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Umsetzungsmodelle & Beschlüsse

Bevor Sie die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) umsetzen, entscheiden Sie, wer die Anlage finanziert und betreibt, wem die genutzten Flächen gehören und wer den erzeugten Strom nutzt. Eine eigene Rechtsform ist für eine GEA grundsätzlich nicht erforderlich. Beim Modell Bewohner:innenverein wird jedoch bewusst ein Verein gegründet.

Umsetzungsmodelle

Das optimale Betriebsmodell für die Gemeinschaftsanlage ist zu wählen und ein:e Betreiber:in / Anlagenverantwortliche:r zu bestimmen, der/die auch gegenüber dem Netzbetreiber als Ansprechperson auftritt.

Wählen Sie daher das Modell, das zu Ihrer Eigentümer:innenstruktur, zur gewünschten Finanzierung und Organisation passt. Im Folgenden werden sechs typische Varianten kurz beschrieben. Ihr Projekt kann davon abweichen. Die Vereinbarungen sind dann entsprechend anzupassen.
Mehr Informationen zu den GEA-Umsetzungsmodellen finden Sie unter folgendem Link.

Modell 1: Gebäudeeigentümer:in – Mieter:in  

Der oder die Gebäudeeigentümer:in finanziert und betreibt die Erzeugungsanlage. Der erzeugte Strom wird den Nutzer:innen im Gebäude zur Verfügung gestellt. Die Bedingungen werden zwischen Betreiber:in und Teilnehmer:innen vertraglich geregelt.

Modell 2: Bewohner:innenverein 

Die Teilnehmer:innen gründen einen Verein, der die GEA organisiert und in der Regel auch die Erzeugungsanlage finanziert und betreibt. Gehört die Dachfläche nicht dem Verein, muss ihre Nutzung zusätzlich geregelt werden. Über die Vereinsstatuten und weitere Vereinbarungen können unter anderem Zuständigkeiten, Tarife und Abrechnung festgelegt werden.

Verein gründen (nur Modell 2) 

Für dieses Modell gründen die Teilnehmer:innen einen Verein. Bei allen anderen Umsetzungsmodellen ist keine Vereinsgründung erforderlich.

1. Vereinsstatuten erstellen

Die Statuten bilden die rechtliche Grundlage des Vereins. Sie regeln unter anderem den Zweck und die Organisation des Vereins, die Mitgliedschaft sowie die Vertretung nach außen.
Bei einer GEA sollte in den Statuten insbesondere festgelegt werden, dass der Verein die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage errichtet, betreibt bzw. die gemeinsame Energienutzung organisiert. Auch grundlegende Regelungen zur Teilnahme, Finanzierung und Verwendung der erzeugten Energie können darin festgehalten werden.
Als Hilfestellung können Sie unsere Musterstatuten für eine GEA als Verein verwenden und an Ihr Projekt anpassen. Eine Mustervorlage dazu finden Sie in Kürze unter folgendem Link.

Tipp: Legen Sie bereits bei der Erstellung der Statuten fest, wer die Funktionen im Verein übernimmt. Werden die organschaftlichen Vertreter:innen bereits vor der Anzeige der Vereinsgründung bestellt, können diese gemeinsam mit der Vereinsgründung bekannt gegeben werden.

2. Vereinsgründung bei der Behörde anzeigen

Sobald sich mindestens zwei Gründer:innen auf die Statuten geeinigt haben, wird die Errichtung des Vereins bei der zuständigen Vereinsbehörde angezeigt.
Die Anzeige erfolgt durch die Gründer:innen oder durch bereits bestellte organschaftliche Vertreter:innen. Gemeinsam mit der Errichtungsanzeige werden die vereinbarten Statuten übermittelt.
Zuständig ist die Vereinsbehörde am vorgesehenen Sitz des Vereins.
Für die Anzeige stehen Informationen und Formulare des Bundesministeriums für Inneres unter folgendem Link zur Verfügung.

3. Entstehung des Vereins abwarten

Mit dem Einlangen der Errichtungsanzeige beginnt das Prüfungsverfahren der Vereinsbehörde. Dieses dauert grundsätzlich bis zu vier Wochen und kann in bestimmten Fällen auf bis zu sechs Wochen verlängert werden.
Der Verein entsteht, wenn die Vereinsbehörde die Gründung innerhalb dieser Frist nicht untersagt. Er kann auch bereits früher entstehen, wenn die Behörde ausdrücklich zur Aufnahme der Vereinstätigkeit einlädt.
Ab diesem Zeitpunkt besitzt der Verein eigene Rechtspersönlichkeit und kann als Rechtsträger der GEA die weiteren Schritte setzen.

Bestehenden Verein für gemeinsame Energienutzung verwenden

Soll ein bereits bestehender Verein als Rechtsträger der gemeinsamen Energienutzung genutzt werden, ist keine neuerliche Vereinsgründung notwendig. Prüfen Sie jedoch, ob die bestehenden Statuten zur Tätigkeit des Teilens von Strom passen und die dafür notwendigen energierechtlichen Bestimmungen enthalten.
Sind Änderungen der Statuten erforderlich, müssen diese entsprechend den vereinsrechtlichen Vorgaben beschlossen und der Vereinsbehörde angezeigt werden.
Die Arbeitsplattform Energiegemeinschaften hat für den Fall der „einfachen“ gemeinsamen Energienutzung ohne sich als EEG deklarieren zu wollen, Musterstatuten erstellen lassen. Diese können als Vergleichsgrundlage herangezogen werden.

Modell 3: WEG Gemeinschaftsanlage

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) errichtet die GEA auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses. Die Teilnahme steht allen Wohnungseigentümer:innen offen. Die Anlage kann aus der Rücklage und/oder durch Beiträge der Eigentümer:innen finanziert werden.

Modelle 4: WEG Einzelanlage

Einzelne oder mehrere Wohnungseigentümer:innen errichten und betreiben die GEA. Da allgemeine Teile der Liegenschaft genutzt werden und nicht alle Eigentümer:innen zwingend beteiligt sind, ist für dieses Modell die Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen erforderlich.

Modell 5: Externer Dienstleister

Ein externer Dienstleister (im Vertrag als Verpächter:in bezeichnet) pachtet das Dach, errichtet und betreibt die Anlage. Die Bewohner:innen (Pächter:innen) beziehen den Strom zu einem festgelegten Preis. Die Finanzierung erfolgt durch den externen Dienstleister. Die Zusammenarbeit wird über einen Vertrag geregelt. Eine Übersicht über mögliche Dienstleister finden Sie unter folgendem Link.

Beschlüsse

Werden allgemeine Teile einer Liegenschaft genutzt, zum Beispiel Dachflächen, Leitungen oder Technikräume, kann ein Beschluss der Eigentümer:innen erforderlich sein. Besonders relevant ist das für die Modelle 3 und 4.

Mehrheitsbeschluss

Ein Mehrheitsbeschluss reicht in der Regel aus, wenn alle Eigentümer:innen die Möglichkeit haben, sich an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zu beteiligen. Er gilt entweder bei Zustimmung von mehr als 50 % aller Miteigentumsanteile oder wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür sind – vorausgesetzt, diese Stimmen vertreten mindestens ein Drittel der gesamten Anteile. Einen Muster-Umlaufbeschluss finden Sie unter folgendem Link.

Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen (Einstimmigkeit)

Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen ist immer dann erforderlich, wenn nicht alle Eigentümer:innen beteiligt sind oder (theoretisch) ausgeschlossen werden könnten, während gleichzeitig allgemeine Teile der Liegenschaft – etwa Dachflächen, Leitungen oder Technikräume – für die PV-Anlage genutzt werden. In solchen Fällen müssen alle Eigentümer:innen dem Vorhaben ausdrücklich zustimmen. Einen Muster-Umlaufbeschluss finden Sie unter folgendem Link.

Beschlussfassung

Ein Beschluss ist nur gültig, wenn alle Eigentümer:innen ordnungsgemäß eingeladen und ausreichend informiert wurden. Sie müssen die Möglichkeit haben, sich zu äußern und abzustimmen. Die Hausverwaltung kann dabei unterstützen und bringt meist wertvolle Erfahrung mit.

Was kommt danach?

Im nächsten Schritt legen Sie die notwendigen Vereinbarungen für Ihr gewähltes Umsetzungsmodell fest.

Diesen Schritt habe ich erledigt
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