Zum Inhalt springen Zum Footer springen

Gründung einer Rechtsperson

Damit in einer Energiegemeinschaft Energie gemeinschaftlich erzeugt und genutzt werden darf, muss eine Rechtspersönlichkeit gegründet werden, die rechtlich handlungsfähig ist. Hier erläutern wir, wie Sie einen Verein als rechtliche Organisationsform für die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) gründen können.

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) benötigt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dafür kommen unterschiedliche Rechtsformen infrage. Dieser Online-Guide geht bewusst nur auf die Gründung eines Vereins ein. Wenn Sie eine andere Rechtsform wählen möchten, sollten Sie sich dazu professionelle Unterstützung holen.

Grundlegendes

  • Für einen Verein braucht es mindestens zwei Personen (natürliche oder juristische Person).
  • Jeder Verein definiert seine Zielsetzungen in den Statuten (Vereinszweck).
  • Teilnehmer:innen können natürliche Personen (Privatpersonen) und/oder juristische Personen (z. B. Betriebe) sein.
  • Der Verein muss von den Funktionären bei der zuständigen Vereinsbehörde angezeigt werden.
  • Durch die Bestätigung der Vereinsbehörde erwirbt der Verein eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person.
  • Generelle und unabhängige Informationen zum Vereinswesen und zur Vereinsgründung bietet das Bundesministerium für Inneres.

Folgende Schritte sind für die Gründung eines Vereins erforderlich:

1. Vereinsstatuten erstellen

Die Statuten bilden die rechtliche Grundlage des Vereins. Sie regeln unter anderem den Zweck und die Organisation des Vereins, die Mitgliedschaft sowie die Vertretung nach außen.

Bei einer EEG müssen zusätzlich die energierechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Insbesondere darf der Hauptzweck der EEG nicht im finanziellen Gewinn liegen. Sie soll ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen.

Als Hilfestellung können Sie unsere Musterstatuten für eine EEG als Verein (Mustervorlage folgt) verwenden und an Ihre Energiegemeinschaft anpassen.

Die Mustervorlage zu den EEG-Musterstatuten folgt in Kürze hier.

Tipp: Legen Sie bereits bei der Erstellung der Statuten fest, wer die Funktionen im Verein übernimmt. Werden die organschaftlichen Vertreter:innen bereits vor der Anzeige der Vereinsgründung bestellt, können diese gemeinsam mit der Vereinsgründung bekannt gegeben werden.

2. Vereinsgründung bei der Behörde anzeigen

Sobald sich mindestens zwei Gründer:innen auf die Statuten geeinigt haben, wird die Errichtung des Vereins bei der zuständigen Vereinsbehörde angezeigt.

Die Anzeige erfolgt durch die Gründer:innen oder durch bereits bestellte organschaftliche Vertreter:innen. Gemeinsam mit der Errichtungsanzeige werden die vereinbarten Statuten übermittelt.

Zuständig ist die Vereinsbehörde am vorgesehenen Sitz des Vereins.

Für die Anzeige stehen Informationen und Formulare des Bundesministeriums für Inneres unter folgendem Link zur Verfügung.

3. Entstehung des Vereins abwarten

Mit dem Einlangen der Errichtungsanzeige beginnt das Prüfungsverfahren der Vereinsbehörde. Dieses dauert grundsätzlich bis zu vier Wochen und kann in bestimmten Fällen auf bis zu sechs Wochen verlängert werden.

Der Verein entsteht, wenn die Vereinsbehörde die Gründung innerhalb dieser Frist nicht untersagt. Er kann auch bereits früher entstehen, wenn die Behörde ausdrücklich zur Aufnahme der Vereinstätigkeit einlädt.

Ab diesem Zeitpunkt besitzt der Verein eigene Rechtspersönlichkeit und kann als Rechtsträger der EEG die weiteren Schritte setzen.

Bestehenden Verein für gemeinsame Energienutzung verwenden

Soll ein bereits bestehender Verein als Rechtsträger der gemeinsamen Energienutzung genutzt werden, ist keine neuerliche Vereinsgründung notwendig. Prüfen Sie jedoch, ob die bestehenden Statuten zur Tätigkeit des Teilens von Strom passen und die dafür notwendigen energierechtlichen Bestimmungen enthalten.

Sind Änderungen der Statuten erforderlich, müssen diese entsprechend den vereinsrechtlichen Vorgaben beschlossen und der Vereinsbehörde angezeigt werden.

Die Arbeitsplattform Energiegemeinschaften hat für den Fall der „einfachen“ gemeinsamen Energienutzung, ohne sich als EEG deklarieren zu wollen, Musterstatuten erstellen lassen. Diese können als Vergleichsgrundlage herangezogen werden. Die Mustervorlage folgt in Kürze unter folgendem Link.

Was kommt danach?

Mit der Gründung des Vereins steht die rechtliche Grundlage der EEG.
Im nächsten Schritt werden die internen Vereinbarungen zwischen der Energiegemeinschaft und ihren Mitgliedern abgeschlossen.

Diesen Schritt habe ich erledigt
Zurück Weiter