Einfach gesagt, bezeichnet eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmer:innen zur gemeinsamen Produktion und Verwertung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Wenn das Modell auch in erster Linie für die Nutzung von erneuerbarem Strom geschaffen wurde, so ist es auch für erneuerbare Wärme oder erneuerbares Gas offen.
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) darf Energie (Strom, Wärme oder erneuerbares Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind auf den „Nahebereich“ beschränkt, welcher im Stromnetz durch die Netzebenen definiert wird. Die Teilnehmer:innen einer lokalen EEG sind innerhalb der Netzebenen 6 und 7 (Niederspannungsnetz) miteinander verbunden, werden auch die Netzebene 4 (nur die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) und 5 miteinbezogen, spricht man von regionalen EEG.
Mitglieder oder Gesellschafter von EEGs können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie müssen im Nahebereich der Erzeugungsanlage(n) angesiedelt sein.
Als Organisationsform ist für EEGs vom Verein bis zur Kapitalgesellschaft vieles möglich, allerdings stehen der regionale Nutzen und die Vorteile der Mitglieder im Vordergrund. Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt nicht im finanziellen Gewinn, dies muss in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.
Die Information, an welchen Teil des Verteilernetzes eine Anlage angeschlossen ist, bekommt man nur vom eigenen Netzbetreiber. Dieser wurde per Gesetz dazu verpflichtet, Interessierten diese Auskunft binnen 14 Tagen zu erteilen. Durch eine einfache Abfragemöglichkeit entstehen zwei wichtige Vorteile:
Bei vielen Netzbetreibern in Österreich haben sich folgende zwei Arten der Nahbereichsauskunft durchgesetzt:
Einige Netzbetreiber veranschaulichen die Information mittlerweile über Online-Landkarten. Dadurch können Interessierte auf den ersten Blick sehen, welche Teile eines Netzgebietes zum selben Lokal- oder Regionalbereich gehören. Für eine EEG wird auf diese Weise leicht ersichtlich, ob sich alle Mitglieder innerhalb des gemeinsamen lokal- oder Regionalbereichs befinden. Außerdem eignen sich diese Landkarten sehr gut, um weitere Mitglieder zu finden.
Neben der Auskunft mittels Landkarte hat sich die sogenannte „Quick-Check“-Abfrage bei einigen Netzbetreiber etabliert. Bei dieser Abfrage ist es notwendig, die Zählpunktnummer in eine Abfragemaske einzugeben. Dann erhält man in der Regel eine „Beauskunftungskennzahl“, die darüber informiert, von welcher Trafostation bzw. welchem Umspannwerk der jeweilige Zählpunkt versorgt wird. So kann wiederum geprüft werden, ob sich alle geplanten Zählpunkte im gleichen „lokalen“ oder „regionalen“ Bereich eines Netzgebietes befinden.
Für den aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogenen Strom gibt es darüber hinaus finanzielle Anreize:
∗Nach dem 01.07.2022 für Strom aus allen erneuerbaren Quellen gültig, davor für Strom aus Photovoltaik
Seit 01.11.2021 ist die Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control zum reduzierten Systemnutzungsentgelt für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) gültig. Ein Teil der Netzentgelte vermindert sich für den Bezug aus der Energiegemeinschaft um 28, 57 oder 64 %.
Die Systemnutzungsentgelte, besser als Netzentgelte bekannt, sind ein Beitrag der Netznutzer*innen zu Errichtung, Instandhaltung und Ausbau der heimischen Stromnetze. EEGs nutzen die Energie dort, wo sie erzeugt wird, daher sieht die Systemnutzungsentgelte-Verordnung nun niedrigere arbeitsbezogene Netzentgelte für Mitglieder einer EEG vor:
Wie und warum diese Prozentsätze zustande gekommen sind, erklärt die E-Control in den Erläuterungen und führt darin auch drei Rechenbeispiele an.
Die Reduktion im Regionalbereich lässt sich vereinfacht wie folgt erklären: „Wenn das EEG-Mitglied an die Netzebene 5 angeschlossen ist, entfallen in der regionalen EEG die Kosten für die Netzebenen 1, 2, 3 und 4. Bezahlt wird nur die Nutzung der Netzebene 5, anteilig entfällt der relativ hohe Prozentsatz von 64 %. Wenn das Mitglied an die Netzebene 7 angeschlossen ist, entfallen auch hier die Kosten der Netzebenen 1, 2, 3 und 4, jedoch wird weiterhin für die Nutzung der Netzebenen 5, 6 und 7 bezahlt. Anteilig entfällt weniger (28 %), aber von einem größeren Gesamtbetrag, weil der Tarif für Kund*innen auf Netzebene 7 höher ist als auf Netzebene 5.“