Hier finden Sie Erklärungen zu allen wichtigen Begriffen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Die Abkürzungen GEA, EEG und BEG stehen für gemeinschaftliche Erzeugungsanlage, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft und Bürgerenergiegemeinschaft.
Die Inhalte dieser Seite wurden sorgfältig erarbeitet und sind mit den Fachabteilungen des BMK und anderen Experten abgestimmt. Sie sollen helfen, die Gesetze und Regelungen besser zu verstehen. Eine Garantie für die Richtigkeit bzw. 100%ige Sicherheit können die Antworten nicht bieten, in Streitfällen sind für die Auslegung der Gesetze die zuständigen Gerichte verantwortlich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernimmt die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften keine Gewähr.
Sollten Sie Anmerkungen, Kommentare oder Anregungen in Bezug auf die FAQs haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.
In einer Energiegemeinschaft/gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage muss festgelegt werden, wie die erzeugte Energie zwischen den einzelnen Beteiligten aufgeteilt wird. Die Aufteilung kann entweder statisch oder dynamisch erfolgen.
Als Aggregator wird jemand bezeichnet, der/die die erzeugte oder verbrauchte Energie mehrerer (vieler) Anlagen bündelt und am Energiemarkt handelt. Kleine Mengen können dadurch auf auf ein größeres, handelbares Volumen „skaliert“ werden, auch Energiegemeinschaften dürfen im Bereich der Aggregierung tätig sein.
Eine Bürgerenergiegemeinschaft ist eine Energiegemeinschaft, bei der die Teilnahme nicht auf einen bestimmten räumlichen Bereich begrenzt ist. Somit können sich Bürgerenergiegemeinschaften über ganz Österreich erstrecken. Eine Bürgerenergiegemeinschaft ist nur im Elektrizitätsbereich tätig, wobei der Strom sowohl aus fossilen als auch erneuerbaren Quellen stammen darf.
Die Aufgaben der E-Control sind unter anderem netz- und energiemarktrelevante Fragestellungen zu beantworten, Streitschlichtung durchzuführen, und im speziellen Fragen zu Smart Meter oder Netzentgelten etc. zu beantworten.
Bezogen auf Energiegemeinschaften hat die E-Control folgende Rechte und Pflichten:
Jene Menge der selbst erzeugten Energie, die direkt verbraucht und nicht ins öffentliche Netz eingespeist wird.
Diese Abgabe ist ein Bestandteil der Stromrechnung und wird per Verordnung festgesetzt. Sie beträgt derzeit 0,1 Cent/kWh (reduziert bis 31.12.2024). Aus Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften bezogener Strom ist von dieser Abgabe befreit.
Energiedienstleister sind für die Umsetzung von Leistungen, wie Energieverrechnung oder Energieeffizienzmaßnahmen, bei ihren Kunden und Kundinnen zuständig. Im Vergleich zu Energieversorgern gelten keine speziellen Voraussetzungen. Im Bereich der Energiegemeinschaften ist davon auszugehen, dass Dienstleistungen hauptsächlich im Bereich der Verrechnung, des Energiemanagements sowie im Anlagen-Contracting angeboten werden.
Energielieferanten beliefern ihre Kunden mit Elektrizität und nehmen in der Regel auch produzierten Strom ab. Ihre Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) ist ausgeschlossen. An Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) ist eine Teilnahme möglich, jedoch dürfen sie keinen kontrollierenden Einfluss ausüben.
Unter Energiewende versteht man die Umstellung der Energienutzung von fossilen auf erneuerbare Energieträger. Fossile Energieträger sind solche, deren Einsatz die Umwelt stark belastet und den Klimawandel befeuern. Beispiele für fossile Energieträger sind Kohle, Erdöl und Gas. Erneuerbare Energieträger hingegen erlauben eine saubere, umweltverträgliche Energieerzeugung. Beispiele für erneuerbare Energieträger sind Sonne, Wind und Wasser.
Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) ist ein Modell zur gemeinschaftlichen Energienutzung, das mit dem EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) eingeführt wurde. EEGs zeichnen sich besonders durch Regionalität aus. Die Beteiligten müssen sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, dabei wird zwischen lokalen und regionalen EEGs unterschieden. Es ist u.a. möglich, Strom und Wärme innerhalb der Gemeinschaft zu teilen, jedoch muss die erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen sein.
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz wurde im Sommer 2021 im Nationalrat beschlossen. Es soll den Ausbau erneuerbarer Energieerzeugung und damit die Energiewende vorantreiben. Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz setzt in Kombination mit Anpassungen des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG 2010) die europäischen Vorgaben für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften in nationales Recht um.
Der Erneuerbaren-Förderbeitrag (vormals Ökostromförderbeitrag) wird vom Netzbetreiber berechnet und ist fixer Bestandteil der Stromrechnung. Für Energie, die aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogenen wird, fällt kein Erneuerbaren-Förderbeitrag an.
Ein/eine Erzeuger:in ist eine juristische oder natürliche Person, oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt und ins Netz einspeist. Innerhalb von Energiegemeinschaften (EG) spielen Erzeuger:innen eine wichtige Rolle. Durch die Teilnahme an EG wird die produzierte elektrische Energie nicht zur Gänze ins öffentliche Netz eingespeist, sondern je nach Tageszeit und Verbraucherverhalten den EG-Mitgliedern (Verbraucher:innen) zur Verfügung gestellt.
Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) ist ein Modell zur gemeinschaftlichen Energienutzung, das schon seit 2017 besteht. Durch eine GEA können z.B. Bewohner:innen von Mehrparteienhäusern Strom gemeinschaftlich erzeugen und nutzen, dieser Strom wird nicht über das öffentliche Netz sondern über die gemeinsame Hauptleitung transportiert bzw. verteilt.
Das Hochspannungsnetz ist für die überregionale Stromverteilung zuständig und wird auch als Netzebene 3 bezeichnet. Die Spannung beträgt zwischen 60 kV und 110 kV.
Das Höchstspannungsnetz wird auch als Übertragungsnetz definiert und wird auch als Netzebene 1 bezeichnet. Die Spannung beträgt zwischen 220 kV und 400 kV.
Initiator:innen sind Personen, die die Gründung einer Energiegemeinschaft in die Wege leiten und die anfängliche Organisation übernehmen. In der Anfangsphase einer Energiegemeinschaft nehmen sie eine wichtige Rolle ein, sie können selbst natürlich auch an Energiegemeinschaften teilnehmen.
Intelligente Messgeräte (oder auch Smart Meter genannt) sind in der Lage, den Energieverbrauch eines Haushaltes zumindest in 15-minütiger Auflösung zu messen. Intelligente Messgeräte sind wichtig für Energiegemeinschaften, um Energieverbrauch und Energieerzeugung präzise zu messen, um folgend eine korrekte Energiezuordnung und Abrechnung zu ermöglichen.
Innerhalb eines Konzessionsgebietes werden durch den jeweiligen Verteilnetzbetreiber bestimmte Aufgaben, wie der Betrieb, Erhaltung und Ausbau des Stromnetzes sichergestellt. Dabei ist pro Konzessionsgebiet nur ein Verteilnetzbetreiber zuständig. Österreichweit sind über 120 Verteilnetzbetreiber tätig. Die Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften dürfen nur im Konzessionsgebiet ein und desselben Netzbetreibers verbunden sein.
Das Mittelspannungsnetz wird auch als Netzebene 5 bezeichnet und hält üblicherweise Spannungen von 10 kV bis 35kV.
Netzbetreiber sind für den Transport (Übertragungsnetzbetreiber) und Verteilung (Verteilernetzbetreiber) elektrischer Energie sowie für die Gewährleistung der Netzstabilität zuständig. Bezogen auf Energiegemeinschaften spielen Netzbetreiber eine wesentliche Rolle: Sowohl die Verteilung der Energie von den Erzeugern zu den Verbrauchern, als auch die Übermittlung von Mess- und Verrechnungsdaten fallen in ihren Aufgabenbereich und sind essentiell für Energiegemeinschaften.
Eine ausführliche Erklärung einzelner Rollen auf dem Strommarkt und ihrer Aufgaben finden sie auf der Homepage der österreichischen Regulierungsbehörde E-Control.
Das österreichische Stromnetz wird in sieben verschiedene Netzebenen (unterschiedliche Spannung) unterteilt, wobei Netzebene 7 die „niedrigste“ Netzebene (Niederspannung) ist. Haushaltskunden sind ausschließlich an Netzebene 7 angeschlossen. Netzebene 1 ist die Höchstspannungsebene, Netzebene 3 ist das Hochspannungsnetz, Netzebene 5 ist Mittelspannung und Netzebene 7 Niederspannung. Die jeweiligen dazwischenliegenden Netzebenen dienen der Umspannung zwischen den einzelnen Spannungsebenen. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften dürfen innerhalb der Netzebenen 4, 5, 6 und 7 agieren, Bürgerenergiegemeinschaften dürfen die Netzebenen 1-7 beanspruchen.
Der Netztarif ist ein fixer Bestandteil der Stromrechnung und setzt sich aus Netznutzungsentgelt und Netzbereitstellungsentgelt zusammen. Netztarife werden für den Bezug aus Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften reduziert und bieten somit einen finanziellen Anreiz, Energie möglichst lokal zu verbrauchen.
Das Niederspannungsnetz ist die niedrigste Spannungsebene mit 400 V. Das Niederspannungsnetz wird auch als Netzebene 7 bezeichnet. An dieser Netzebene sind alle Haushaltskunden angeschlossen.
Prosumer (Producer und Consumer) vereinen die Rolle der Erzeuger:innen und Verbraucher:innen. Durch die Entwicklung von Technologien wie der Photovoltaik ist es für Verbraucher:innen einfacher geworden, elektrische Energie auch selbst zu produzieren. Neben großen herkömmlichen Kraftwerken gewinnen kleinere, dezentrale Produktionseinheiten mehr Bedeutung.
Eine Regulierungsbehörde (oder auch Regulator genannt) ist eine staatliche wettbewerbspolitische Einrichtung. Im Energiebereich ist die Regulierungsbehörde die E-Control. Diese wurde mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes 2001 eingerichtet und gilt als politisch und finanziell eigenständige Institution, die wettbewerbsfördernde Regularien aufstellt, überwacht und dafür sorgt, dass Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit beim Energieverbrauch gewährleistet werden kann.
Sektorenkopplung ist ein vielfältig genutzter Begriff, weshalb es keine einheitliche Definition gibt. Sektorenkopplung bedeutet, dass einzelne Sektoren (z.B. Wärme- und Stromsektor oder Energie- und Industriesektor) nicht getrennt betrachtet werden, sondern eine „Kooperation“ dieser Sektoren zu verbesserten Ergebnissen für alle Beteiligte führt und somit die Energiewende vorantreibt. Als klassisches Beispiel kann das Aufladen des E-Autos in der Garage durch den eigens produzierten Strom der PV-Anlage am Hausdach genannt werden.
Verbraucher:innen im herkömmlichen Sinn sind Kund:innen von Energielieferanten oder anderen Energiedienstleistern. Durch die Realisierung von Energiegemeinschaften werden Verbraucher:innen zu aktiven Teilnehmer:innen der Energiewende und können in vielerlei Hinsicht (Umwelt, Wirtschaft, Soziales) profitieren.
Die Gründung von Energiegemeinschaften ist mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen (EAG, ElWOG 2010) am 28.07.2021 möglich geworden. Die genaue Reduktion der arbeitsbezogenen Netzentgelte für lokale und regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wurde durch eine Novellierung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 festgelegt, die am 01.11.2021 in Kraft getreten ist.
Die Rechtsperson der Energiegemeinschaft selbst muss keinen Zählpunkt haben, solange sie selbst keine eigene Erzeugungsanlage hat. Sobald die Energiegemeinschaft selbst eine Erzeugungsanlage betreibt, benötigt sie Netzzugang und somit einen Zählpunkt.
Ja, laut § 16c Abs 2 ElWOG 2010 müssen die Teilnehmer:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers verbunden sein.
Das hängt von der jeweiligen rechtlichen Organisationsform der Energiegemeinschaft ab. Jedenfalls muss bei Bürgerenergiegemeinschaften gesondert beachtet werden, dass die Kontrolle nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben dürfen, die nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens wahrnehmen (§ 16b Abs 3 ElWOG 2010). Werfen Sie dazu einen Blick in unseren Ratgeber Rechtsformen für Energiegemeinschaften.
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht wörtlich vor, dass die Anlagen im Eigentum der EEG stehen müssen: „… die mit Produktionseinheiten im Eigentum der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft produzierte erneuerbare Energie gemeinsam zu nutzen“ (Art 22 Abs 2b RL 2018/2001/EU).
In der Umsetzung dieser Bestimmung durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) wird jedoch davon ausgegangen, dass die Richtlinie hier nicht einen zivilrechtlichen Eigentumsbegriff (womöglich österreichischer oder deutscher Prägung) meint, zumal es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche zivilrechtliche Konstruktionen gibt; es wird daher auf die bloße Betriebs- und Verfügungsgewalt abgestellt. In den Erläuterungen zum EAG wird dies wie folgt klargestellt: Eigentümer:innen einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen können sowohl die Gemeinschaft selbst als auch deren Mitglieder oder Gesellschafter:innen sein. Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt – mit Ausnahme des Eigenverbrauchs von Mitgliedern, die eine Erzeugungsanlage einbringen – bei der Gemeinschaft. Es ist also nicht nötig, eingebrachte Anlagen zivilrechtlich ins Eigentum der EEG zu übertragen, allerdings müssen die Eigentümer:innen der Anlagen mit der EEG vereinbaren, dass die EEG die Anlagen betreibt und steuert (sollte vertraglich geregelt sein).
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter:innen mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig (§ 16c Abs 2 ElWOG 2010).
Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da die Teilnehmerstruktur und die vorhandenen Erzeugungsanlagen eine wichtige Rolle spielen. § 79 Abs 2 EAG sieht entsprechend der EU-Richtlinie (RL 2018/2001/EU) vor, dass eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern/Gesellschafterinnen bestehen muss. Das heißt, eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat mindestens zwei Mitglieder, nach oben hin gibt es keine gesetzliche Begrenzung. Eine solche kann sich allenfalls aus technischen oder faktischen Gründen (aufgrund des Nahebereichs) ergeben. Allgemein empfiehlt sich, die Teilnehmerstruktur so vielfältig wie möglich zu gestalten, um Synergieeffekte zu nützen. Ebenfalls ist ein ausreichendes Maß an erneuerbarer Energieerzeugung zu empfehlen, da sonst der Aufwand des Betriebs einer Energiegemeinschaft nicht im Verhältnis zu der innerhalb der Energiegemeinschaft zur Verfügung stehenden Energiemenge steht. Ein Speicher ist besonders dann sinnvoll, wenn größere Mengen an erneuerbarer Erzeugung nicht direkt verbraucht werden können. Die Wirtschaftlichkeit eines Energiespeichers muss von Fall zu Fall bewertet werden.
Grundsätzlich hat der Netzbetreiber laut § 16e Abs 3 ElWOG 2010 den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen. Eine Vorgabe zur Preisgestaltung in Energiegemeinschaften gibt es nicht, Netzkosten sind aber jedenfalls zu bezahlen.
Die Gesamtkosten im Netz bleiben gleich, bzw. können sich durch den eventuell erforderlichen Netzausbau erhöhen. Der reduzierte Tarif führt zu einer Umverteilung dieser Kosten, die anderen Netzkunden und Netzkundinnen zahlen dementsprechend mehr. Nach den bisher vorliegenden Berechnungen sind die finanziellen Auswirkungen für die übrigen Netzbenutzer jedoch sehr gering. Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz sieht vor, dass bis Ende März 2024 überprüft wird, ob die Energiegemeinschaften in angemessener Weise zu den Systemkosten beitragen.
Gleich wie bei allen Erzeugungsanlagen: die vom Netzbetreiber vorgegebenen Parameter und vertraglich vereinbarten Höchstwerte sind einzuhalten. Für die Dimensionierung des Netzes bzw. umgekehrt den Netzanschluss einer Erzeugungsanlage und deren Beurteilung durch den Verteilnetzbetreiber ist es irrelevant, ob eine Anlage in einer Energiegemeinschaft ist oder nicht, da nicht sichergestellt ist, dass bei einer Erzeugungsspitze der Verbrauch lokal erfolgt.
Für die Tätigkeit von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften ist in der Regel der Klassifikations-Code D 35.11-0 Elektrizitätserzeugung anzugeben. Das gilt z.B. auch, wenn nur ein Mitglied eine Anlage betreibt und alle anderen den Strom nützen. Der Code D 35.14-0 Elektrizitätshandel könnte ebenfalls zutreffen, wenn die Gemeinschaft Elektrizität speichert und/oder verkauft, in der Klassifikations-Mitteilung sollten die Tätigkeiten der Energiegemeinschaft schwerpunktmäßig aufgelistet werden.
Mit einer ‚eigenen Rechtspersönlichkeit‘ ist gemeint, dass eine Energiegemeinschaft eine gewisse rechtliche Form annehmen muss, d.h. eine juristische Person sein muss. In § 16b Abs 2 ElWOG 2010 und § 79 Abs 2 EAG steht beispielsweise: Eine Bürgerenergiegemeinschaft bzw. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.
Grundsätzlich bleibt die Wahl der Rechtsform den Energiegemeinschaften freigestellt. Mangels Rechtsfähigkeit ist zwar im Wesentlichen nur die GesbR ausgeschlossen, doch können nicht alle Gesellschaftsformen als gleich sinnvoll erachtet werden. Problematisch sind bei Personengesellschaften beispielsweise die unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung ihrer Gesellschafter:innen, bei Kapitalgesellschaften dagegen das hohe Stammkapital, die Notariatsform für jegliche Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags sowie auch die Mindest-Körperschaftssteuer. Da Energiegemeinschaften mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen müssen, sind Konstellationen, wie z.B. nur eine Gemeinde mit mehreren Liegenschaften ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die jeweilige Rechtsform selbst Einpersonengesellschaften zuließe. Dies schließt also die vereinfachte Gründung für Ein-Personen-GmbHs aus. Das Wesen der Genossenschaften lt. § 1 Abs 1 GenG ist ebenfalls mit der Idee der Energiegemeinschaften kompatibel. Die Haftung der Genossenschafter kann beschränkt werden, der Gesellschaftsvertrag erfordert nur die Schriftform und es ist kein Mindestnennkapital vorgesehen (vgl. ecolex, Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht, Stephan Cejka). Als Trägervehikel für eine Energiegemeinschaft eignen sich auch bereits bestehende juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts wie Abwasserverbände, Gemeindeverbände, Agrargemeinschaften, Urbarial-Gemeinden etc.
Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Rechtsformen für Energiegemeinschaften.
Die Entscheidung muss spätestens bei der Registrierung auf ebutilities getroffen werden, da je nach EG-Modell unterschiedliche Marktpartner-IDs (RC- bzw. CC-Nummern) vergeben werden. Sobald potenzielle Teilnehmer:innen der Energiegemeinschaft nicht über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation bzw. das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk eines Netzbetreibers verbunden sind, bzw. auch nicht-erneuerbare Energieerzeugungsanlagen in die Gemeinschaft integriert werden sollen, ist die Gründung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft keine Option. Durch Entfall gewisser Abgaben und die reduzierten Netztarife bestehen finanzielle Anreize für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die für Bürgerenergiegemeinschaften nicht angeboten werden.
Nein, da die beiden Modelle auf zwei unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen beruhen.
Der Ortstarif (§ 52 Abs 2a ElWOG 2010) gilt nur für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Bei Bürgerenergiegemeinschaften gilt das Kriterium des Nahebereichs nicht; sie können sich auch über mehrere Konzessionsgebiete hinweg bilden. Daher scheidet die Variante einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, die zugleich eine Bürgerenergiegemeinschaft ist, aus. Eine weitere Anforderung nach derzeitiger Rechtslage besteht darin, dass jede Gemeinschaft über die jeweiligen Erzeugungsanlagen die Verfügungsgewalt innehaben muss.
Spätestens bei der Übermittlung der Netz-Musterverträge an den Netzbetreibermuss die Entscheidung getroffen werden, ob die Energiegemeinschaft lokal oder regional aufgesetzt wird. Mischformen sind unzulässig. Lokale Energiegemeinschaften (Verbindung der Teilnehmer:innen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation) profitieren von stärker reduzierten Netztarifen als regionale Energiegemeinschaften (Verbindung der Teilnehmer:innen zumindest über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk).
Allgemein ist diese Frage schwierig zu beantworten, weil Haftungsfragen eng mit der jeweiligen Rechtsform zusammenhängen. Eine weitere wichtige Frage ist, ob Energiegemeinschaften selbst Eigentümer von Erzeugungsanlagen werden oder ob sie langfristige Zahlungsverpflichtungen übernehmen (Contracting- oder Pachtverträge).
Die Haftung liegt in der Regel bei der Organisation und ihren Organen und kann je nach Rechtsform beschränkt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber Rechtsformen für Energiegemeinschaften.
Die Teilnahme an BEGs ist grundsätzlich allen Rechtspersönlichkeiten erlaubt. Die Kontrolle in der BEG ausüben dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen, die keine Elektrizitätsunternehmen sind (siehe § 7 Abs 1 Z 11 und § 16b Abs 3 ElWOG 2010). Als kleine Unternehmen gelten lt. Empfehlung der EU-Kommission alle Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt (Abs 2 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36-41). Bei miteinander verbundenen Unternehmen (z.B.: Mutter- und Tochtergesellschaft) werden Mitarbeiterzahl, Umsatz, etc. gemeinsam betrachtet.
Elektrizitätsunternehmen, Mittel- und Großunternehmen dürfen im Gegensatz zu EEGs also an BEGs teilnehmen, sie dürfen dort aber nicht die Kontrolle ausüben. Kontrolle kann z.B. bedeuten, dass natürliche Personen, Gebietskörperschaften und Kleinunternehmen über die Mehrheit in der Mitgliederversammlung verfügen und die wichtigen Änderungen der Statuten beschließen können. Umgekehrt dürfen jene Mitglieder bzw. Gesellschafter:innen, denen die Ausübung der Kontrolle nicht erlaubt ist, nicht über die satzungsändernde Mehrheit in der BEG-Gesellschaft verfügen (§ 16b Abs 3 ElWOG 2010). Sie dürfen aber auch nicht auf indirekte Art einen bestimmenden Einfluss auf die BEG ausüben: indirekt hieße zum Beispiel, sich über Verträge oder die Zusicherung bestimmter Rechte oder mit anderen Mitteln den Einfluss auf die Entscheidungen der BEG zu sichern (§ 7 Abs 1 Z 34 ElWOG 2010). Der Begriff der Kontrolle wurde der EG-Fusionskontrollverordnung entnommen, daher sind Überlegungen aus dem europäischen Fusionskontrollrecht auch bei der Auslegung des Begriffs der Kontrolle nach § 7 Abs 1 Z 34 ElWOG 2010 zu berücksichtigen (vgl. ErlRV zur Stammfassung mit Verweis auf Art 2 Z 34 RL 2009/72/EG).
Eine zweite EEG als Zweigstelle (Sektion) zu gründen ist nicht möglich, weil eine solche Zweigstelle keine rechtlich eigenständige Organisation ist. Möglich wäre aber, eine weitere EEG als Zweigverein zu gründen. Ein Zweigverein ist ein dem Hauptverein untergeordneter Verein und trägt dessen Ziele mit. Er ist organisatorisch und finanziell selbständig, hat eigene Organe und Statuten, die zumindest in einigen Punkten mit den Statuten des Hauptvereins abgestimmt sein müssen. Zweigvereine müssen das gleiche Gründungsprozedere durchlaufen, wie andere Vereine.
Ein Verein hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, durch seine Organe nimmt er am Rechtsleben teil. Er kann selbstständig für sich selbst Rechte & Pflichten haben z.B. Besitz & Eigentum erwerben, Verträge abschließen oder als Arbeitgeber auftreten. Ein Verein kann wirtschaftlich tätig werden, solange die Einnahmen der Verwirklichung des übergeordneten ideellen Vereinszweck (bei Energiegemeinschaften liegt der Hauptzweck nicht im finanziellen Gewinn) dienen. Er ist steuerpflichtig und kann in Konkurs gehen. Für Verbindlichkeiten haftet er mit seinem Vereinsvermögen.
Die Mitteilungspflichten eines Vereins sind primär im §14 Vereinsgesetz 2002 geregelt.
Änderungen der Vereinsstatuten: (inkl. Namensänderung oder Sitzverlegung) sind der örtlichen Vereinsbehörde mit einem Exemplar der geänderten Statuten anzuzeigen. Für eine Statutenänderung gelten die Regelungen für die Vereinsgründung sinngemäß. (§§1-13 VerG).
(Neu-)Wahl der organschaftlichen Vertreter:
Dies ist der örtlich zuständigen Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach der Bestellung bekannt zu geben (sog. Wahlanzeige). Dies gilt auch für den Fall einer Wiederwahl derselben Vertreter oder wenn nur teilweise Vertreter bestellt werden.
Persönliche Daten:
Änderungen der Persönlichen Daten der im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter (z.B. Familienname durch Heirat) sind binnen 4 Wochen zu melden. Änderungen in der Anschrift sind der Vereinsbehörde sind ebenfalls binnen 4 Wochen zu melden.
Freiwillige Auflösung des Vereins:
Bei freiwilliger Auflösung des Vereins hat der Verein dies binnen 4 Wochen nach Auflösung zu melden.
Weitere Informationen können Sie dem VerG 2002 entnehmen.
Genossenschaftsgesetz: „Dieses Gesetz gilt für Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl …“ (§ 1 Abs 1 Genossenschaftsgesetz). Es gilt die Frage nach der Definition von „Personenvereinigungen“ zu klären: Eine Personenvereinigung ist ein Zusammenschluss mindestens zweier natürlicher und/oder juristischer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen (vgl. Julia Preußer, Gesellschaftsrecht). In diesem Sinne können sich mehrere Energiegemeinschaften zu einer Genossenschaft zusammenschließen. Jedoch muss jede Energiegemeinschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
Ja, bestehende Genossenschaften sind auch für Energiegemeinschaften nutzbar.
Der Vorstand ist das in der Genossenschaft adressierte Organ, welches mit der laufenden Geschäftsführung beauftragt ist. Dementsprechend ist der Vorstand auch für die Festlegung des Strompreises verantwortlich. Eine Beschlussfassung durch die Generalversammlung könnte in der Satzung geregelt werden, ist aber unpraktisch und daher nicht empfehlenswert.
In jeder Genossenschaft steht der Förderzweck, d.h. die Nutzenstiftung für das Mitglied im Vordergrund. Dementsprechend muss zuerst die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft begründet werden, damit das Mitglied am Förderzweck/Unternehmensgegenstand (= Strombezug) teilhaben kann.
Zusatzinformation: Aus genossenschaftlicher Sicht muss ein Mitglied immer mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen. Ebenso ist es möglich die Zeichnung von weiteren Geschäftsanteilen beispielsweise von der Stromabnahme eines Mitglieds abhängig zu machen (z.B. muss eine natürliche Person mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen, ein Gewerbebetrieb, der seine Kühlanlage mit EEG-Strom betreiben möchte, fünf Geschäftsanteile). Damit geht manchmal auch die Anzahl von Stimmrechten (Kopfstimmrecht vs. Anteilsstimmrecht) einher.
Eine Erweiterung des Unternehmensgegenstandes für Fernwärmegenossenschaften im Rahmen einer Satzungsänderung (nach Prüfung durch den Revisionsverband) ist grundsätzlich möglich. Dennoch handelt es sich um einen Gesamtbetrieb mit einheitlicher Mitgliedschaft.
Und weiters: Nein, Mitglieder können nicht je nach Zugehörigkeit zum Teilbetrieb einer „untergliederten“ Genossenschaft stimmberechtigt sein, denn es handelt sich um einen Gesamtbetrieb.
Das österreichische Genossenschaftsrecht bietet die Möglichkeit natürliche wie auch juristische Personen als Mitglieder zuzulassen. Somit können auch Vereine Genossenschaftsmitglieder werden. Zu den Fragen der Entlastung und der Haftung ist festzuhalten, dass nur die Vereinsmitglieder ihre Organe entlasten können. Die Entlastung erfolgt jedenfalls nicht durch eine Genossenschaft, bei der der Verein selbst Mitglied ist. Die Genossenschaft übernimmt auch nicht die Haftung für Fehler von Funktionären der Vereine. Das heißt, dass die Genossenschaft zwar beratend und prüfend zur Seite stehen kann, aber keine originäre Haftung der Vereinsfunktionäre übernimmt.
Die potenziellen Teilnehmer:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie einer Bürgerenergiegemeinschaft werden im § 79 Abs 2 EAG und § 16b Abs 2 ElWOG 2010 aufgeführt.
Teilnehmer:innen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen sein: natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Klein- und Mittelbetriebe. Bei Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein, das trifft gemäß den Erläuterungen zum EAG jedenfalls bei Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen zu. Ausgenommen davon sind Elektrizitätserzeuger im Lokal- oder Regionalbereich, die nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden (16c Abs 1 ElWOG). Ihnen ist die Teilnahme erlaubt.
Teilnehmer:innen an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Auch Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Großunternehmen dürfen teilnehmen, die Kontrolle in der BEG dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben.
Falls Sie einer Energiegemeinschaft beitreten, so ist es nicht notwendig, dass alle Teilnehmer:innen beim gleichen Energielieferant Kunde oder Kundin sind. Somit müssen Sie den bestehenden Strom-Vertrag nicht kündigen.
Sollte in einer Energiegemeinschaft zu wenig Strom erzeugt werden, so erhalten Sie den Strom wie vor der Teilnahme bei der Energiegemeinschaft von Ihrem Energielieferanten.
Ja, laut § 111 Abs 8 ElWOG 2010 ist ab dem 01.01.2024 die Teilnahme mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.
Die dafür notwendigen Marktprozesse werden mit 08.04.2024 produktiv gestellt. Erst ab diesem Datum wird die Mehrfachteilnahme in der Praxis möglich sein.
Die Bestimmung zielt auf Polizeiwachzimmer, Bezirkshauptmannschaften etc. ab. Diese sollen an den EEGs teilnehmen können, jedoch hat ein Polizeiwachzimmer keine eigene Rechtspersönlichkeit – das Mitglied ist daher die dahinterstehende Gebietskörperschaft Republik Österreich (Bund), bzw. im Falle der Bezirkshauptmannschaft das jeweilige Bundesland.
Nein, Unternehmen mit gewerblicher oder beruflicher Haupttätigkeit im Energiebereich sind explizit von der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeschlossen.
Gemäß den Erläuterungen zum EAG zählen dazu jedenfalls Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, was genauer darunter zu verstehen ist, kann im § 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010 und im § 7 Abs 1 Z 16 GWG 2011 nachgelesen werden.
Eine Ausnahme besteht für Erzeuger. Diese dürfen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften teilnehmen, unter der Prämisse, dass sie nicht von Energieversorgungsunternehmen kontrolliert werden und die KMU-Grenzen einhalten.
Ja, Unternehmen mit gewerblicher oder beruflicher Haupttätigkeit im Energiebereich dürfen an Bürgerenergiegemeinschaften teilnehmen, jedoch dürfen sie keinerlei Kontrolle ausüben. Frage 2.8. beschreibt den Hintergrund der Kontrolle in BEGs genauer.
Nein, Großunternehmen sind per Gesetz von der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeschlossen, kleinen und mittleren Unternehmen ist die Teilnahme aber erlaubt. Entscheidend ist in solchen Fällen also die Einstufung nach der Unternehmensgröße. Großunternehmen ist die Beteiligung an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) gestattet, allerdings dürfen sie in der BEG keine Kontrolle ausüben. Diese ist natürlichen Personen, Gebietskörperschaften und kleinen Unternehmen vorbehalten.
Änderungen der Teilnehmerstruktur müssen dem Netzbetreiber unmittelbar bekanntgegeben werden (§ 16d Abs 2 ElWOG 2010), nachdem dieser für Energiezuordnung und Abrechnung verantwortlich ist. Nicht-Bekanntgabe von Änderungen der Teilnehmer:innenstruktur würde zu fehlerhafter Energie- und Kostenallokation führen.
Es ist davon auszugehen, dass die Energiegemeinschaft selbst (der/die Betreiber:in bzw. die Entscheidungsbefugten) die Teilnehmer:innenzahl begrenzen können. Die Entscheidung über Teilnehmer:innenbeschränkungen bzw. neue Teilnehmer:innen fällt entsprechend der gewählten Rechtsform (Verein, Genossenschaft, etc.) der jeweiligen Energiegemeinschaft. Die Entscheidung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen und sollte sachlich (technisch) gerechtfertigt sein.
Eine Bürgerenergiegemeinschaft ist nicht regional beschränkt und kann mit Bürger:innen in ganz Österreich und darüber hinaus gegründet werden. Hinweis: Die Gründung von BEGs über Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber wird ab Oktober 2023 möglich sein.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind räumlich beschränkt. Die räumliche Beschränkung wird über Netzebenen definiert. Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet darüber Auskunft zu geben, an welchem Verteilnetzabschnitt der eigene Haushalt angeschlossen ist. „Netzbenutzer … haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.“ (§ 16c Abs 3 ElWOG 2010)
In den Erläuterungen zum EAG findet sich dazu: „Personen, die sich zu einer EEG zusammenschließen wollen, ist auf Anfrage unbürokratisch und kostenfrei von den Netzbetreibern Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verteilernetzebene ihre Anlagen angeschlossen bzw. ob sie im Lokal oder Regionalbereich einer konkreten Gemeinschaft (in Gründung) sind.“
Wie so eine Beauskunftung seitens Netzbetreiber funktionieren kann, stellen wir in diesem Beitrag vor. Werfen Sie auch einen Blick auf unsere Landkarte, auf welcher bereits einige Energiegemeinschaften eingetragen sind. Jene Einträge sind freiwillig und stellen Energiegemeinschaften vor, die zumindest eine Rechtsform schon gegründet haben.
Ja. Ab 08.04.2024 ist die Teilnahme mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder Energiegemeinschaft möglich, damit können sich an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft auch gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen gemäß § 16a ElWOG beteiligen.
Vor 2024 wäre für bereits bestehende gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen eine Umwandlung in eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft möglich, damit beispielsweise auch Teilnehmer:innen aus der Umgebung Strom der Anlage beziehen können.
Laut § 16c Abs 1 ElWOG 2010 dürfen Erzeuger:innen an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden. Ist dies für das angesprochene Kleinwasserkraftwerk zutreffend, und befindet es sich im Nahebereich zur Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (Verbindung zumindest über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk), dann darf das Kleinwasserkraftwerk bzw. das dahinterstehende Unternehmen regulär teilnehmen.
Große Unternehmen sind von der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeschlossen. Sollte ein Großunternehmen eine Erzeugungsanlage besitzen, kann diese an die Energiegemeinschaft übertragen werden, beispielsweise durch Verpachtung. Auf diese Weise würde die Erzeugungsanlage selbst Bestandteil der Energiegemeinschaft. Dies wäre rechtskonform.
Bei gemeinnützigen Wohnbauträgern stellt sich die Frage nach der Unternehmensgröße. Wird ein gemeinnütziger Wohnbauträger als Großunternehmen eingestuft, ist die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft nicht erlaubt. Wird ein gemeinnütziger Wohnbauträger nicht als Großunternehmen eingestuft, darf der Wohnbauträger eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen bzw. daran teilnehmen. Die Mieter:innen oder Wohnungseigentümer:innen, die an der EEG teilnehmen möchten, müssten ebenfalls Mitglieder der EEG werden.
Ja, weil das Unternehmen dann die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft nicht mehr erfüllt. Der Verlust der Einstufung als KMU könnte dazu führen, dass die gesamte EEG nicht mehr als solche gilt und ihre finanziellen Vorteile verliert.
Ein KMU gilt nicht mehr als KMU sondern als Großunternehmen, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die definierten Schwellenwerte überschreitet (250 Mitarbeiter, Jahresumsatz > 50 Mio EUR oder Jahresbilanzsumme > 43 Mio EUR, siehe dazu ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36-41).
Im Idealfall sollte eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft für diesen Fall in ihren internen Verträgen vorsorgen. Wäre das besagte Unternehmen nicht Mitglied/Gesellschafter der EEG sondern z.B. Verpächter einer Erzeugungsanlage, hätte die veränderte Einstufung keine Konsequenzen.
Diese Einschränkung gilt nicht für Bürgerenergiegemeinschaften, an denen auch Großunternehmen teilnehmen dürfen.
Bei der Formulierung „Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen“ handelt es sich um eine Übersetzung des in der RED II verwendeten Begriffs „lokale Behörden“, wobei die dahinterstehenden Rechtsträger in der Regel der Bund (z.B. im Hinblick auf Polizeistationen oder Gerichte) oder die Länder sind (z.B. im Hinblick auf Bezirksverwaltungsbehörden). Schulen sind idR dem Bund bzw. Pflichtschulen den Bundesländern zuzurechnen.
Abgesehen von den Gebietskörperschaften soll auch „sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ die Teilnahme an einer EEG ermöglicht werden. Darunter fallen z.B. Universitäten, Kammern, Sozialversicherungsträger, Feuerwehren (können auch von der Gemeinde eingerichtet sein) und Religionsgemeinschaften.
Das EAG lässt diese Frage offen, letztlich müsste das im Zweifelsfall von den Gerichten (oder von der Regulierungsbehörde, s. § 16d Abs. 4 ElWOG 2010) abschließend beurteilt werden.
Von vornherein ausgeschlossen ist diese Möglichkeit also nicht, bei den zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen bzw. Gesellschaftern/Gesellschafterinnen muss es sich aber jedenfalls um eigene Rechtspersönlichkeiten handeln. Unabhängig vom Eigentum stellt sich aber die Frage nach dem Zweck dieser Energiegemeinschaft, denn ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen.
Bei Überschusseinspeisern kann diese gesetzliche Vorgabe aus § 16d Abs 5 ElWOG („Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Energiegemeinschaft“) aus technischen und organisatorischen Gründen nicht vollständig erfüllt werden. Die Übertragung der Betriebs- und Verfügungsgewalt auf die Energiegemeinschaft hätte zur Folge, dass die Energiegemeinschaft den Zählpunkt und damit auch den Vertrag mit dem Netzbetreiber übernimmt. Das ist im Fall von Überschusseinspeisern aber deswegen nicht möglich, weil nach aktueller Rechtslage Bezugs- und Erzeugungszählpunkt nicht voneinander getrennt und zwei unterschiedlichen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen zugeordnet werden können.
Trotzdem sollen Überschusseinspeiser an Energiegemeinschaften teilnehmen können. In diesem Fall muss der/die Betreiber:in der Anlage auch Inhaber:in des Zählpunktes und Vertragspartner:innen des Netzbetreibers bleiben. Die überschüssige, am Standort selbst nicht verbrauchte Energie wird der Energiegemeinschaft zur Verfügung gestellt, jene Menge, die von der Energiegemeinschaft nicht verbraucht wird, wird aber wiederum dem Erzeugungszählpunkt zugeordnet und vom/von der Betreiber:in selbst am Markt verwertet.
Eine Möglichkeit, die Beziehung zwischen Überschusseinspeiser und Energiegemeinschaft vertraglich zu regeln, bietet die „Vereinbarung Überschusseinspeiser“.
Welche Anforderungen damit für die Energiegemeinschaften verbunden sind, ist im Gesetz nicht genau definiert. Ein Zwang für eine Energiegemeinschaft, alle und jeden aufzunehmen, der beitreten möchte, ist daraus nicht abzuleiten. Die Ablehnung von Interessent:innen aus sachlichen/objektiven Gründen, wie z.B. wegen mangelnden Erzeugungskapazitäten, erscheint jedenfalls als gerechtfertigt.
Eine Energiegemeinschaft kann also nachvollziehbare Kriterien für die Aufnahme neuer Mitglieder/Teilnehmer:innen festlegen (denkbar wären z.B. eine Mindestbezugsmenge, ausreichende Erzeugungskapazität, die Bereitschaft, eine Grundeinlage zu leisten, etc.). Die formulierten Kriterien müssen jedenfalls objektiv und transparent sein und dürfen nicht diskriminieren, also beispielsweise bestimmte Gruppen ausschließen. Eine von vornherein „geschlossene“ Energiegemeinschaft, die auf bestimmte Teilnehmer:innen beschränkt ist und die gar nicht die Möglichkeit vorsieht, früher oder später auch neue Mitglieder aufzunehmen, könnte aber problematisch sein und im Widerspruch zu der geforderten „Offenheit“ stehen.
Eine Gemeinde alleine kann keine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen, da eine Energiegemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern/Gesellschafterinnen besteht, wobei Mitglieder oder Gesellschafter:innen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs sein dürfen (§ 79 Abs 2 EAG). Gemeinden können beispielsweise gemeinsam mit Privatpersonen, KMUs, etc. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen.
Ja, eine Konstellation aus mehreren gemeindeeigenen Betrieben würde die Voraussetzungen für eine Energiegemeinschaft erfüllen. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nicht gilt, wenn die Gemeindebetriebe jeweils Betriebe gewerblicher Art derselben Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind; wenn es eigene juristische Personen (z.B. Stadtwerke GmbH, oder Abwasserverband mit eigener juristischer Person) sind, ist es jedoch möglich.
Laut EAG und ElWOG besteht eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bzw. Bürgerenergiegemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern. Voraussetzung ist die Organisation als Rechtspersönlichkeit. Die KMU-Schwellen sind dabei zu beachten (§ 79 Abs 2 EAG, § 16b Abs 2 ElWOG 2010).
Ja, die Gründung einer solchen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist möglich. Laut § 79 Abs 2 EAG sind Mitglieder oder Gesellschafter:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs.
Ja, eine große Gemeinde kann Teil einer Energiegemeinschaft sein – die Teilnahme einer großen Gemeinde wird rechtlich nicht ausgeschlossen. Es handelt sich bei großen Gemeinden im rechtlichen Sinne nicht um Großunternehmen.
Ja, ein Gemeindeverband kann Rechtsperson für eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sein. Aber: Jeder/jede Teilnehmer:in muss auch Mitglied werden, denn nur Mitgliedern kommen die Begünstigungen zu.
Zusätzliche Erläuterung: Das Wesen der Energiegemeinschaft ist eine juristische Person, und dass die Teilnehmer:innen an der EG Mitgliedschaftsrechte und Mitspracherechte haben. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. Abwasserverband oder Gemeindeverband) sollte daher als Träger einer Energiegemeinschaft durchaus in Frage kommen, genauso auch Agrargemeinschaften, bereits existierende Genossenschaften etc. Es spricht nichts dagegen, bereits vorhandene juristische Personen für eine Energiegemeinschaft zu verwenden. Die Genossenschafter:innen, teilnehmenden Gemeinden etc., die in die interne Willensbildung eingebunden sind und Sitz und Stimme haben, können die Mitglieder der EG sein. Dritte, die nicht Mitglied sind und auch nicht sein können (z.B. weil das Gemeinderecht nur Gemeinden als Mitglieder zulässt), können auch nicht an der EG teilnehmen, da eben die Mitgliedschaft eine Voraussetzung ist.
Das Vergabegesetz regelt die Auftragsvergabe öffentlicher Auftraggeber in Österreich. Dementsprechend muss unterschieden werden, ob eine Energiegemeinschaft und die damit verbundene mögliche Rechtsform einem öffentlichen Auftraggeber entspricht oder nicht. Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Gemeindeverband, Abwasserverband etc.) sind öffentliche Auftraggeber und unterliegen somit dem Bundesvergabegesetz.
Es gibt hier grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Eine Gemeinde darf selbst an einer Energiegemeinschaft teilnehmen und somit eigene Erzeugungsanlagen einbringen. Für den Fall, dass die Gemeinde selbst nicht Teil der Energiegemeinschaft werden möchte, besteht die Möglichkeit, die PV-Anlage an die Energiegemeinschaft zu verpachten. Im Pachtfall wäre die PV-Anlage Teil der Energiegemeinschaft, was rechtlich erlaubt ist.
Grundsätzlich müssen Netzbenutzer, die an einer Energiegemeinschaft teilnehmen möchten, ihre bestehenden Verträge mit dem Stromlieferanten nicht ändern. Verpflichtend ist die Gründung oder die Teilnahme an einer EEG nur dem Netzbetreiber zu melden, der Stromlieferant muss nicht zwingend darüber informiert werden. Es handelt sich um zwei verschiedene Vereinbarungen mit zwei unterschiedlichen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen.
Da sich in aller Regel durch die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft die Menge der vom Lieferanten bezogenen Energie verringert, ist aber wichtig, genau darauf zu achten, was im Vertrag mit dem Stromlieferanten steht. Wenn z.B. Mindestbezugsmengen oder gestaffelte Preise je nach Energiemenge vereinbart wurden, kann sich durch die Teilnahme an der EEG auch der Bezugspreis beim Energielieferanten ändern. Bestehende Vereinbarungen sollten also jedenfalls im Detail betrachtet werden.
Das Gesetz macht hier klare Vorgaben, eine EEG hat aus zwei oder mehr Teilnehmern/Teilnehmerinnen oder Mitgliedern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Eine Gemeinde allein kann demnach nicht die Organisationsstruktur für eine Energiegemeinschaft bilden. Möglich wäre aber beispielsweise, dass ein Gemeindeverband eine Energiegemeinschaft bildet.
Das hängt von mehreren Faktoren ab. Einerseits vom Tätigkeitsbereich dieses Unternehmens, die Teilnahme an der EEG darf nicht die gewerbliche/berufliche Haupttätigkeit sein. Im Zusammenhang mit der Beteiligung der genannten Unternehmen stellt sich auch die Frage, ob die GmbH ein „eigenständiges Unternehmen“ ist, oder ob sie mit den Gesellschaftern/Gesellschafterinnen gemeinsam betrachtet werden muss und die KMU-Schwelle eventuell überschritten ist. Für die Beurteilung wird in den Erläuterungen zur RV auf die Empfehlung der Kommission verwiesen (ABl. Nr. L 124 vom 25.03.2003 S. 36).
Es gibt keine Vorgaben an die Energiegemeinschaften für die Rechnungslegung.
Mit einer Vollmachts-Vorlage ist es möglich, dass ein/eine Verantwortlicher/Verantwortliche einer zukünftigen oder bestehenden Energiegemeinschaft den Lokal- oder Regionalbereich eines/einer potentiellen Interessenten/Interessentin beim Netzbetreiber erfragt.
Grundsätzlich stehen Energiegemeinschaften außerhalb des Bilanzgruppensystems. Die von Energiegemeinschaften verursachte Ausgleichsenergie, fällt in den Verantwortungsbereich des Energielieferanten bzw. des Local Players. Ein wichtiger Faktor ist auch, ob in das Clearing die Standardlastprofile oder echte gemessene Viertelstundenwerte einfließen. Das Ziel von Energiegemeinschaften ist, die innerhalb der Gemeinschaft produzierte Energie unter ihren Mitgliedern (gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Speichern) möglichst effizient aufzuteilen. Je heterogener die Gemeinschaftsmitglieder in ihrem Verbrauchsverhalten sind (Haushalte, Restaurant, Kindergarten, Schule, etc.), desto besser wird der innergemeinschaftliche Ausgleich gelingen. Grundsätzlich gilt jedoch für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wie für Bürgerenergiegemeinschaften gleichermaßen, dass diese keiner Prognosepflicht unterliegen und somit auch keine Fahrpläne anmelden müssen bzw. können, sondern die Zählpunkte über ihren bzw. ihre Lieferant(en) einer Bilanzgruppe zugeordnet sind. Das allgemeine Regime der Ausgleichsenergieverrechnung ist anwendbar, jedoch wird auf eine Minimierung der Aufwände bei anderen Marktteilnehmern geachtet, in dem diesen auch die unkorrigierten Daten aus dem Zähler zur Verfügung gestellt werden.
In Bezug auf Stromaufteilungssysteme wird zwischen statischer und dynamischer Aufteilung unterschieden. Bei statischer Aufteilung wird jedem Mitglied jeweils ein vorab vereinbarter fixer Anteil an erzeugtem Gemeinschaftsstrom zugeordnet. Bei dynamischer Aufteilung findet die Aufteilung nach dem jeweiligen Verbrauchsverhalten der Mitglieder statt. Vorteil der statischen Aufteilung ist sicherlich die Tatsache der einfachen Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit für die einzelnen Mitglieder. Die dynamische Aufteilung ist schwerer nachzuvollziehen, jedoch aufgrund der gewissermaßen optimierten Aufteilung des erzeugten Stroms im allgemeinen wirtschaftlicher.
Die für den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern eingerichtete EDA-Plattform ist für Energiegemeinschaften mit bis zu 100 Zählpunkten über ein sogenanntes Anwenderportal zugänglich (zumindest bis 100 Zählpunkte pro Betreiber kostenlos). Energiegemeinschaften können auch eine der Optionen der Anbindung an EDA für Marktteilnehmer wählen: EDA-Client, E-Mail-Anbindung oder eine eigene Implementierung, oder über einen Dienstleister gemäß den Sonstigen Marktregeln, Kapitel 5 (https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/sonstige_marktregeln).
Der Netzbetreiber erhält sowohl die an einem Verbrauchszählpunkt gemessenen Werte als auch die durch eine Erzeugungsanlage der Energiegemeinschaft eingespeisten und dem Verbrauchszählpunkt zugeordneten Mengen und ermittelt daraus den Saldo je Zählpunkt. Die Werte werden auch den jeweiligen Lieferanten zur Verfügung gestellt. Die Bilanzierung unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und Marktregeln. Für alle Anlagen gilt die Verpflichtung, die Zuteilung der Energie basierend auf Viertelstundenwerten vorzunehmen, z.B. Smart Meter mit Opt-in, und über den Grenzwerten gem. § 17 Abs 2 ElWOG 2010 durch Lastprofilzähler. Es müssen jedenfalls gemessene Viertelstundenwerte vorliegen! Damit können die Messwerte viertelstundenscharf erfasst und der Bilanzierung zugrunde gelegt werden. Für den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern im Falle der Bürgerenergiegemeinschaft werden bestehende Prozesse verwendet bzw. erweitert; siehe dazu auch die Regelung in § 16e ElWOG 2010. Jeder Zählpunkt ist durch seinen Lieferanten einer Bilanzgruppe zuzuordnen und es ist vorab zu klären, wie mit Überschusserzeugung verfahren werden soll.
Der Netzbetreiber hat, ungeachtet des Projektplans über die Ausrollung von Smart-Metern, Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten zu erfolgen. Nur in technisch begründeten Einzelfällen kann sich dieser Zeitraum auf maximal fünf Monate verlängern (§ 1 IME-VO, § 16e Abs 1 ElWOG 2010).
Der Netzbetreiber muss jedenfalls Viertelstundenwerte erfassen. Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, den Bezug der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie die Einspeisung und den Bezug der Erzeugungsanlagen mit einem Lastprofilzähler (LPZ) oder mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Bei der Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde ausgelesen werden (§ 16e Abs 1 ElWOG 2010). Ob ein LPZ eingesetzt werden kann, ergibt sich aus der Anlagengröße (§ 17 Abs 2 ElWOG 2010). Letztlich ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, entsprechend dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel die Energie zuzuordnen und abzurechnen (§ 16e Abs 3 ElWOG 2010), was ihn im selben Zuge für eine korrekte Messung verantwortlich macht.
Das hängt von der Komplexität der Abrechnung ab. Gibt es zum Beispiel nur wenige Teilnehmer:innen, nur eine Erzeugungsanlage und einen fix vereinbarten innergemeinschaftlichen Energiepreis, dann kann die Abrechnung sicher auch von der Energiegemeinschaft selbst durchgeführt werden, wenn die Verantwortlichen sich das zutrauen. Je komplizierter die innergemeinschaftlichen Vereinbarungen werden, desto naheliegender ist die Beauftragung eines/einer Dienstleisters/Dienstleisterin.
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig (§ 16c Abs 2 ElWOG 2010). Das bedeutet, dass die Netzebene 5 für die Energieübertragung innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft genutzt werden kann. Die Netzebene 4 darf nicht berücksichtigt werden, mit Ausnahme der Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk.
Nein, Energiegemeinschaften brauchen nicht zwingend einen eigenen Zählpunkt. Das gilt erst, wenn die Energiegemeinschaft selbst wirtschaftlicher Eigentümer einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers ist.
Verbleiben die Erzeugungsanlagen im Eigentum der Mitglieder/des Mitglieds, kann die Energiegemeinschaft unter Umständen in die bereits bestehenden Netzzugangsverträge mit dem Netzbetreiber eintreten, muss dies aber nicht tun.
In den Erläuterungen zum Gesetzestext steht, dass nachträglich auftretende technische Umstände, die nicht der Sphäre des Mitglieds zuzuordnen sind, keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft und die damit einhergehenden tariflichen oder steuerlichen Begünstigungen haben. Demnach dürften Änderungen, die der Netzbetreiber aus eigenem Ermessen vornimmt, keine Auswirkungen auf die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft haben. Sollten die Änderungen von der Energiegemeinschaft oder ihren Mitgliedern ausgehen (wenn z.B. durch neue Erzeugungsanlagen technische Änderungen notwendig werden), ist auch denkbar, dass sich dadurch Änderungen für die EG ergeben.
Österreichs-Energie hat jenen Sachverhalt in folgender Handlungsanweisung (Seite 22-23) näher beschrieben.
Welche Informationen dem Netzbetreiber bei der Gründung einer Energiegemeinschaft, und welche etwaigen Änderungen dem Netzbetreiber bekanntgegeben werden müssen, ist im § 16d Abs 2 ElWOG 2010 genau geregelt. Im Zentrum stehen dabei die Inhalte, die für die Messung und Verrechnung notwendig sind. Dazu gehören z.B. jedenfalls das Eintreten oder Ausscheiden von Mitgliedern.
Die Netzgebühren werden wie bisher den jeweiligen Netzbenutzern verrechnet. Der Energiegemeinschaft selbst werden erst dann Netzgebühren verrechnet, wenn sie über einen eigenen Zählpunkt verfügt (z.B. Eigentümer einer Erzeugungsanlage ist).
Im Gesetz ist hierfür eine eindeutige Frist verankert, Netzbenutzer haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Anlage(n) angeschlossen sind.
In den Erläuterungen wird darüber hinaus erklärt, dass der Netzbetreiber auch Auskunft darüber geben soll, ob man sich im Lokal- oder Regionalbereich einer konkreten Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft befindet, und, dass diese Auskünfte möglichst unbürokratisch und kostenfrei erteilt werden sollen.
Wie so eine Beauskunftung seitens Netzbetreiber funktionieren kann, stellen wir in diesem Beitrag vor.
Wir empfehlen, sich beim Netzbetreiber zu erkundigen, aus welchem Grund der Einbau bzw. die Inbetriebnahme des Smart-Meters nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durchgeführt wurde. Sollten sich die Probleme mit dem Netzbetreiber nicht lösen lassen, gibt es die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle der österreichischen Regulierungsbehörde E-Control zu wenden. In solch einem Fall ist es sehr wichtig, die Kommunikation mit dem Netzbetreiber schriftlich zu dokumentieren. Bei einem Schlichtungsverfahren entstehen dem Netzbenutzer keine zusätzlichen Kosten, weiterführende Informationen finden Sie unter https://www.e-control.at/schlichtungsstelle.
Nein, die Kosten für den Zählertausch werden vom Netzbetreiber getragen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage steht, dass es der Wille des Gesetzgebers ist, dass nachträgliche Änderungen der Netzstruktur (die nicht von den Energiegemeinschaften selbst verursacht sind) keine Auswirkungen auf bestehende Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften haben sollen. Das Gesetz selbst beinhaltet diese Passage jedoch nicht.
Nein, da der innerhalb einer Energiegemeinschaft erzeugte und verbrauchte Strom als „Eigenverbrauch“ verbucht wird, wodurch keine Herkunftsnachweise anzugeben sind. Zusätzlich haben Energiegemeinschaften nicht die gleichen Verpflichtungen wie etwa Stromlieferanten, wodurch sie u.a. keine Stromkennzeichnung angeben müssen.
Eine Energiegemeinschaft muss keinen Mindestumsatz machen. Es ist grundsätzlich jeder Energiegemeinschaft freigestellt, selbstständig zu wirtschaften, unabhängig ob daraus ein finanzieller Gewinn erwächst, oder nicht. Um einen langfristigen Betrieb einer Energiegemeinschaft zu gewährleisten, ist es jedoch jedenfalls vorteilhaft, wenn diese wirtschaftlich betrieben werden kann. Der Umsatz einer Energiegemeinschaft hängt stark von den installierten Anlagengrößen, den innerhalb der Energiegemeinschaft verrechenbaren Energiepreisen sowie dem herkömmlichen Netzbezugspreis ab.
Auch hängt der wirtschaftliche Betrieb einer Energiegemeinschaft von der zugrunde liegenden Rechtsform ab. Die Genossenschaftspraxis hat beispielsweise gezeigt, dass sich insbesondere zu Beginn ehrenamtliche Funktionäre um den laufenden operativen Betrieb kümmern können. Rechtlich ist es jedoch möglich, dass eine Genossenschaft Mitarbeiter:innen beschäftigt, was die Wirtschaftlichkeit des Betriebs aufgrund von Mehrkosten selbstverständlich schmälert.
Ja, Netzgebühren fallen jedenfalls an. Bei Bürgerenergiegemeinschaften fallen für den Energieaustausch zwischen Mitgliedern Netzgebühren in voller Höhe an. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wird zwischen zwei Fällen unterschieden. Sind die Teilnehmer:innen der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation verbunden (Lokalbereich), reduziert sich der Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt um 57 %. Bei Verbindung der Teilnehmer:innen über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) hängt die Reduktion davon ab, an welche Netzebene die jeweilige Anlage angeschlossen ist. Bei Anschluss an die Netzebene 6 oder 7 reduziert sich der Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt um 28 %, bei Anschluss an die Netzebenen 4 und 5 um 64 %. Die aktuelle Verordnung finden Sie hier, in den Erläuterungen wird die Berechnung mit Beispielen erklärt.
Das Netznutzungsentgelt Arbeit wird um einen bundesweit einheitlichen Abschlag (im Ausmaß der durchschnittlichen übergelagerten Netzkosten) reduziert. Der Erneuerbaren-Förderbeitrag (bisher Ökostromförderbeitrag) und die Elektrizitätsabgabe entfallen für den Bezug von Energie aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft. Bis 01.07.2022 galt die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in EEGs nur für mittels Photovoltaik erzeugten Strom, seit 01.07.2022 gilt sie für elektrische Energie aus allen erneuerbaren Energieträgern. Für das Netznutzungsentgelt Leistung gilt: Die aus dem öffentlichen Netz bezogene Leistung wird um den Leistungsbezug aus der Gemeinschaft reduziert (pro 1/4h).
Aufgrund der aktuell hohen Energiepreise entfallen derzeit – unabhängig von der Teilnahme an einer EEG – Erneuerbaren-Förderbeitrag und Erneuerbare Förderbeitragspauschale.
Sollte die Kosten-Nutzen-Analyse ergeben, dass Energiegemeinschaften nicht angemessen an den Systemkosten beteiligt sind, besteht die Möglichkeit von Änderungen in der Kostenstruktur. Laut Erläuterungen S. 19: „Die Kosten-Nutzen-Analyse soll Entscheidungsgrundlage für die Festlegung oder Anpassung von bestehenden Regelungen sein, die eine ausgewogene Beteiligung der Energiegemeinschaften an den Systemgesamtkosten […] sicherstellen.“
Maximal 50 % der innerhalb einer Energiegemeinschaft (EEG u. BEG) erzeugten und nicht verbrauchten erneuerbare Strommengen können mittels Marktprämie gefördert werden. Sonst sind für Bürgerenergiegemeinschaften keine zusätzlichen finanziellen Anreize vorgesehen.
Eine Energiegemeinschaft soll wirtschaftlich agieren können. Es ist ihr nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Gewinne zu erzielen. Dazu zählt beispielsweise auch das Verkaufen der erzeugten Energie. Die Gewinnerzielung darf aber nicht Hauptzweck der Gemeinschaft sein. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Der Gewinn soll keinen Selbstzweck darstellen, sondern vordergründig (re-)investiert werden. Geringfügige Vermarktungserlöse aus Überschussmengen, die unter Umständen auch Gewinnkomponenten enthalten, stehen dem Ziel „nicht vorrangig finanzieller Gewinn“ jedoch nicht entgegen.
Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Rechtsverhältnis zur Verfügung stehenden Instanzen- und Rechtsmittelwege – beispielsweise im Verhältnis zum Netzbetreiber (oder Lieferanten) die Streitschlichtungsstelle der E-Control oder die ordentlichen Gerichte.
Auf Verlangen der Regulierungsbehörde muss die EG umfassende Daten übermitteln (z.B. Einsicht in Bilanzen etc.) gewähren.
Ja, denn Fördermittel für Investitionen in Klima- und Energie-Modellregionen werden für Gemeinden und gemeindeeigene Betriebe aus aktiven KEM bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine, öffentliche Institutionen sowie kleine und mittlere Betriebe aus aktiven Klima- und Energie-Modellregionen einreichen.
Laut § 80 EAG gilt: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3.Teil des EAG gefördert werden. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 in Verbindung mit § 56, § 56a, § 57, § 57a bzw. gem. § 59 in Verbindung mit § 60, § 61 oder § 62 einzubringen. Mit dieser Bestimmung wird normiert, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften auch Zugang zu Förderungen nach dem EAG haben, das schließt anderweitige Förderungen nicht aus.
Anlagen in der Bürgerenergiegemeinschaften können nach § 16b ElWOG 2010 gefördert werden.
Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Grundsätzlich gilt der Verein als die einfachste und am wenigsten kostenintensive Gesellschaftsform. Wenn jedoch bestehende GmbHs, Genossenschaften etc. für eine Energiegemeinschaft genutzt werden können, muss die Neugründung eines Vereins nicht die steuerlich optimale Lösung sein.
Die Beurteilung dieser Frage liegt grundsätzlich bei den Finanzbehörden und kann daher nicht abschließend beantwortet werden. Nach § 35 BAO setzt die Gemeinnützigkeit eine Förderung der Allgemeinheit voraus. Darunter können bspw. Zwecke des Umweltschutzes fallen. Dabei muss die Körperschaft „ausschließlich und unmittelbar“ der Förderung des Zweckes dienen. Die Beurteilung, ob diese Erfordernisse erfüllt werden, obliegt den Finanzbehörden. Im Vorhinein prüft das Finanzamt entsprechende Anfragen und nimmt dazu unverbindlich Stellung. Ob die steuerrechtlichen Begünstigungen tatsächlich zustehen, wird erst im Nachhinein für das betreffende Veranlagungsjahr festgestellt. Das Finanzamt kann im Rahmen ihrer Prüfung die Beantwortung von Fragebögen verlangen, in die Statuten und Jahresabrechnungen einsehen, eine Buch- oder Betriebsprüfung durchführen und bei den Körperschaften Einschau halten.
Seit 01.07.2022 ist aus erneuerbaren Quellen erzeugte und in der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft verbrauchte Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit, davor galt diese Befreiung nur für Energie aus Photovoltaik.
Unabhängig davon wurde als Maßnahme zum Teuerungsausgleich die Elektrizitätsabgabe für den Zeitraum zwischen 30. April 2022 und 31. Dezember 2024 von 1,5 Cent/kWh auf 0,1 Cent/kWh gesenkt. Diese Reduktion gilt für alle Verbraucher unabhängig von der Teilnahme an einer Energiegemeinschaft.
Die Energiegemeinschaft muss dem zuständigen Finanzamt melden, dass eine Erzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde, für die sie die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen möchte (§ 3 Abs 2 u 3 ElAbgG-UmsetzungsV).
Dabei ist dem Finanzamt Folgendes bekanntzugeben:
Die Vorgehensweise der Netzbetreiber ist österreichweit noch nicht ganz einheitlich. Manche Netzbetreiber verrechnen die Elektrizitätsabgabe weiterhin für die gesamte bezogene Strommenge, unabhängig davon, ob der Strom aus der Energiegemeinschaft oder vom Lieferanten bezogen wird. Andere verrechnen die Abgabe nur noch für die vom Lieferanten bezogene Reststrommenge.
Kunden können die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe beim Finanzamt geltend machen. Als von der Abgabe befreit gilt jene Menge an erzeugter Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann.
Aktuell können Anträge über diese Formulare eingebracht werden:
Es gibt grundsätzlich keine Vorgaben, wie die Tarife innerhalb einer Energiegemeinschaft gestaltet werden müssen. Anders gesagt, Energiegemeinschaften haben hier einen großen Gestaltungsspielraum und können verschiedene Modelle entwickeln, die zu ihrer Gemeinschaft passen. Zum Beispiel könnte für eine Grundmenge an erzeugter Energie ein geringerer Tarif und für alles darüber hinaus Gehende ein höherer Tarif angesetzt werden. Genauso gut wäre es möglich, dass investierende Mitglieder, die sich an den Errichtungskosten von Erzeugungsanlagen beteiligen, weniger für die verbrauchte Energie bezahlen als „nicht investierende Mitglieder“. Auch günstigere Tarife für spezifische Gruppen (z.B. armutsgefährdete Personen) könnten vereinbart werden. Die Ausgestaltung liegt im Ermessen jeder einzelnen Energiegemeinschaft, wichtig ist, dass eine solche Tarif-Staffelung sachlichen Kriterien folgt und nicht zu einer Ungleichbehandlung der Mitglieder führt. Außerdem sollte sie klar und unmissverständlich formuliert sein und den Mitgliedern entsprechend zur Kenntnis gebracht werden. Insgesamt muss die Tarifgestaltung jeder Energiegemeinschaft mit der gesetzlichen Bestimmung vereinbar sein, dass Hauptzweck der EG nicht im finanziellen Gewinn liegen darf.
Bei der Ausgestaltung des Tarifmodells ist jedenfalls darauf zu achten, dass die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen derjenigen Gesellschaftsform eingehalten werden, in welcher die EEG ausgestaltet ist (zB bei Vereinen das VerG).
Nein, der Stromkostenzuschuss ist ein Zuschuss zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen. Der Bezug aus der Energiegemeinschaft wird vom Stromkostenzuschuss nicht berührt.
Wer an einer Energiegemeinschaft teilnimmt, bekommt in jeder Viertelstunde, in der er/sie Energie verbraucht und die Erzeugungsanlage(n) der Energiegemeinschaft Energie produzieren, einen Anteil dieser erzeugten Energiemenge zugewiesen. Der Netzbetreiber zieht den Anteil vom Messwert des Smart-Meters ab und übermittelt diesen Wert an den Energielieferanten, so ergibt sich der Restnetzbezug vom Energielieferanten. Für diesen Restnetzbezug kommt der Stromkostenzuschuss wie bei allen anderen Haushalten zur Anwendung.
Der Stromkostenzuschuss wird in der Regel für ein jährliches Grundkontingent von maximal 2900 kWh für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024 gewährt. Wer Teilnehmer:in in einer Energiegemeinschaft ist, bekommt den Zuschuss nur für den Restnetzbezug, nicht für die aus der Energiegemeinschaft bezogene Menge.
Die Dauer der Abrechnungsperiode kann einen Einfluss darauf haben, ob das Grundkontingent tatsächlich voll ausgeschöpft wird. Bei einer Jahresabrechnung gelten die genannten 2900 kWh/Jahr.
Bei monatlicher Abrechnung (nicht mit monatlicher Teilzahlung gleichzusetzen) wird das jährliche Grundkontingent auf die einzelnen Monate aufgeteilt. Wenn der Verbrauch in einzelnen Monaten unter dem berechneten Monatswert liegt, führt das dazu, dass in diesen Monaten das Grundkontingent nicht voll ausgeschöpft wird.
Wenn der Vertragsbeginn nach dem 01. Dezember 2022 liegt oder es innerhalb des Zeitraums zu einem Lieferantenwechsel kommt, dann wird das Kontingent anteilig berechnet.
In diesen Fällen könnte es dazu kommen, dass ein Haushalt zwar auf das Gesamtjahr gesehen einen Restnetzbezug von mehr als 2900 kWh/Jahr hat, der Zuschuss aber nicht für das gesamte Kontingent gewährt wird.
Eine tageweise Unterschreitung des anteiligen Kontingents (7,95 kWh) wirkt sich dagegen nicht darauf aus, ob das Kontingent ausgeschöpft wird, ausschlaggebend ist immer die Abrechnungsperiode.
Grundsätzlich ist es möglich, dass nicht die Energiegemeinschaft selbst oder deren Mitglieder, sondern Dritte Eigentümer:innen der Erzeugungsanlage(n) in Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind. Hier kommt es auf die Form des Contractings an. Ein Stromversorger darf z.B. als Contractor auftreten, wenn sich das Contracting auf die Finanzierung der Anlage beschränkt, da es EVUs erlaubt ist, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften Dienstleistungen anzubieten. Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage muss aber bei der Energiegemeinschaft liegen.
Es handelt sich hierbei um einen Fall von Anlagen-Contracting, der in Österreich derzeit nicht erlaubt ist. Der Netzbetreiber hat das Recht, jeden Endverbraucher und Einspeiser selbst unter Vertrag zu nehmen. Es ist daher unzulässig, dass ein Contractor eine Anlage betreibt, ohne einen eigenen Zählpunkt zu haben. Ein Contractor darf daher nicht über einen fremden Zählpunkt ins öffentliche Netz einspeisen – hierzu gibt es eine Entscheidung der Regulierungskommission (REK) 4.3.2020, R STR 05/19.
Im Falle eines Pachtvertrages wäre die PV-Anlage Teil der Energiegemeinschaft (ausgehend davon, dass der/die Pächter:in ein Mitglied der Energiegemeinschaft oder die Energiegemeinschaft selbst ist) und kann von dieser gesteuert werden. Deshalb ist dieser Fall möglich. Nicht möglich ist es jedoch, dass ein Energieliefervertrag in einer Außenbeziehung geschlossen wird und somit der/die Errichter:in einer PV-Anlage die Energiegemeinschaft mit Strom beliefert, ohne selbst Teil der Energiegemeinschaft zu sein.
Ja, Energiegemeinschaften sind Marktteilnehmer. Für ihre Teilnehmer:innen ist die EG natürlich eine Art Lieferant, nachdem Energie innerhalb der Energiegemeinschaft zwischen den Teilnehmer:innen verteilt wird. Energiegemeinschaften sind jedoch keine konventionellen Energieversorger und müssen dementsprechend nicht die mit dieser Rolle einhergehenden Verpflichtungen erfüllen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, solange die Energiegemeinschaft keine Außenbeziehungen eingeht. Sobald eine Energiegemeinschaft Strom an Dritte verkaufen möchte, die nicht Teil der Energiegemeinschaft sind, bräuchte die EG eine Stromversorgerlizenz. Mit anderen Worten ist eine Energiegemeinschaft nur für die Innenbeziehungen der Energiegemeinschaft (Strom für die eigenen Teilnehmer) von den strengen Auflagen für Stromversorger ausgenommen (§7 Abs 1 Z45 ElWOG 2010).
Grundsätzlich gibt es keine Größenbeschränkung/keine ausdrückliche Obergrenze aber indirekt ergeben sich Einschränkungen dadurch, dass die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) den gemeinsamen Netzanschluss nutzt. Über die maximal bei Ihnen realisierbare Anlagengröße gibt ihnen der Netzbetreiber Auskunft.
Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird an die gemeinschaftlichen Leitungsanlagen angeschlossen (gleicher Netzanschluss), an die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung, Steigleitung). Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers (öffentliches Stromnetz, Trafo, …) oder die Durchleitung der eigenerzeugten Energie durch die Anlagen des Netzbetreibers an die Teilnehmer:innen ist nicht zulässig.
Prinzipiell ist es genauso möglich, dass eine GEA als Überschusseinspeiser betrieben wird. Das hat den großen Vorteil, dass zunächst einmal jener Verbrauch gedeckt wird, der ohnehin alle Parteien im Gebäude betrifft (Allgemeinstrom, z.B. das Stiegenhaus-Licht). In diesem Fall wird nur die überschüssige Energie entsprechend dem gewählten Aufteilungsschlüssel und -modus auf die Verbrauchsanlagen der Teilnehmer:innen verteilt. Der Eigenverbrauch wird beim Überschusseinspeiser nicht mit einem Zähler gemessen. Diese Form der Umsetzung eignet sich besonders gut, wenn die Kosten für die Erzeugungsanlage (Anschaffung, Pacht, etc.) von allen Parteien im Gebäude getragen werden, zum Beispiel aus den Rücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Alternativ könnte die Anlage als Volleinspeiser realisiert werden (die gesamte Erzeugung wird mittels Zähler gemessen) und der Allgemeinstromzähler (z.B. vertreten durch die Hausverwaltung) nimmt wie die anderen Parteien als Verbraucher:innen an der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage teil. Dann wird den allgemeinen Verbrauchsanlagen je nach gewähltem Aufteilungsschlüssel und -modus ein Teil der erzeugten Energiemenge zugeordnet. Im Idealfall sollten schon bei der Konzeption der GEA die Umsetzungsvariante und das Verrechnungsmodell gewählt werden.
Für beide Varianten gilt: bilanziell deckt die Erzeugungsanlage immer zuerst den Bedarf der Teilnehmer:innen, nur was nicht verbraucht wird, gilt als Einspeisung ins öffentliche Netz.
Ja, für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen kommen grundsätzlich alle Technologien der Stromerzeugung in Frage. Das können beispielsweise auch Windkraftanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sein. Wichtig ist, diese gemeinschaftliche Erzeugungsanlage an gemeinschaftlich genutzte Leitungsanlagen (Hauptleitung) anzuschließen, da nur Stromverbraucher:innen, die an dieser gemeinsamen Leitung angeschlossen sind, versorgt werden können. Eine Verteilung des gemeinschaftlich erzeugten Stroms über das öffentliche Stromnetz ist ausgeschlossen.
Ja, eine bestehende Erzeugungsanlage kann als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage betrieben werden. Die gemeinschaftliche Nutzung muss mit dem Netzbetreiber abgeklärt werden, für den Betrieb der GEA sind außerdem sowohl erzeuger- als auch verbraucherseitig Smart Meter erforderlich.
Der optimale Anteil hängt vom individuellen Stromverbrauch und vom Verbrauchszeitpunkt ab. Wird auf einem mehrgeschossigen Wohnbau eine Photovoltaik-Anlage errichtet, ist in aller Regel die Belegung der gesamten Dachfläche sinnvoll.
Nein, im Gesetz ist keine Mindestanzahl an Beteiligten vorgesehen, in der Regel sind es mindestens zwei Parteien, die einen Errichtungs- und Betriebsvertrag mit den im § 16a Abs 4 ElWOG 2010 festgeschriebenen Mindestinhalten abschließen. Zum Beispiel kann eine Person die Anlage betreiben, das könnte eine natürliche oder juristische Person sein, mindestens eine weitere Person, die die erzeugte Energie verbraucht, muss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit ihrer Verbrauchsanlage zugeordnet werden.
Nein, es müssen nicht alle Parteien Energie aus der Anlage beziehen. Grundsätzlich kann sich jede/r Partei/Teilnehmer:in, die an derselben Hauptleitung (in der Regel die Steigleitung) angeschlossen ist, an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beteiligen oder davon keinen Gebrauch machen. Zählpunkte können auch zu einem späteren Zeitpunkt ohne größeren Aufwand dazu- oder abgemeldet werden.
Wer die Kosten für die Errichtung der Anlage trägt, hängt vom jeweiligen Umsetzungsmodell ab.
Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist auf Stromnutzer beschränkt, die an die gemeinschaftlich genutzte Leitungsanlage angeschlossen sind (siehe § 16a ElWOG 2010). Bei Energiegemeinschaften (siehe § 16b bis 16e ElWOG 2010) ist der Beteiligungsradius größer wählbar, wodurch sich auch Stromnutzer beteiligen können, die nicht an der Leitungslage aber in räumlicher Nähe (Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft) oder ohne räumliche Nähe (Bürgerenergiegemeinschaft) zur Erzeugungsanlage sind.
Im Wesentlichen gibt es für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen dieselben Fördermöglichkeiten wie für andere PV-Anlagen, der Fördersatz (Investitionszuschuss) hängt von der Größe der Anlage ab. Gefördert wird die Errichtung der Erzeugungsanlage, nicht der oder die Teilnehmer:in. Neben dem Investitionszuschuss besteht auch die Möglichkeit der Förderung mittels Marktprämie.
Ja, die Integration eines Stromspeichers ist prinzipiell zulässig und möglich. Ein Stromspeicher kann als Pufferspeicher genutzt werden und muss gemeinsam mit der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage hinter dem Zählpunkt betrieben werden. Um eine sinnvolle und faire Nutzung/Zuteilung der zwischengespeicherten Energie zu ermöglichen, bedarf es eines Energiemanagement-Systems, das im Idealfall die Stromabgabe und die Verbraucher aufeinander abstimmt.
Im Gegensatz zum frei wählbaren Energielieferanten hat jedes Netzgebiet nur einen Netzbetreiber. Ihren zuständigen Netzbetreiber finden Sie auf Ihrer Stromrechnung bzw. auf ihrer separaten Netzrechnung.
Ja, die Netzzugangsberechtigten haben ein Rechtsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber, eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage zu betreiben. Sollten bei der Errichtung der Erzeugungsanlage außergewöhnliche Kosten anfallen (z.B. neue/stärkere Stromleitung), sind diese Kosten verursachergerecht vom Anlagenbetreiber zu finanzieren.
Der Netzzugang kann aus bestimmten Gründen, z.B. bei mangelnden Kapazitäten, verweigert werden, die Verweigerung muss aber begründet werden (siehe § 21 ElWOG und die Ausführungsgesetze der Länder).
Es sind beide Varianten möglich, das passende Verrechnungsmodell hängt davon ab, welche Umsetzungsvariante gewählt wurde.
Ein Smart-Meter ist notwendig, weil bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen genau wie bei Energiegemeinschaften die Erzeugung der Anlage und der Verbrauch der Teilnehmer:innen viertelstundengenau gemessen und einander gegenübergestellt werden.
Der Netzbetreiber hat die Einspeisung des erzeugten Stroms in die Hauptleitung (über die die Teilnehmer:innen versorgt werden) und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler, bzw. bei Anlagen mit weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit intelligenten Messgeräten ausgestattet, hat der Netzbetreiber diese binnen zwei Monaten zu installieren oder, falls er nicht alle Verbrauchsanlagen mit intelligenten Messgeräten ausstatten kann, abweichend von den übrigen Bestimmungen die Energiewerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach einem, zwischen den teilnehmenden Berechtigten, vereinbarten Aufteilungsschlüssel zumindest jährlich mit den jeweiligen Verbrauchswerten zu saldieren (siehe § 16a ElWOG).
Der Netzbetreiber verrechnet Ihnen wegen der Einrichtung einer GEA keine zusätzlichen Kosten. Auch die Teilnahme am energiewirtschaftlichen Datenaustausch ist über das EDA-Anwenderportal kostenfrei möglich.
Welche Kosten sonst für die Organisation und Abwicklung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen anfallen, hängt von der gewählten Umsetzungsform und den Kosten für Dienstleistungen Dritter ab.
Für den Strom aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage fallen keine Netzentgelte an, da dieser Strom nicht aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wird. Auch daran anknüpfende Kosten wie der Erneuerbaren-Förderbeitrag entfallen.
Der Netzbetreiber errechnet auf Basis der 15-min Werte der Smart Meter für jeden einzelnen Verbrauchszählpunkt, welcher Anteil des Stromverbrauchs (kWh) aus der Gemeinschaftsanlage gedeckt werden konnte, und wieviel aus dem Netz bezogen wurde. Diese Verbrauchswerte nutzen Anlagenbetreiber und Stromlieferanten für die Rechnungslegung.
Der Stromzähler der einzelnen Teilnehmer:innen kann nicht unterscheiden, ob der Strom aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder aus dem Stromnetz bezogen wird. Am Stromzähler kann nur der Gesamtbezug abgelesen werden.
Nein, wenn Energie aus einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an die Teilnehmer:innen abgegeben wird, dann begründet das keine Lieferanteneigenschaft gemäß ElWOG 2010 (vgl. § 7 Abs 1 Z 45). Das gilt unabhängig davon, ob der/die Betreiber:in der GEA im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig ist oder mit Gewinnabsicht handelt.
Nein, der Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage begründet keine Lieferanteneigenschaft, eine eigene Konzession wäre außerdem auch für Energielieferanten nicht erforderlich. Im Zuge der Anlagenerrichtung und des Betriebs der Erzeugungslage sind aber die landesrechtlichen Vorschriften betreffend die Errichtungsgenehmigung oder Betriebsbewilligungen einzuhalten (Bauordnung, ElWOG, Raumordnung, Naturschutzgesetz, …).
Ja, der überschüssige PV-Strom kann einem/einer frei wählbaren Abnehmer:in verkauft werden. Die Konditionen einiger Stromabnehmer können über den Tarifkalkulator der E-Control verglichen werden. Eine weitere Vergleichsmöglichkeit bietet die Webseite der PV-Austria.
Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (kurz ElWOG, § 16a) nachzulesen. Weitere wichtige Bestimmungen finden sich z.B. im Wohnungseigentumsgesetz 2002 (kurz WEG 2002), dem Mietrechtsgesetz (MRG) und den Einkommensteuerrichtlinien 2000 (kurz EStR 2000). Auch die jeweiligen Landesgesetze (Bauordnung, Ausführungsgesetze zum ElWOG, etc.) sind zu beachten.
Ja, es gibt kostenlos verfügbare Vertragsvorschläge, die bei der Umsetzung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage behilflich sind. Die Vorlagen wurden für typische Anwendungsfälle entwickelt und müssen an den jeweiligen Anwendungsfall angepasst werden. Sie finden Sie im Downloadbereich der Webseite.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen dem Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist Teil der Kundenanlage und besteht zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Stromnetz.
Das Innenverhältnis ist grundsätzlich zivilrechtlich geregelt. Es bedarf eines Errichtungs- und Betriebsvertrages, für den § 16a Abs 4 ElWOG 2010 bestimmte Mindestinhalte vorgibt. Die für die Versorgung über das öffentliche Netz und den freien Markt konzipierten ElWOG-Vorschriften sind im Innenverhältnis nicht anwendbar.
Im Außenverhältnis unterliegt die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage als Einspeiser iSd § 7 Abs. 1 Z 10 ElWOG 2010 sowie als Erzeuger iSd § 7 Abs. 1 Z 17 ElWOG 2010 dem bestehenden (Markt-) Regelwerk samt zugehöriger Rollenverteilung.
Die Verpflichtungen im Hinblick auf Anlagenwartung, Haftung und Ähnliches werden grundsätzlich im Errichtungs- und Betriebsvertrag geregelt.
Ja, auch Mieter:innen können sich grundsätzlich an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beteiligen, sie können Strom beziehen und können auch in die Erzeugungsanlage investieren. Das hängt alleine davon ab, in welcher Form die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage im jeweiligen Fall umgesetzt wird. Wenn sich auch Mieter:innen an den Investitionskosten beteiligen möchten, sollte das GEA-Modell jedenfalls so gestaltet werden, dass mit Auflösung des Mietvertrages auch ein einfacher Ausstieg aus der GEA-Investition möglich ist.
Hier muss unterschieden werden, ob die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage zum Nutzen aller Wohnungseigentümer:innen errichtet wird, z.B. durch die Eigentümergemeinschaft/die Hausverwaltung, oder ob diese nur von einzelnen Wohnungseigentümer:innen umgesetzt wird/genutzt werden kann.
Wird die Anlage zum Nutzen aller errichtet, ist in der Regel ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung (§ 29 WEG 2002) ausreichend. Ein solcher Beschluss wird normalerweise bei der Eigentümerversammlung gefasst, könnte aber auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
Eine Mehrheit ist entweder mit der Mehrheit aller Miteigentumsanteile erreicht, alternativ können neuerdings auch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ausreichen, wenn diese mindestens einem Drittel aller Miteigentumsanteile entsprechen (§ 24 Abs 4 WEG).
Wird die Erzeugungsanlage nicht zum Nutzen aller Wohnungseigentümer errichtet (z.B. investiert nur ein Eigentümer oder ein Teil der Wohnungseigentumsgemeinschaft), ist von einer genehmigungspflichtigen Änderung des Wohnungseigentumsobjekts (§ 16 WEG) auszugehen, in diesem Fall ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine fehlende Zustimmung gerichtlich ersetzt werden (§ 16 Abs 2 WEG).
Wird eine Photovoltaikanlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt angebracht, kann die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer angenommen werden (§ 16 Abs 5 WEG 2002), wenn diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Verständigung widersprechen.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Ja, eine Finanzierung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage aus Rücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann denkbar, wenn es sich um eine Gemeinschaftsanlage zum Nutzen aller Wohnungseigentümer:innen handelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Mehrheitsbeschluss zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage durch einzelne Wohnungseigentümer:innen gerichtlich aufgehoben werden kann, wenn der Betrieb der Anlage einen Wohnungseigentümer übermäßig beeinträchtigen würde oder die Kosten nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage muss nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst, sondern kann auch von einem Dritten betrieben werden. In diesem Fall muss zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Berechtigten ein Errichtungs- und Betriebsvertrag abgeschlossen werden, der den Anforderungen des § 16 Abs 4 ElWOG 2010 entspricht. Ist die Teilnahme aller Wohnungseigentümer:innen an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage möglich bzw. wird sie zum Nutzen aller errichtet, liegt in der Regel ein Fall der außerordentlichen Verwaltung vor, weshalb eine Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer:innen gemäß § 24 Abs 4 WEG 2002 ausreichend ist.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Wird eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft errichtet, ist aber nicht zum Nutzen der gesamten Wohnungseigentumsgemeinschaft, liegt keine außerordentliche Verwaltung im Sinne des § 29 WEG 2002 vor, sondern eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts gemäß § 16 WEG 2002, bei der eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen erforderlich ist.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Ja, auch wenn sich nicht alle Eigentümer:innen beteiligen (wollen), kann die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage umgesetzt werden. Auch in diesem Fall kann von einer reduzierten Zustimmungspflicht (Mehrheitsbeschluss) ausgegangen werden, wenn alle Eigentümer:innen die Möglichkeit zur Beteiligung sowie einen Nutzen daraus haben. Es empfiehlt sich jedoch ein eigener Betreiberverein (oder eine andere eigene Organisationsform) aus jenen Eigentümer:innen, die sich tatsächlich an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beteiligen. Ein Betreiberverein/eine eigene Organisationsform ist auch dann ratsam, wenn sich neben Eigentümer:innen auch Mieter:innen an der gemeinschaftlichen Anlage beteiligen wollen. In einer solchen Konstellation pachtet der Betreiberverein das Dach von der Eigentümergemeinschaft und schließt einen Errichtungs- und Betriebsvertrag ab.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Da die Einnahmen aus der Verpachtung des Daches allen Eigentümer:innen zugutekommen, kann mit einem Mehrheitsbeschuss das Auslangen gefunden werden.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Ja, in diesem Fall erzielt der/die Betreiber:in der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und muss diese beim Finanzamt melden. Eine jährliche Einkommenssteuererklärung ist notwendig. Der/die Anlagenbetreiber:in ist damit aber nicht Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer und braucht keinen Gewerbeschein, da die Lieferung von Strom den Elektrizitätsgesetzen unterliegt und von der Gewerbeordnung ausgenommen ist.
TIPP: Für die korrekte umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung ist das jeweilige Geschäftsmodell entscheidend. Es ist daher zu empfehlen, das gewählte Modell mit einem/einer Steuerberater:in zu besprechen.
Nein, Teilnehmer:innen (Bezieher:innen) einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen müssen (aufgrund der Teilnahme) keine Steuererklärung abgeben, da nur der/die Betreiber:in der Erzeugungsanlage steuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Nein, wegen der Teilnahme (Bezug) an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, muss keine Steuererklärung abgegeben werden.
Es sind unterschiedliche Rechts- und Organisationsformen denkbar, zum Beispiel (Betreiber-) Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft. Die ideale Form hängt vom gewählten Umsetzungsmodell ab.
TIPP: Ziehen Sie stets einen/eine Steuerberater:in zu Ihren Überlegungen für das passende Geschäftsmodell hinzu und achten Sie auf genaue vertragliche Regelungen.
Ein Vorsteuerabzug für die Investition in die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist je nach gewählter Rechtsform möglich. Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet, gibt es keinen Vorsteuerabzug.
Eine Meldung an das Finanzamt durch den/die Anlagenbetreiber:in ist in der Regel erforderlich, da Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzielt werden (Einkommenssteuererklärung erforderlich).
Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Strom an Endverbraucher sowie für die Verpachtung der Erzeugungsanlage beträgt 20 %.
Gewinne durch den Verkauf von Strom aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (an Endverbraucher im Gebäude oder an externe Energieabnehmer) sind je nach Geschäftsmodell (je nach Rechtsform) zu versteuern (Körperschaftssteuer in Höhe von 24 % des Gewinns, ab 2024 23 %)
Die Abschreibungsdauer der Stromerzeugungsanlage hängt von der Technologie ab. Eine PV-Anlage ist bspw. innerhalb von 20 Jahre abgeschrieben, ein Wasserkraftwerk in 30 bis 60 Jahren.
TIPP: Für die korrekte umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung ist das jeweilige Geschäftsmodell entscheidend. Es ist daher zu empfehlen, das gewählte Modell mit einem Steuerberater zu besprechen.
Wenn der/die GEA-Betreiber:in/die Betreibergesellschaft unternehmerisch tätig ist und zur Umsatzsteuer optiert (keine Kleinunternehmerregelung) bzw. der Jahresumsatz 35.000 EUR übersteigt, dann muss der/die Betreiber:in 20 % Umsatzsteuer einheben und abführen.
Achtung: Für die korrekte umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung ist das jeweilige Geschäftsmodell entscheidend. Es ist daher zu empfehlen, das gewählte Modell mit einem/einer Steuerberater:in zu besprechen.
TIPP: Ziehen Sie stets einen/eine Steuerberater:in zu Ihren Überlegungen für das passende Geschäftsmodell hinzu und achten Sie auf genaue vertragliche Regelungen.
Einkünfte von privaten bzw. natürlichen Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh pro Jahr sind von der Einkommenssteuer befreit, wenn die Engpassleistung der Anlage 25 kW nicht überschreitet (§ 3 Abs. 1 Z 39 Einkommenssteuergesetz).
Je nach Betreiberkonstellation kann daher auch bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen die Befreiung von der Einkommenssteuer zur Anwendung kommen. Die Rechtsform des Anlagenbetreibers, basierend auf dem Einkommenssteuergesetz, ist ausschlaggebend.
TIPP: Ziehen Sie stets einen/eine Steuerberater:in zu Ihren Überlegungen für das passende Geschäftsmodell hinzu und achten Sie auf genaue vertragliche Regelungen.
Für die Bewertung ist der genaue Sachverhalt zu klären: Wer ist der/die Anlagenbetreiber:in? Wird der erzeugte Strom nur an die Eigentümer:innen/Mieter:innen geliefert?
Im Regelfall werden durch den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage keine außerordentlich hohen Gewinne erwirtschaften. Der Betrieb einer PV-Anlage ist aber als entbehrlicher Hilfsbetrieb einzustufen. In der Praxis werden Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit gemeinnützigen Tätigkeiten zu tun haben, oft in eine eigene Gesellschaft ausgelagert. Wenn die Stromlieferung überwiegend den Genossenschaftern, Mieter:innen oder sonstigen Nutzern der Wohnungen zugutekommt, sind die daraus entstehenden Gewinne sogar als gemeinnützig einzustufen. Eine fixe zahlenmäßige Grenze von außerordentlichen Gewinnen ist nicht bekannt.
Das Fachunternehmen sorgt für die normgerechte Errichtung der Erzeugungsanlage. Als Fachunternehmen haftet es für etwaige Schäden, die durch unsachgemäße Errichtung entstehen. Hinweis: in technischer Hinsicht unterscheidet sich eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nicht von anderen Erzeugungsanlagen.
Der/die Anlagenbetreiber:in einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage muss alle einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften einhalten und die erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage einholen. Der/die Anlagenbetreiber:in ist weiters für den reibungslosen Betrieb der Erzeugungsanlage zuständig.
Wenn der/die Anlagenbetreiber:in nicht gleich der/die Dachflächenbesitzer:in ist, ist es weiters wichtig, vor allem die vertraglich festgelegten Pflichten zwischen Anlagenbetreiber:in und Dachflächenvermieter:in zu beachten. Ein Miet-/Pachtvertrag sowie Betriebs- und Wartungsvertrag inkl. Kontroll-, und Sicherungspflichten sind daher dringendst abzuschließen.
Grundsätzlich haftet das beauftragte Fachunternehmen für die normgerechte Errichtung der Erzeugungsanlage. Das Fachunternehmen haftet für etwaige Schäden, die durch unsachgemäße Errichtung entstehen.
Der/die Anlagenbetreiber:in ist für den reibungslosen Betrieb der Erzeugungsanlage verantwortlich. Es ist daher wichtig, das Verhältnis zwischen Dachflächen-Vermieter:in und Anlagenbetreiber:in vertraglich zu regeln. Alles Wichtige ist mit einem Miet-/Pachtvertrag weitgehend privatautonom zu regeln. Die wechselseitigen Verpflichtungen (Betriebs-, Wartungs-, Kontroll-, und Sicherungspflichten) sind dringendst vom/von der verpflichteten Vertragspartner:in einzuhalten, da eine Vertragsverletzung im Falle eines Schadens einen Haftungsgrund darstellen kann. Daher sollten Anlagenbetreiber:innen im Detail über ihre Vertragspflichten Bescheid wissen und diese einhalten.
Der/die Dachflächen-Vermieter:in kann aber nicht alle Haftungen auf den/die Anlagenbetreiber:in übertragen. So treffen bspw. nachbarrechtliche Ansprüchen wegen Blendungen durch die PV-Anlage, den/die Dachflächen-Vermieter:in (als Grundstückseigentümer:in), da dieser eine Verhinderungspflicht hätte. Der Dachflächen-Vermieter kann von Betroffenen mit Unterlassungs- oder Ersatzansprüchen konfrontiert werden.
Bei Schäden, die durch das Gebäude (Erzeugungsanlage ist Teil des Gebäudes) entstehen, haftet der Gebäudebesitzer (gemäß § 1319 ABGB). Dies können zum Bespiel Schäden durch Ablösung von Bauwerkteilen (auch im Zuge eines PV-Anlagenbetriebs) oder Schäden auf einem Nachbargrundstück sein, die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Gebäudes sind. Der/die Gebäudebesitzer:in muss beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat und ist zugleich zu Schadenersatz verpflichtet. Entsprechend wichtig ist daher die Abstimmung mit dem Fachunternehmen, um spätere Schäden zu verhindern.
Der/die Anlagenbetreiber:in der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sollte die Errichtung und den Betrieb der Anlage versichern. Auf entsprechende Versicherungsverträge ist zu achten.
Sofern alle drei Steigleitungen im „Privatteil“ des Hauses zusammengeschaltet sind, und für die Weiterleitung von einer Stiege auf die andere Stiege keine Teile des öffentlichen Netzes verwendet werden, ist das möglich.
Wenn jedoch jede Stiege ihre eigene Hauptleitung und ihren separaten Anschluss an das öffentliche Netz hat, ist die Weiterleitung stiegenübergreifend nicht möglich. Es gibt keine gemeinsame Hauptleitung. Für die Energieverteilung müsste hier das öffentliche Netz genutzt werden, was gemäß § 16a Abs 2 ElWOG 2010 unzulässig ist.
Die Mehrfachteilnahme an Energiegemeinschaften bedeutet, dass einzelne Erzeuger und/oder Verbraucher gleichzeitig in mehr als einer Energiegemeinschaft teilnehmen können. Mit dem Ansatz „verteilter Verbrauch / verteilte Erzeugung“ können ab dem 08.04.2024 Einzelzählpunkte an bis zu 5 Energiegemeinschaften teilnehmen.
Gemäß dem Erneuerbare-Ausbau-Gesetz ist die Mehrfachteilnahme ab Jänner 2024 zu ermöglichen. Die für die Umsetzung erforderlichen Prozesse sind ab dem 08.04.2024 aktiv.
Diversifizierung von Energiequellen: Die Teilnahme an mehreren Energiegemeinschaften ermöglicht es den Mitgliedern, von einer breiteren Palette von Energiequellen zu profitieren. Dies kann die Abhängigkeit von einzelnen Energiequellen verringern, gleichzeitig den Autarkiegrad für einzelne Verbraucher erhöhen und den Verbrauch von regional erzeugtem Strom vorantreiben.
Wirtschaftliche Vorteile: Durch die Teilnahme an mehreren Energiegemeinschaften können die Mitglieder potenziell vom Angebot verschiedener Energiegemeinschaften profitieren. Dies kann dazu beitragen, die Gesamtkosten für die Energieversorgung zu senken.
Wissensaustausch: Die Teilnahme an mehreren Energiegemeinschaften bietet die Möglichkeit zum Austausch von Erfahrungen, Best Practices und technischem Know-how mit einer breiteren Gruppe von Akteuren. Dies kann die Innovationskraft und die Weiterentwicklung nachhaltiger Energielösungen fördern.
Einschränkung großer Verbraucher: Bei einem dynamischen Aufteilungsmodell wird der Strom nach der Höhe des Verbrauches zugeteilt. Große Verbraucher innerhalb einer Energiegemeinschaft erhalten dabei am meisten Strom und lassen weniger Strom für die kleinen Verbraucher über. Dadurch kann es für Energiegemeinschaften weniger attraktiv sein große Verbraucher aufzunehmen. Mit der Mehrfachteilnahme wird auch der Teilnahmefaktor implementiert. Dieser kann dazu genützt werden große Verbraucher einzuschränken
Für Verbraucher ist es am sinnvollsten die Mehrfachteilnahme dann zu nutzen, wenn nicht genügend Energie aus einer Energiegemeinschaft bezogen werden kann und eine andere Energiegemeinschaft noch genügend Erzeugungskapazitäten hat. Dann kann jener Verbraucher seinen Energiebezug durch die Teilnahme an beiden Energiegemeinschaften erhöhen.
Für Erzeuger ist jener Zugang ebenfalls sinnvoll, sollten bei der ersten Energiegemeinschaft nicht genügend Verbraucher teilnehmen.
Ja, die Mehrfachteilnahme kann bei allen Energiegemeinschafts-Modellen genutzt werden. Erzeuger oder Verbraucher können an bis zu 5 Energiegemeinschaften teilnehmen. Diese müssen nicht alle dasselbe Modell haben und können kombiniert werden. Dabei ist wichtig darauf zu achten, dass sich die Teilnehmer im definierten Netzgebiet der Energiegemeinschaft (außer bei BEGs) befindet. In den unterschiedlichen Modellen können verschiedene Zuteilungsschlüssel gewählt werden. Das technische Nähekriterium muss bei GEA und EEG weiterhin eingehalten werden.
Nein, die Mehrfachteilnahme bezieht sich immer auf einzelne Zählpunkte. Der nicht auf die Teilnehmer zugeteilte Strom gilt als ins öffentliche Netz eingespeist und wird von z.B. einem Energieabnehmer vergütet.
Ja, sowohl Verbraucher als auch Erzeuger können gleichzeitig an max. 5 Energiegemeinschaften teilnehmen.
Ist ein Teilnehmer Prosumer, also Produzent und Verbraucher zugleich, hat er für die Stromerzeugung und den Stromverbrauch einen eigenen Zählpunkt. Jeder dieser Zählpunkte kann theoretisch bei max. 5 Energiegemeinschaften teilnehmen. Dabei müssen die Zählpunkte nicht in den gleichen Energiegemeinschaften teilnehmen.
Der Teilnahmefaktor gibt an, mit welchem prozentuellen Anteil der Erzeugung bzw. des Verbrauches, laut Messung, die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft erfolgt. Der Teilnahmefaktor ist zu Beginn der Teilnahme zwischen jeder Energiegemeinschaft und den Teilnehmer: innen festzulegen, kann aber laufend angepasst werden. Für Mitglieder, die vor dem 08.04.2024 bereits einer Energiegemeinschaft teilnehmen, wird als Teilnahmefaktor 100% hinterlegt.
Nein, der Teilnahmefaktor kann nur durch die Energiegemeinschaft selbst angepasst werden. Die Energiegemeinschaft muss dafür den Prozess EC_PRTFACT_CHG ausführen und die Änderung des Teilnahmefaktors beim Netzbetreiber anfordern.
Mit dem Prozess EC_PRTFACT_CHG kann der Teilnahmefaktor täglich durch die Energiegemeinschaft geändert werden. Änderungen beim Teilnahmefaktor werden mit Folgetag wirksam. Der Prozess kann im EDA-Anwenderportal, bzw. über die Emailanbindung oder KEP-Schnittstelle angestoßen werden.
Im Falle einer Überschreitung erfolgt eine Ablehnung mit dem entsprechenden Ablehnungsgrund (Code 188) und die Summe des aktuellen Teilnahmefaktors wird an die Energiegemeinschaft rückgemeldet.
Vorbedingung:
Ein Zählpunkt (Erzeugung oder Verbrauch) ist bereits zwei Energiegemeinschaften zugeordnet:
EG1: Zuordnung mit Teilnahmefaktor 30 %
EG2: Zuordnung mit Teilnahmefaktor 60 %
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Summe Teilnahmefaktor: 90 %
Aktion:
EG1 möchte eine Änderung des Teilnahmefaktors von 30 % auf 50 % beim Netzbetreiber anfordern und führt den Prozess EC_PRTFACT_CHG aus. Der Netzbetreiber prüft, ob die Anforderung valide ist, indem betrachtet wird, ob der Teilnahmefaktor unter Berücksichtigung des aktuellen Prozesses 100 % überschreitet.
Ergebnis:
Da in diesem Anwendungsfall die 100 % überschritten werden würden, wird die Anforderung abgelehnt und die Summe des aktuellen Teilnahmefaktors (hier 90 %) rückgemeldet. Sollte die Teilnahme an der EG1 mit 50 % erwünscht sein, ist zuerst die Änderung des Teilnahmefaktors zur EG2 erforderlich.
Der/die Teilnehmer:in sollte sich mit den Energiegemeinschaften, an denen er/sie teilnehmen will, austauschen und muss bekanntgeben mit welchen Teilnahmefaktor er/sie an den Energiegemeinschaften teilnehmen will, damit es zu keiner Ablehnung im Anmeldungsprozess kommt.
Ja, ein/e Teilnehmer:in kann auch, wenn er/sie nur Mitglied in einer Energiegemeinschaft ist, den Teilnahmefaktor nutzen. Dafür muss er/sie an die Energiegemeinschaft die Information über die Höhe seines/ihres gewünschten Teilnahmefaktors weitergeben. Der Teilnahmefaktor kann dann auch kleiner sein als 100%.
Für diesen Punkt fehlt noch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Nach derzeitigem ELWG-Entwurf ist vorgesehen (§ 56 Abs. 5), dass die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Stromerzeugungsanlage nur bei einer Energiegemeinschaft liegen darf. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen. Wir empfehlen für die Mehrfachteilnahme von Erzeugern, noch die Verabschiedung der gesetzlichen Regelung abzuwarten.
Ja, bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften ist es erforderlich, dass die Teilnehmer auch Mitglieder/Gesellschafter in der jeweiligen Rechtsform sind. Bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen ist dies nicht erforderlich, es müssen nur die technischen Anforderungen erfüllt sein.