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Interne Vereinbarungen

Nachdem die Rechtsperson gegründet wurde, legen Sie die Regeln für die gemeinsame Energienutzung fest. Für die Umsetzung müssen insbesondere feststehen, welche Zählpunkte teilnehmen und wie Aufnahme und Ausscheiden von Teilnehmer:innen erfolgen.

Wie diese Punkte innerhalb der Energiegemeinschaft geregelt werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Wir empfehlen, die wichtigsten Bedingungen schriftlich und für alle Teilnehmer:innen nachvollziehbar festzuhalten. 

Welche Punkte müssen geklärt werden?

  • teilnehmende Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte
  • Aufnahme und Ausscheiden von Teilnehmer:innen sowie die Beendigung der gemeinsamen Energienutzung
  • gegebenenfalls der Teilnahmefaktor einzelner Zählpunkte

Wird Strom gegen ein Entgelt geteilt, sollten zusätzlich der Preis für Bezug und Einspeisung sowie die Abrechnung geregelt werden.

Hinweis: Die Angaben zu den Zählpunkten sowie zu Aufnahme und Ausscheiden werden später auch für die Anmeldung beim Netzbetreiber benötigt.

Zusätzliche Vereinbarung mit den Teilnehmer:innen

Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung kann sinnvoll sein, wenn die Statuten oder der Vereinsbeitritt die praktische Umsetzung nicht vollständig regeln. Darin können beispielsweise Preise und Preisänderungen, Abrechnung und Zahlung, Kündigung sowie weitere Rechte und Pflichten festgehalten werden.

Tipp: Prüfen Sie zuerst, welche Punkte bereits in den Statuten geregelt sind. So vermeiden Sie doppelte oder widersprüchliche Regelungen.

Erzeugungsanlagen, die nicht der Energiegemeinschaft gehören

Erzeugungsanlagen müssen nicht im Eigentum der Energiegemeinschaft stehen. Gehört eine Anlage einem:einer Teilnehmer:in, sollte geregelt werden, welcher Strom zu welchen Bedingungen für die Energiegemeinschaft zur Verfügung gestellt wird.

Wird eine Anlage von einem anderen Dritten oder Organisator errichtet, betrieben oder gewartet, muss dieser hinsichtlich dieser Tätigkeiten den erforderlichen Weisungen der Energiegemeinschaft unterliegen. Beachten Sie zusätzliche vertragliche Vereinbarung dafür.

Lieferantenverpflichtungen prüfen

Für Anlagen in Pacht oder in Besitz der Energiegemeinschaft und Teilnehmer:innen der Energiegemeinschaft gelten zusätzlich Lieferantenverpflichtungen nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG). Details dazu finden Sie unter folgendem Link. 

Prüfen Sie, ob eine der folgenden Leistungsgrenzen überschritten wird:

  • Haushaltskund:innen: eingebrachte Erzeugungsanlagen über 30 kW
  • sonstige aktive Kunden: eingebrachte Erzeugungsanlagen über 100 kW
  • Energiegemeinschaft: Erzeugungsanlagen über 100 kW, die der Energiegemeinschaft gehören oder an sie verpachtet wurden

Werden die jeweiligen Leistungsgrenzen überschritten, sind insbesondere folgende Verpflichtungen zu beachten:

  • Allgemeine Lieferbedingungen: Die Bedingungen der Strombereitstellung müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geregelt werden. (Mustervorlage “Allgemeine Lieferbedingungen” finden Sie unter folgendem Link)
  • Informationsblatt: Haushaltskund:innen und Kleinunternehmen müssen vor Vertragsabschluss eine kurze und leicht verständliche Übersicht über die wesentlichen Vertragsinhalte erhalten.
    (Mustervorlage „Informationsblatt“ finden Sie unter folgendem Link)
  • Änderungen: Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen oder Tarife müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gegeben werden.
  • Rechnung: Für Rechnungen gelten Vorgaben zu Inhalt, Verständlichkeit und Abrechnung. Teilnehmer:innen haben außerdem ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.
    (Mustervorlage „Muster-Rechnung“ finden Sie unter folgendem Link)
  • Erläuterung der Rechnung auf Verlangen: Teilnehmer:innen haben Anspruch auf eine verständliche Erklärung, wie sich die Rechnung zusammensetzt.
  • Regelmäßige und kostenfreie Rechnungslegung: Rechnungen sind kostenfrei und mindestens einmal jährlich auszustellen. Darüber hinaus haben Teilnehmer:innen das Recht, eine monatliche Rechnungslegung zu verlangen. Auf dieses Recht und die damit verbundenen Auswirkungen ist bei Vertragsabschluss hinzuweisen.
Optional: Organisator beauftragen

Für die Abwicklung der gemeinsamen Energienutzung können die Teilnehmer:innen freiwillig einen Organisator beauftragen. Dieser kann zum Beispiel die Kommunikation mit dem Netzbetreiber, die Vertragsabwicklung oder die Abrechnung übernehmen.

Welche Aufgaben der Organisator übernimmt, wird in einem Vertrag bzw. einer Bevollmächtigung festgelegt. Pro gemeinsamer Energienutzung kann nur ein Organisator eingesetzt werden.

Auch eine bestehende Energiegemeinschaft kann als Organisator auftreten.

Mehr Details zum Organisator finden Sie unter folgendem Link.

Was kommt danach?

Sind die Regeln für die gemeinsame Energienutzung festgelegt und gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vorbereitet, sind die organisatorischen Grundlagen für die nächsten Schritte geschaffen.

Im nächsten Schritt registrieren Sie die Energiegemeinschaft als Marktpartner und schließen die erforderliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber ab.

Diesen Schritt habe ich erledigt
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