3. Interne Vereinbarungen

In diesem Schritt lernen Sie die Details und To Do's zu den internen Vereinbarungen kennen. Dadurch werden u.a. die Rechte und Pflichten sowie die Konditionen für den Strombezug oder wie eine Energieerzeugungsanlage in eine Energiegemeinschaft eingebracht werden kann, näher vorgestellt.

Grundlegendes zur Bezugs- und Leistungsvereinbarung

  • Muss nicht zwingend in eigener Vereinbarung getroffen werden, kann z.B. auch bei Betritt zum Verein geregelt werden.
  • In dieser Vereinbarung sind Energiebezug und Leistungen geregelt, welche die Teilnehmer:innen aus der Energiegemeinschaft beziehen
  • Grundlagen der Leistungserbringung: Die Energiegemeinschaft „verfügt“ über Erzeugungsanlagen und die Teilnehmer:innen der Energiegemeinschaft müssen eine Verbrauchsanlage besitzen. Das Anlageneigentum muss nicht an die Energiegemeinschaft übertragen werden.
  • Diese Vereinbarung kann über einen Standard-Liefervertrag eines Energielieferanten hinaus gehen: z.B. bezüglich der Unterstützung, um Energiedienstleistungen innerhalb der Energiegemeinschaft anzubieten usw.
i
In der Bezugs- und Leistungsvereinbarung (Vertragsvorschlag) sind folgende Punkte auszufüllen...
  • Name der Energiegemeinschaft
  • Name des/der Teilnehmer:in
  • Art der Teilnahme an der Energiegemeinschaft (Teilnehmer:in, Gesellschafter, usw.)
  • Zählpunktnummer der Verbrauchsanlage
  • Angaben zum Ideellen Anteil bzw. Beschluss der Generalversammlung
  • Angaben des Netzbetreibers
  • Vergütungssatz für Bezug der Energie sowie Beschluss der Generalversammlung
  • Angaben zum Verbraucherpreisindex für Wertsicherung des Energiebezugspreises
  • Für Kündigung: Art der Teilnahme an der Energiegemeinschaft (Teilnehmer:in, Gesellschafter, usw)
i
Details zur Bezugs- und Leistungsvereinbarung

In den folgenden Punkten (1. Tätigkeitsumfang, 2. Anteilsfestlegung, 3. Energieaufteilung, 4. Betrieb, Erhaltung und Wartung und 5. Kündigung, Gewährleistung) finden Sie Details zur Erstellung der Bezugs- und Leistungsvereinbarung.

1. Tätigkeitsumfang
  • Der Leistungsumfang für Energiegemeinschaften ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut EAG sowie ElWOG.
  • Punkte 1 – 3 sind üblicherweise Inhalte der Zwecksetzung von Energiegemeinschaften, andere Tätigkeiten wie z.B. Energiedienstleistungen können zusätzlich angeführt werden.
2. Anteilsfestlegung
  • Die Anteilsfestlegung ist gesetzlich vorgeschrieben und wird im Gesetz als ideeller Anteil bezeichnet.
  • Die Modalität der Anteilsfestlegung wird im Regelfall auf Ebene der Energiegemeinschaft zu regeln sein.
  • Optional: Anteile nach Köpfen oder nach Finanzierungsanteile
  • Die Anteile müssen nicht dingliche Miteigentumsanteile im Sinne zivilrechtlicher Anteilsberechtigung entsprechen.
3. Energieaufteilung
  • Die Energieaufteilung erfolgt anhand des Verteilungsschlüssels.
  • Beim dynamischen Modell erfolgt die Energiezuordnung entsprechend den relativen Verbrauchsverhältnissen der Teilnehmer:innen.
  • Beim statischen Modell erfolgt die Energiezuordnung immer auf Basis der fix festgelegten Anteile.
  • Es gibt keine Gewähr und garantierten Energiemengen. Daher ist jede/r Teilnehmer:in für den Reststrombezug aus dem Stromnetz weiterhin auf einen Energieversorger angewiesen.
4. Betrieb, Erhaltung und Wartung
  • Verantwortung über die Erzeugungsanlage wird an Energiegemeinschaft weitergegeben und kann in weiterer Folge an die Anlageneigentümerin oder den Anlageneigentümer delegiert werden, siehe Eigentümervereinbarung.
5. Kündigung, Gewährleistung
  • Kündigungsfristen von 3 bis 7 Wochen sind angemessen.
6. Tarifgestaltung
  • Der Preis innerhalb einer EEG kann frei gewählt werden. Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass eine EEG lt. EAG nicht vorrangig auf finanziellen Gewinn ausgerichtet sein darf. ​
  • Eine EG soll wirtschaftlich agieren können. Es ist ihr nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Gewinne zu erzielen. Dazu zählt beispielsweise auch das Verkaufen der erzeugten Energie. Die Gewinnerzielung darf aber nicht Hauptzweck der Gemeinschaft sein. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten.
  • Der Gewinn soll keinen Selbstzweck darstellen, sondern vordergründig (re-)investiert werden. Geringfügige Vermarktungserlöse aus Überschussmengen, die unter Umständen auch Gewinnkomponenten enthalten, stehen dem Ziel „nicht vorrangig finanzieller Gewinn“ jedoch nicht entgegen.

Einige Fragen, die bei der Preisgestaltung unterstützen können:​

  • Wie hoch sind die laufenden Kosten der EEG?​
  • Für welchen Zeitraum soll der Preis festgelegt werden? ​
  • Was bedeutet Preisstabilität für die Mitglieder der EEG?​
  • Wer soll in die Preisgestaltung einbezogen werden?​
  • Sollen unterschiedliche Tarife innerhalb der EEG angeboten werden?​
  • Wie können attraktive Konditionen für Konsument:innen und Produzent:innen gestaltet werden?​
  • Wie kann ein fairer Preis festgelegt und an die Mitglieder der EEG kommuniziert werden?

Grundlegendes zur Eigentümervereinbarung für Voll- und Überschusseinspeiser

  • Eine Verschriftlichung der Verträge ist nicht zwingend notwendig, wird aber dringend angeraten
  • Energiegemeinschaften können über verschiedene Wege an eine Erzeugungsanlage gelangen. Wenn sie nicht selbst Eigentümer der Anlagen sind, können die Teilnehmer:innen/Gesellschafter ihre Erzeugungsanlagen einbringen oder die Energiegemeinschaft kann auch von Dritten eine Anlage pachten.
i
In der Eigentümervereinbarung (Vertragsvorschlag) sind folgende Punkte auszufüllen...
  • Name der Energiegemeinschaft
  • Name des/r Inhaber:in der Erzeugungs-/Einsspeiseanlagen bzw. des Zählpunktinhabers
  • Grundstücksnummer usw.
  • Dauer des Bestandsverhältnisses
  • Für Sonderkündigungsgrund: wirtschaftlich vertretbarer Aufwand für Reparatur
  • Bei Volleinspeisern Sonderkündigungsgrund: vertretbare Einbußen der technischen Leistung sollte gegeben sein
  • Vergütung der zur Verfügung gestellten Energie
  • Zahlungsbedingungen sowie Verzugszinsen
  • Ort der Erzeugungs-/Einspeiseanlage
i
Details zur Eigentümervereinbarung

In den folgenden Punkten (1. Betriebs- und Verfügungsgewalt, 2. Bestandszins, 3. Betriebsführung/Wartung/Instandhaltung und 4. Kündigung bzw. Vertragsauflösung) finden Sie Details zur Erstellung der Eigentümervereinbarung.

1. Betriebs- und Verfügungsgewalt
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Energiegemeinschaften zu Energie-Erzeugungs-/Einspeiseanlagen kommen können.
  • Wenn die EEG nicht selbst Eigentümer der Anlagen sind, können die Teilnehmer:innen ihre Erzeugungs-/Einspeiseanlagen einbringen oder die Energiegemeinschaft kann auch von Dritten eine Anlage pachten.
  • Das ElWOG schreibt grundsätzlich vor, dass die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungs-/Einspeiseanlagen bei der Energiegemeinschaft liegen muss. Für Volleinspeiser ist diese Vorgabe eindeutig. Bei Überschusseinspeisern ist die gesetzliche Regelung nicht ganz eindeutig und die Übertragung kann nur eingeschränkt umgesetzt werden. Details dazu finden Sie in unserer FAQ 4.19.
2. Bestandszins

Grundsätzlich kann die Tarif- bzw. Bestandszinsgestaltung sehr individuell erfolgen. Hierzu ein paar grundlegende Gedanken für die Unterscheidung bei Überschusseinspeiser und Volleinspeiser.

  • Überschusseinspeiser: Realistischerweise wird eine ertragsabhängige Berechnung (Preis pro verbrauchter Kilowattstunde) gewählt, weil schwer abzuschätzen ist, welche Überschussmengen ins Netz gelangen werden und wie viel der Energiegemeinschaft bzw. ihren Teilnehmer:innen tatsächlich zugewiesen/zugeordnet wird.
  • Volleinspeiser: hier wäre eine dynamische aber auch eine fixe/variable Komponente (z.B. monatlicher Fixbetrag, welcher unabhängig der gelieferten Menge ist) möglich, damit die finanzielle Amortisation gut abgeschätzt werden kann.
3. Betriebsführung/Wartung/Instandhaltung

Im Rahmen der vorliegenden Betriebs- und Verfügungsgewalt wird der Energiegemeinschaft und von dieser beauftragten Dritten, von der Eigentümerin/vom Eigentümer nur dann das Recht eingeräumt, die Anlage und auch die Liegenschaften für Zwecke der Wartung (regelmäßiger Einsatz), Instandhaltung (unregelmäßig Einsatz), Instandsetzung (Behebung von großen und arbeitsintensiven Defekten) und den Betriebes zu betreten, diese zu besichtigen und in jeder Form zu überprüfen, wenn die Eigentümerin/der Eigentümer den diesbezüglichen Anweisungen der Energiegemeinschaft nicht unverzüglich und vollständig Folge leistet oder faktisch nicht in der Lage ist, diese auszuführen.

4. Kündigung bzw. Vertragsauflösung
  • Eine Kündigungsfrist von mehreren Wochen ist angemessen.
  • Ausnahme: Erzeugungs-/Einspeiseanlagen sollten längerfristig gebunden werden damit die Planbarkeit für den Betrieb der Energiegemeinschaft möglich ist.
Zurück Weiter