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Peer-to-Peer-Verträge (P2P)

Im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen können sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen, um gemeinsam eigenerzeugten Strom zu nutzen und dies vertraglich zu regeln.  

Neu ab 1.10.2026:  
  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften (Bürgerenergie – ElWG § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
  • Ab 5. Oktober 2026 können die  neuen Möglichkeiten vorübergehend nur mit Zählpunkten umgesetzt werden, die alle beim selben Netzbetreiber sind. Die Umsetzung über mehrere Netzgebiete bzw. österreichweit wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.
  • Nach heutigem Stand tritt die novellierte Verordnung zu den Netzentgelten (SNE-VO) am 01.01.2027  in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt gelten voraussichtlich die festgelegten Netzentgeltreduktionen sowie deren Ausweitung auf  lokale und regionale BEG/P2P/EVA. Das bedeutet: Diese Modelle können zwar bereits ab 05.10.2026 im lokalen und regionalen Bereich eines Netzbetreibers umgesetzt werden,  jedoch werden im Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 keine vergünstigten Netzentgelte  seitens Netzbetreiber in der Verrechnung berücksichtigt. Somit haben bis Ende 2026 weiterhin  nur Mitglieder einer lokalen/regionalen EEG ein Anrecht auf den reduzierten Netzarbeitspreis.
  • Auf dieser Website werden  laufend neue Informationen ergänzt und umfangreiche Ausarbeitungen (Musterverträge, Guides, etc.) angeboten.

Im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen können sich zwei oder mehrere aktive Kunden, also natürliche oder juristische Personen (z.B. Privatpersonen, Unternehmen jeder Größe, Gemeinden, etc.), zusammenschließen, um gemeinsam eigenerzeugten Strom zu nutzen. Die Abwicklung und Abrechnung der Peer-to-Peer-Verträge kann direkt zwischen den Vertragspartner:innen oder indirekt über einen Dienstleister bzw. über einen bestellten und eingetragenen Organisator erfolgen.

Was unterscheidet Peer-to-Peer zu Energiegemeinschaften?

  • Im Vergleich zu den anderen Modellen der gemeinsamen Energienutzung ist keine Gründung einer Rechtsform notwendig, sondern hier kann das Teilen von Energie über eine vertragliche Vereinbarung erfolgen.
  • Hinzu kommt, dass bei diesem Modell auch die Gewinnabsicht erlaubt ist.
Überblick zu den wesentlichen Inhalten eines Peer-to-Peer-Vertrags
  • Zweck des Vertrags: Direkter Handel von eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zwischen Erzeugern und Abnehmer:innen
  • Dynamische Stromzuteilung: Der eigenerzeugte Strom wird viertelstündlich anhand der tatsächlichen Erzeugung und des tatsächlichen Verbrauchs auf die Abnehmer:innen verteilt.
  • Keine Liefergarantie: Erzeuger müssen keine Mindestmenge an Strom liefern, Abnehmer:innen müssen keine Mindestmenge abnehmen. Nicht verbrauchter Strom wird von den jeweiligen Anlagenbesitzer:innen selbst vermarktet .
  • Voraussetzungen: Alle Teilnehmenden benötigen einen Netzanschluss, die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber sowie einen funktionstüchtigen Smart Meter und einen bestehenden Stromliefervertrag und -abnahmevertrag.
  • Preis und Abrechnung: Der Strompreis wird in Cent/kWh vereinbart.
  • Organisation: Ein „verantwortlicher Erzeuger“ oder ein beauftragter Dienstleister/ bestellter Organisator übernimmt organisatorische Aufgaben wie Abrechnung, Kommunikation mit dem Netzbetreiber und die Einhaltung der Lieferantenverpflichtungen.
  • Festlegung des Nahebereichs: Festlegung des Nahebereichs, um von möglichen reduzierten Netzentgelten profitieren zu können.
  • Vertragslaufzeit und Kündigung: Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann ordentlich gekündigt werden (Frist siehe vereinbarter Vertrag). Für Haushaltskunden und Kleinunternehmen ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vorgesehen.
  • Informationspflicht: Eine Partei ist verpflichtet, bei einer Änderung der Kontaktdaten oder bei Verlust der Teilnahmevoraussetzungen sowie bei Änderungen an der Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage die anderen Parteien darüber zu informieren.
  • Haftung: Für Messfehler oder Zuteilungsfehler des Netzbetreibers haften die Vertragsparteien nicht.
  • Rechtliche Grundlage: Der Vertrag basiert auf österreichischem Recht und regelt ausschließlich bilaterale Lieferbeziehungen zwischen den einzelnen Erzeugern und Abnehmer:innen.

Wenn Sie das Modell Peer-to-Peer-Vertrag für die gemeinsame Energienutzung verwenden möchten, finden Sie zwei Muster-Vertragsvorlagen unter folgendem Link.

Es stehen zwei Versionen von Peer-to-Peer-Verträgen zur Verfügung. Eine Version für 1:1/1:n und eine Version für n:n.

Das heißt:

  • Peer-to-Peer-Vertrag (1:1, 1:n): Diese Vereinbarung deckt den Fall ab, dass ein Erzeuger (natürliche oder juristische Person) mit einem oder mehreren Abnehmern (natürliche oder juristische Person(en)) einen Peer-to-Peer-Vertrag abschließt. Sollten sich mehrere Erzeuger (natürliche oder juristische Personen) am Peer-to-Peer-Vertrag beteiligen wollen, so empfehlen wir Ihnen, die Mustervorlage des Peer-to-Peer-Vertrags in der n:n-Version als Hilfestellung heranzuziehen.
  • Peer-to-Peer-Vertrag (n:n):  Diese Vereinbarung deckt den Fall ab, dass mehrere Erzeuger (natürliche oder juristische Personen) mit einem oder mehreren Abnehmern (natürliche oder juristische Person(en)) einen Peer-to-Peer-Vertrag abschließen. Sollte sich nur ein Erzeuger (natürliche oder juristische Person) am Peer-to-Peer-Vertrag beteiligen wollen, so empfehlen wir Ihnen, die Mustervorlage des Peer-to-Peer-Vertrags in der 1:1,1:n-Version als Hilfestellung heranzuziehen.
    Der Peer-to-Peer-Vertag in der n:n-Version  geht von der Teilnahme weniger natürlicher oder juristischer Personen aus. Umso mehr Erzeuger und Abnehmer teilnehmen, desto aufwändiger und komplizierter könnte bspw. die Abrechnung oder die Einstimmigkeit werden. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Optionen vorab zu prüfen, ob ein Peer-to-Peer-Vertrag in der n:n-Version oder die Gründung einer Rechtsperson für Ihren Zweck der gemeinsamen Energienutzung geeigneter ist.

Achtung: Die Umsetzung in der Praxis wird vorübergehend nur mit Zählpunkten möglich sein, die alle beim selben Netzbetreiber sind. Die Umsetzung über mehrere Netzgebiete bzw. österreichweit wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.

Reduzierte Netzentgelte auf Basis des Nahebereichs

P2P-Verträge, wo nur örtlich nahe gelegene Zählpunkte teilnehmen, bekommen vergünstigte Netztarife . Dafür muss bei der Registrierung ein passender Nahebereich (Hauptleitung, Standort-, Lokal- oder Regionalbereich) festgelegt werden. Mehr Details zu den Nahebereichen finden sie unter folgendem Link .

Hinweis: Große Unternehmen können an der gemeinsamen Energienutzung bei gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften oder Peer-to-Peer-Verträge mit einer Erzeugungsleistung von 6 MW pro Zählpunkt  mitmachen. Dadurch können Sie auch in den Nahebereichen (Hauptleitung, Standort-, Lokal- oder Regionalbereich) gemeinsam Energie nutzen.

Gesetzliche Begriffsbestimmung der Peer-to-Peer-Verträge

Ein Peer-to-Peer-Vertrag definiert gemäß § 6 Abs 1 Z 124 ElWG: „den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion, die entweder direkt zwischen den Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen Aggregator, erfolgt. Die Rechte und Pflichten der als Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger, Lieferanten oder Aggregatoren beteiligten Parteien bleiben vom Recht auf Peer-to-Peer-Verträge unberührt;“.

Hinweis für große Unternehmen zur Leistungsbegrenzung

Leistungsbegrenzung: Handelt es sich bei den Teilnehmenden um ein großes Unternehmen, darf dieses maximal mit einer Erzeugungsleistung von 6 MW pro Zählpunkt je einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. Für große Unternehmen gilt, dass ein Zählpunkt einer Erzeugungsanlage die 6 MW Leistungsgrenze nicht überschreiten darf. Verfügen die Erzeugungsanlagen über eine höhere Leistung als 6 MW, kann diese über eine anteilige Teilnahme (Teilnahmefaktor) reduziert werden, wodurch eine Beteiligung an der gemeinsamen Energienutzung trotzdem möglich ist. (§ 70 Abs 3 ElWG)

Weiterführende Links: