mehr Details zu den Nahebereichen finden Sie unter folgendem Link.

Bis Ende 2026 gibt es für EVA im Nahebereich KEINE reduzierten Netzentgelte, siehe die Information zu Beginn dieser Seite.

Voraussetzung für den Betrieb einer Eigenversorgungsanlage

Es muss sich bei den inkludierten Zählpunkten (sowohl Bezugs- als auch Erzeugungszählpunkt) um ein und dieselbe (natürliche oder juristische) Person handeln, um eine Eigenversorgungsanlage umsetzen zu können.

Wo sind diese Informationen zu finden?

Als Grundlage dafür können die Kundeninformationen des bestehenden Netzzugangsvertrags und die des Einspeisezählpunkts der Erzeugungsanlage herangezogen werden.
Hinweis: Sind auf diesen Netzzugangsverträgen unterschiedliche natürliche oder juristische Personen angeführt, ist eine Eigenversorgungsanlage nicht umsetzbar. So kann Energie über die gemeinsame Energienutzung z. B. Peer-to-Peer-Verträge oder eine Energiegemeinschaft geteilt werden.

Wichtige Punkte für die Umsetzung
  • Es gibt für die EVA keinen Mustervertrag auf dieser Webseite, weil man mit sich selbst keinen zivilrechtlichen Vertrag abschließen kann.
  • Im Zuge der Registrierung auf ebUtilities muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen werden.
  • Alle Zählpunkte müssen denselben Zählpunktinhaber haben, um eine EVA umsetzen zu können.
  • Es braucht aktive Schritte bevor eine EVA in Betrieb ist. Details dazu im Online-Guide. Unter anderem müssen die teilnehmenden Zählpunkte im EDA Portal angemeldet werden UND es muss vom aktiven Kunden im Netzbetreiber-Webportal die Zustimmung zur Teilnahme erfolgen. Erst dann ist der Energieaustausch auch aktiv.
  • Der bestehende Stromliefervertrag mit Ihrem Stromlieferanten bzw. der Abnehmervertrag für Erzeugungsanlagen bleibt auch bei einer EVA bestehen.
Gesetzliche Begriffsbestimmung der Eigenversorgungsanlage

Die Eigenversorgungsanlage definiert gemäß ElWG § 6 Abs 1 Z 25 “eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden verbraucht wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt“

Weiters ist gemäß ElWG § 65 Abs 2 folgendes zu beachten: “Wird der in einer  Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht,  gelangen die § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71 zur Anwendung.”

Hinweis für große Unternehmen zur Leistungsbegrenzung

Leistungsbegrenzung: Handelt es sich bei den Teilnehmenden um ein großes Unternehmen, darf dieses maximal mit einer Erzeugungsleistung von 6 MW teilnehmen. Für große Unternehmen gilt, dass ein Zählpunkt einer Erzeugungsanlage die 6 MW Leistungsgrenze nicht überschreiten darf. Verfügen die Erzeugungsanlagen über eine höhere Leistung als 6 MW, kann diese über eine anteilige Teilnahme (Teilnahmefaktor) reduziert werden, wodurch eine EVA trotzdem möglich ist. (§ 70 Abs 3 ElWG)

Weiterführende Links: