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Interne Vereinbarungen

Für die gemeinsame Energienutzung müssen die wesentlichen Bedingungen zwischen den Beteiligten geregelt werden. Wie das erfolgt, hängt vom gewählten Umsetzungsmodell ab: über eine vertragliche Vereinbarung oder – beim Bewohner:innenverein – über die Vereinsstatuten und gegebenenfalls ergänzende Verträge.

Was sollte geregelt werden?

Für die Umsetzung sollten insbesondere folgende Punkte geklärt und festgelegt werden:

  • Teilnehmende Verbrauchszählpunkte
  • Gegebenenfalls Teilnahmefaktor
  • Preis oder unentgeltliche Weitergabe des Stroms sowie Abrechnung
  • Verantwortung für Betrieb, Wartung und Kosten der Erzeugungsanlage
  • Aufnahme und Ausscheiden von Teilnehmer:innen sowie Beendigung der gemeinsamen Energienutzung

Nutzen Sie die aktuellen Mustervorlagen im Downloadbereich unter folgendem Link als Arbeitsgrundlage und passen Sie diese an Ihr Projekt an.

Modell 1: Gebäudeeigentümer:in – Mieter:in

Gebäude- bzw. Anlageneigentümer:in und Mieter:innen regeln die Teilnahme an der GEA vertraglich. Die Mustervorlage unter diesem Link enthält die wesentlichen Regelungen für Stromnutzung, Abrechnung sowie Betrieb der Anlage.

  • Finanzierung: durch den oder die Gebäudeeigentümer:in
  • Betrieb, Erhaltung und Wartung: durch den oder die Gebäudeeigentümer:in
  • Zählpunktinhaber der GEA: Gebäude- bzw. Anlageneigentümer:in
  • Stromnutzung: Strom wird an die Mieter:innen verkauft; Überschüsse werden in das öffentliche Netz eingespeist.
  • Erlöse: fließen an den oder die Anlageneigentümer:in
Modell 2: Bewohner:innenverein

Beim Bewohner:innenverein werden die grundlegenden Regeln in den Vereinsstatuten festgelegt. Je nach Projekt können zusätzliche Vereinbarungen wie ein Pachtvertrag notwendig sein, zum Beispiel für die Nutzung der Dachfläche oder einer Erzeugungsanlage, die nicht dem Verein gehört. Eine Mustervorlage eines Vereinsstatuts folgt in Kürze hier.

  • Finanzierung: durch den Verein
  • Betrieb, Erhaltung und Wartung: durch den Verein
  • Zählpunktinhaber der GEA: Verein
  • Stromnutzung: Strom wird den teilnehmenden Mitgliedern des Vereins zur Verfügung gestellt; Überschüsse werden in das öffentliche Netz eingespeist.
  • Erlöse: fließen an den Verein
Modell 3: WEG Gemeinschaftsanlage

Die WEG regelt die Errichtung und den Betrieb der GEA sowie die Teilnahme und Abrechnung. Für dieses Modell steht eine aktuelle Mustervorlage unter diesem Link zur Verfügung.

  • Finanzierung: durch die WEG, beispielsweise aus der Rücklage und/oder durch Beiträge der Eigentümer:innen
  • Betrieb, Erhaltung und Wartung: durch die WEG bzw. in deren Auftrag
  • Zählpunktinhaber der GEA: WEG; Nutzer:innen im Gebäude
  • Stromnutzung: Strom kann von allen Nutzer:innen der Liegenschaft gekauft oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; Überschüsse werden in das öffentliche Netz eingespeist.
  • Erlöse: fließen an die WEG und können beispielsweise der Rücklage zugeführt werden
Modell 4: WEG Einzelanlage

Die beteiligten Wohnungseigentümer:innen regeln Errichtung, Betrieb, Finanzierung und Nutzung der GEA. Für dieses Modell steht eine aktuelle Mustervorlage unter folgendem Link zur Verfügung.

  • Finanzierung: durch die beteiligten Wohnungseigentümer:innen
  • Betrieb, Erhaltung und Wartung: durch die beteiligten Wohnungseigentümer:innen bzw. in deren Auftrag
  • Zählpunktinhaber der GEA: Teilnehmende Betreiber:innen der PV-Anlage sowie weitere eingeladene Teilnehmer:innen.
  • Stromnutzung: Strom wird den Teilnehmer:innen zur Verfügung gestellt; Überschüsse werden in das öffentliche Netz eingespeist.
  • Erlöse: fließen entsprechend der vereinbarten Aufteilung an die beteiligten Eigentümer:innen
Modell 5: Externer Dienstleister

Wird die Erzeugungsanlage von einem externen Dritten geplant, errichtet und betrieben, müssen Nutzung, Betrieb und Verantwortlichkeiten vertraglich geregelt werden. Dafür steht eine aktuelle Mustervorlage für die Pacht einer Erzeugungsanlage unter diesem Link zur Verfügung.

Lieferantenverpflichtungen prüfen

Teilt ein aktiver Kunde eigenerzeugten Strom mit anderen Teilnehmer:innen, können ab bestimmten Leistungsgrenzen zusätzliche Lieferantenverpflichtungen gelten:

  • Haushaltskund:innen: Erzeugungsanlagen über 30 kW
  • Sonstige aktive Kunden, zum Beispiel Unternehmen, Vereine oder Wohnungseigentümergemeinschaften: Erzeugungsanlagen über 100 kW 

Werden die jeweiligen Leistungsgrenzen überschritten, gelten die Lieferantenverpflichtungen der gemeinsamen Energienutzung. Details dazu finden Sie unter folgendem Link.

Werden die jeweiligen Leistungsgrenzen überschritten, sind insbesondere folgende Verpflichtungen zu beachten:

  • Allgemeine Lieferbedingungen: Die Bedingungen der Strombereitstellung müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geregelt werden. (Mustervorlage “Allgemeine Lieferbedingungen” finden Sie unter folgendem Link)
  • Informationsblatt: Haushaltskund:innen und Kleinunternehmen müssen vor Vertragsabschluss eine kurze und leicht verständliche Übersicht über die wesentlichen Vertragsinhalte erhalten.
    (Mustervorlage „Informationsblatt“ finden Sie unter folgendem Link)
  • Änderungen: Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen oder Tarife müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gegeben werden.
  • Rechnung: Für Rechnungen gelten Vorgaben zu Inhalt, Verständlichkeit und Abrechnung. Teilnehmer:innen haben außerdem ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.
    (Mustervorlage „Muster-Rechnung“ finden Sie unter folgendem Link)
  • Erläuterung der Rechnung auf Verlangen: Teilnehmer:innen haben Anspruch auf eine verständliche Erklärung, wie sich die Rechnung zusammensetzt.
  • Regelmäßige und kostenfreie Rechnungslegung: Rechnungen sind kostenfrei und mindestens einmal jährlich auszustellen. Darüber hinaus haben Teilnehmer:innen das Recht, eine monatliche Rechnungslegung zu verlangen. Auf dieses Recht und die damit verbundenen Auswirkungen ist bei Vertragsabschluss hinzuweisen.
Optional: Organisator beauftragen

Für die Abwicklung der gemeinsamen Energienutzung können die Teilnehmer:innen freiwillig einen Organisator beauftragen. Dieser kann zum Beispiel die Kommunikation mit dem Netzbetreiber, die Vertragsabwicklung oder die Abrechnung übernehmen.

Welche Aufgaben der Organisator übernimmt, wird in einem Vertrag bzw. einer Bevollmächtigung festgelegt. Pro gemeinsamer Energienutzung kann nur ein Organisator eingesetzt werden.

Auch eine bestehende Energiegemeinschaft kann als Organisator auftreten.

Mehr Details zum Organisator finden Sie unter folgendem Link.

Was kommt danach?

Sind die notwendigen Vereinbarungen abgeschlossen und gegebenenfalls die Unterlagen zu den Lieferantenverpflichtungen vorbereitet, kann die GEA als Marktpartner registriert werden.

Diesen Schritt habe ich erledigt
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