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E-Mobilität in der gemeinsamen Energienutzung

E-Ladestationen können an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, sofern der zugehörige Zählpunkt die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. Dabei wird nicht das E-Auto selbst zum aktiven Kunden, sondern der Zählpunkt, über den das Fahrzeug geladen wird.

Neu ab 1.10.2026:  
  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften (Bürgerenergie – ElWG § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
  • Ab 5. Oktober 2026 können die neuen Möglichkeiten vorübergehend nur mit Zählpunkten umgesetzt werden, die alle beim selben Netzbetreiber sind. Die Umsetzung über mehrere Netzgebiete bzw. österreichweit wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.
  • Nach heutigem Stand tritt die novellierte Verordnung zu den Netzentgelten (SNE-VO) am 01.01.2027 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt gelten voraussichtlich die festgelegten Netzentgeltreduktionen sowie deren Ausweitung auf lokale und regionale BEG/P2P/EVA. Das bedeutet: Diese Modelle können zwar bereits ab 05.10.2026 im lokalen und regionalen Bereich eines Netzbetreibers umgesetzt werden, jedoch werden im Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 keine vergünstigten Netzentgelte seitens Netzbetreiber in der Verrechnung berücksichtigt. Somit haben bis Ende 2026 weiterhin nur Mitglieder einer lokalen/regionalen EEG ein Anrecht auf den reduzierten Netzarbeitspreis.
  • Auf dieser Website werden laufend neue Informationen ergänzt und umfangreiche Ausarbeitungen (Musterverträge, Guides, etc.) angeboten.

Flexible Verbraucher

E-Autos benötigen im Vergleich zu vielen anderen elektrischen Geräten im Haushalt besonders viel Strom. Gleichzeitig müssen sie meist nicht unmittelbar nach dem Anstecken vollständig geladen werden. Dadurch lässt sich der Ladevorgang gezielt in Zeiten verschieben, in denen besonders viel Strom aus der gemeinsamen Energienutzung verfügbar ist. Das macht E-Mobilität besonders interessant für die flexible Nutzung gemeinsam erzeugter Energie.
Besonders gut passt das zu Photovoltaikanlagen. Sie erzeugen oft mittags viel Strom, während ein Teil des Verbrauchs erst später anfällt. Wenn E-Autos zu Zeiten hoher Erzeugung laden, kann mehr gemeinschaftlich erzeugter Strom zeitgleich genutzt werden. Das kann die gemeinsame Energienutzung attraktiver machen und die Nutzung erneuerbarer Energie vor Ort verbessern.

Der Zählpunkt ist entscheidend

Für die Einbindung ist nicht das Fahrzeug selbst entscheidend, sondern der Zählpunkt, an dem geladen wird. Hängt eine private Ladestation hinter einem Haushalts- oder Betriebszählpunkt, erhöht der Ladevorgang den Verbrauch dieses Zählpunkts. Hat eine Ladestation einen eigenen Zählpunkt, kann dieser Zählpunkt als Verbrauchszählpunkt betrachtet werden.
Wenn der betreffende Zählpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann er an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. In jenen Viertelstunden, in denen Strom aus der gemeinsamen Energienutzung verfügbar ist und diesem Zählpunkt zugeordnet wird, kann auch der Ladeverbrauch anteilig aus der gemeinsamen Energienutzung gedeckt werden. Der restliche Strom kommt weiterhin vom regulären Stromlieferanten.
Maßgeblich sind insbesondere die Regelungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) zur gemeinsamen Energienutzung, vor allem §§ 68, 70 und 71 ElWG. Für Zählpunkte und Abrechnungspunkte sind zusätzlich §§ 109 und 110 ElWG relevant. Für die konkrete Messung und Abrechnung bleiben die geprüften Viertelstundenwerte der Netzbetreiber maßgeblich.

Wo geladen werden kann

  • Zu Hause oder im Betrieb laden

    Die einfachste Variante ist eine Wallbox hinter einem bestehenden Zählpunkt. Der Ladeverbrauch wird dann wie anderer Stromverbrauch dieses Zählpunkts behandelt. Wenn in derselben Viertelstunde Strom aus der gemeinsamen Energienutzung zugeordnet wird, kann dieser auch den Ladeverbrauch anteilig decken.

  • Gemeinschaftliche Ladepunkte

    Mehrere Teilnehmer:innen können einen Ladepunkt gemeinsam nutzen, zum Beispiel bei einem Mehrparteienhaus, Gemeindeobjekt, Verein oder Betrieb. Dafür braucht es klare Regeln zu Zugang, Betrieb, Kostenaufteilung, Wartung und Abrechnung. Außerdem sollte geprüft werden, ob ein eigener Zählpunkt, ein Abrechnungspunkt oder eine interne Messung sinnvoll ist.

  • Öffentlich zugängliche Ladepunkte

    Eine gemeinsame Energienutzung kann auch mit einem Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte zusammenarbeiten oder eine Ladestation in ein Energiekonzept einbinden. Dann ist die Teilnahme des relevanten Zählpunkts nur ein Teil der Lösung. Zusätzlich sind Betreiberrolle, Zugang, Preistransparenz, Ad-hoc-Laden, Datenmeldungen und das Ladestellenverzeichnis zu beachten. Informationen dazu stellt insbesondere die E-Control bereit.

E-Mobilität endet nicht beim Auto

E-Mobilität betrifft nicht nur Autos. In Regionen mit vielen Radfahrerenden können auch Ladepunkte für Elektrofahrräder ein interessantes Angebot sein. Häufig reicht dafür eine geeignete Steckdose oder einfache Ladeinfrastruktur aus.
Sinnvoll sind solche Ladepunkte vor allem an Orten, an denen Menschen länger bleiben, etwa bei Ausflugszielen, Betrieben oder Gemeindegebäuden. Ob eine Einbindung in die gemeinsame Energienutzung möglich ist, hängt vom jeweiligen Zählpunkt, vom Standort und vom Nutzungskonzept ab. Für die Planung empfiehlt sich der Austausch mit Gemeinde, Tourismusverband, Standortbetreiber:innen und einer Elektrofachkraft.

Laden, wenn Gemeinschaftsstrom verfügbar ist

Ein Ladepunkt erhält nicht automatisch immer Strom aus der gemeinsamen Energienutzung. Die Zuordnung erfolgt auf Basis von Viertelstundenwerten. Wenn in einer Viertelstunde Strom aus der gemeinsamen Energienutzung verfügbar ist, kann der Verbrauch des teilnehmenden Zählpunkts anteilig daraus gedeckt werden. Ist nicht genug Strom verfügbar, wird der übrige Verbrauch weiterhin über den regulären Stromlieferanten gedeckt.
Ein einfacher Sonnentarif oder ein Ladehinweis kann helfen, das Laden in Zeiten mit hoher Erzeugung zu verschieben. Ein intelligentes Lastmanagement kann zusätzlich steuern, dass mehrere Fahrzeuge nicht gleichzeitig mit voller Leistung laden. Für den Einstieg ist aber oft schon die einfache Frage hilfreich: Kann der Ladevorgang in jene Zeiten verschoben werden, in denen viel Strom aus der Gemeinschaft verfügbar ist?

Entscheidend ist der Zählpunkt: Wenn der Zählpunkt an einer gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, kann auch Ladeverbrauch anteilig mit Strom aus der Gemeinschaft gedeckt werden. Automatisch oder vollständig passiert das aber nicht.

Vor der Umsetzung klären

Vor der Umsetzung sollte eine gemeinsame Energienutzung nicht mit der Technik beginnen, sondern mit dem Nutzungskonzept. Für eine erste Einordnung reichen wenige Kernfragen:

  • Wie wird bevorzugt geladen: privat, gemeinschaftlich oder öffentlich zugänglich?
  • Welcher Zählpunkt ist relevant und liegt er im passenden Nahebereich?
  • Wer betreibt, wartet und finanziert die Ladeinfrastruktur?
  • Gibt es Kooperationsmöglichkeiten mit Ladeinfrastrukturbetreibern in der Region?
  • Wer darf laden und wie wird der Zugang geregelt?
  • Wie werden Ladevorgänge, Strommengen und Kosten abgerechnet?
  • Ist Lastmanagement oder eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber notwendig?

Reduzierte Netzentgelte ergeben sich nicht daraus, dass ein E-Auto geladen wird. Maßgeblich ist, ob der betreffende Verbrauchszählpunkt an einer gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich teilnimmt und ob ihm in der jeweiligen Viertelstunde Strom aus dieser Nutzung zugeordnet wird. Die Höhe und konkrete Anwendung reduzierter Netzentgelte ergeben sich aus den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelt-Regelungen. Der aktuelle SNE-G-V-Entwurf sieht dazu insbesondere Regelungen zur gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich vor, etwa in § 9 SNE-G-V-Entwurf.

Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten sollte zusätzlich geprüft werden, welche Anforderungen an Zugang, Bezahlung, Preisinformation, Datenmeldung und Kund:inneninformation gelten. Diese Anforderungen betreffen nicht nur die gemeinsame Energienutzung, sondern auch den jeweiligen Ladestationsbetreiber und die konkrete Betriebsform.

Praxisbeispiele

Kurzfazit

E-Mobilität kann gemeinsame Energienutzungen sinnvoll ergänzen. Besonders interessant ist sie, wenn Ladevorgänge in Zeiten hoher gemeinschaftlicher Erzeugung verschoben werden können. Entscheidend sind der relevante Zählpunkt, die viertelstündliche Zuordnung, ein passendes Abrechnungsmodell und klare Rollen zwischen Energiegemeinschaft, Betreiber, Dienstleister, Netzbetreiber und Stromlieferant.

 

Kann ich mein E-Auto mit Strom aus der gemeinsamen Energienutzung laden?

Ja, wenn der Zählpunkt, an dem geladen wird, an der gemeinsamen Energienutzung teilnimmt. In jenen Viertelstunden, in denen Strom aus der Gemeinschaft verfügbar ist, kann der Ladeverbrauch anteilig daraus gedeckt werden.

Braucht meine Wallbox einen eigenen Zählpunkt?

Nicht immer. Eine private Wallbox hängt häufig hinter dem bestehenden Haushalts- oder Betriebszählpunkt. Ein eigener Zählpunkt kann aber sinnvoll oder notwendig sein, wenn Ladevorgänge getrennt gemessen, gemeinschaftlich genutzt oder öffentlich angeboten werden sollen.

Kann eine öffentliche Ladestation teilnehmen?

Grundsätzlich kann der Zählpunkt einer Ladestation teilnehmen, wenn relevante Voraussetzungen erfüllt sind. Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten kommen aber zusätzliche Anforderungen dazu, etwa zu Zugang, Bezahlung, Preisinformation, Datenmeldung und Betreiberrolle. Die Kooperation mit einem erfahrenen Ladestationsbetreiber ist daher empfehlenswert.

Wer nimmt teil: die fahrende Person oder der Ladepunkt?

Für die energiewirtschaftliche Abwicklung ist vor allem der Zählpunkt relevant. Bei einer privaten Wallbox ist das meist der Haushalts- oder Betriebszählpunkt. Bei einer öffentlichen Ladestation ist üblicherweise der Betreiber bzw. die für den Zählpunkt verantwortliche Stelle relevant.

Bekomme ich immer Strom aus der gemeinsamen Energienutzung, wenn ich lade?

Nein. Strom aus der gemeinsamen Energienutzung kann nur zugeordnet werden, wenn in derselben Viertelstunde ausreichend Strom aus der Energiegemeinschaft bzw. gemeinsamen Energienutzung verfügbar ist. Der restliche Verbrauch kommt weiterhin vom regulären Stromlieferanten.

Was ist ein Sonnentarif?

Ein Sonnentarif ist ein Tarifmodell, das Laden zu Zeiten hoher PV-Erzeugung attraktiver macht. Dadurch können Teilnehmer:innen motiviert werden, ihr E-Auto dann zu laden, wenn besonders viel erneuerbarer Strom aus der Gemeinschaft verfügbar ist.

Was bedeutet Lastmanagement?

Lastmanagement steuert, wann und mit welcher Leistung Fahrzeuge geladen werden. Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Ladepunkte vorhanden sind und der Netzanschluss nicht überlastet werden soll.

Gibt es reduzierte Netzentgelte beim Laden?

Nicht für das E-Auto an sich. Reduzierte Netzentgelte können relevant sein, wenn der Verbrauchszählpunkt an einer gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich teilnimmt und ihm Strom aus dieser Nutzung zugeordnet wird. Die konkrete Anwendung hängt von den geltenden Systemnutzungsentgelt-Regelungen ab.

Muss der Netzbetreiber eingebunden werden?

Ja, jedenfalls bei Anschlussfragen, Zählpunkten, Messkonzepten und möglichen Auswirkungen auf das Netz. Je nach Größe und Art der Ladeinfrastruktur ist die Abstimmung mit dem Netzbetreiber ein zentraler Umsetzungsschritt. So ist in manchen Regionen sind bis 11kW nur Meldepflichtig und darüber hinaus genehmigungspflichtig.