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GEA Mustervertag Externer Dienstleister (Modell 5)

Vertrag für die Errichtung und den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 16a Abs. 4 ElWOG).

ACHTUNG: Stand nach alter Rechtslage (ElWOG). Gesetzliche Änderungen ab 1.10.2026 sind NICHT berücksichtigt.

Gültig bis 30.09.2026

Schriftzug Vertrag und 2 Paragraph Zeichen

Für den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) muss keine eigene Rechtsform gegründet werden. Bestimmte Inhalte müssen aber jedenfalls in einem „Errichtungs- und Betriebsvertrag“ geregelt werden, das schreibt § 16a Abs 4 ElWOG 2010 vor. Der Vertrag wird zwischen den Teilnehmer:innen und – wenn vorhanden – einem/einer externen Betreiber:in bzw. einem/einer Errichter:in geschlossen.