2. Vereinsgründung

Damit in einer Energiegemeinschaft Energie gemeinschaftlich produziert und genutzt werden darf, muss eine Organisation gegründet werden die rechtlich handlungsfähig ist. Hier erläutern wir, wie Sie einen Verein als rechtliche Organisationsform für die EEG gründen können.
Erst dann kann die Energiegemeinschaft (als Verein) die weiteren nötigen Schritte bis zum Betrieb setzen.

Grundlegendes

  • Für einen Verein braucht es mindestens zwei Rechtspersonen
  • Jeder Verein definiert seine Zielsetzungen in den Statuten (Vereinszweck)
  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen (Menschen) und/oder juristische Personen (z.B. Betriebe) sein.
  • Der Verein muss von den Funktionären bei der zuständigen Vereinsbehörde angezeigt werden.
  • Durch Bestätigung der Vereinsbehörde erwirbt der Verein eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person.
  • Generelle und unabhängige Informationen zum Vereinswesen und Vereinsgründung bietet das Ministerium für Inneres

Unterstützende Unterlagen

Die Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften hat einen Muster-Statut für einen Verein zur Organisation einer Energiegemeinschaft zusammengestellt.

Zusätzlich Hilfestellung bei der Gründung bieten der Leitfaden zur Erstellung von Vereinsstatuten und folgende Kurzvideos:

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Details zur Vereinsgründung

In den folgenden Punkten (1. Statuten, 2. Anzeige zur Vereinsgründung und 3. Beginn der Vereinstätigkeit) finden Sie Details und hilfreiche Links zum Gründungsprozess eines Vereins.

1. Statuten
  • In den Statuten werden der Name, der Vereinszweck und die innere Ordnung eines Vereins einschließlich seiner Vertretung nach außen bestimmt. Sie bilden die Grundlage seiner Organisation und seiner Tätigkeit. Zivilrechtlich sind Vereinsstatuten als Vertrag zwischen den Mitgliedern und zwischen jedem Mitglied und dem Verein anzusehen.
  • Für eine Energiegemeinschaft dürfen keine allgemeine Vereinsstatuten verwendet werden, da neben den rechtsformabhängigen Mindestinhalten auch energierechtliche Mindestinhalte definiert werden müssen.
  • Der Vereinsname muss so beschaffen sein, dass er einen eindeutigen Schluss auf den Vereinszweck zulässt und Verwechslungen mit anderen Vereinen ausschließt.
  • Der Sitz eines Vereins ist jener Ort, an dem sich die Hauptverwaltung befindet. Dieser Ort muss in Österreich liegen.
  • Der Vereinszweck muss klar und umfassend dargestellt werden.
  • Das Leitungsorgan (Vorstand) muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen.
  • Ein Verein darf finanziellen Gewinn nicht als Hauptzweck haben
  • Die wirtschaftliche Tätigkeit muss dem ideellen Zweck untergeordnet sein
  • Ausschüttung der Gewinne ist an die Mitglieder nicht erlaubt.
2. Anzeige zur Vereinsgründung
  • Damit ein Verein entsteht, muss seine Errichtung der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden. Dieser Anzeige sind die Statuten beizulegen.
  • Die Errichtung des Vereins anzuzeigen, ist Aufgabe der Gründer.
  • Diese Anzeige ist an die örtlich zuständige Vereinsbehörde zu richten.
  • Das Bundesministerium bietet ein Online Web-Formular für die „Anzeige über die Errichtung eines Vereins“ an.
    Hier werden alle nötigen Angaben, wie Vereinsname, Ort, Vereinsbehörde, Adresse, Funktionäre für den Verein abgefragt und daraus ein Dokument generiert.
  • Wenn die Vereinsbehörde eine Vereinsgründung nicht binnen vier Wochen für unstatthaft erklärt, entsteht der Verein mit Ablauf der Frist als Rechtsperson.
  • Die Errichtungsanzeige ist gebührenpflichtig (nach dem Gebührengesetz), siehe Vereinsgründung 
3. Beginn der Vereinstätigkeit

Nun beginnt die eigentliche Tätigkeit des Vereins. Dieser ist mit seiner Entstehung auch gleich handlungsfähig – durch seine Organe. Wurden die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins (Vorstand) schon vor der Gründungsanzeige bestellt, wird er nun durch diese vertreten. Wenn nicht, vertreten nach dem Gesetz die Gründer bis zur Bestellung organschaftlicher Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein. Die Bestellung organschaftlicher Vertreter muss aber innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung erfolgen. Andernfalls droht dem Verein die behördliche Auflösung.

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