Schritte zur Gründung

Von den ersten Überlegungen bis hin zum laufenden Betrieb einer Energiegemeinschaft ist vieles zu entscheiden und in die Wege zu leiten. Neben der richtigen Zusammensetzung und passenden Organisationswahl ist der kooperative Austausch mit dem Netzbetreiber ein wesentliches Erfolgskriterium. Außerdem müssen einige Formalitäten beachtet und eingehalten werden.

1. Einstiegsfragen

Folgende grundlegende Fragen sollten vor der Gründung einer Energiegemeinschaft beantwortet werden:

  • Wer möchte teilnehmen (z.B. Privatpersonen, Gewerbetreibende oder Gemeinden) und ist deren Teilnahme rechtlich möglich? Es kann wichtig sein, potentielle Mitglieder einer Energiegemeinschaft möglichst frühzeitig in die Überlegungen einzubeziehen.
  • Haben die möglichen Teilnehmer:innen bereits Erzeugungsanlagen, welche in der Energiegemeinschaft teilnehmen sollen?
  • Wird eine Investition in eine Erzeugungsanlage oder einen Energiespeicher angedacht? Wird eine gemeinschaftliche Anschaffung angestrebt?
  • Sollen organisatorische Aufgaben intern abgewickelt werden (wie Gründung, Abrechnung, Monitoring oder Betreuung der Energiegemeinschaft) oder ist die Unterstützung eines externen Dienstleisters notwendig?
  • Hat schon jedes potentielle Mitglied einen betriebsfähigen Smart-Meter zur Verfügung?

Tipp:

Werfen Sie einen Blick auf unsere Tools – Sie helfen u.a. dabei, das optimale Verhältnis von Erzeugung und Verbrauch innerhalb einer EEG zu finden.

2. Erste Details Richtung Netzbetreiber klären

Sobald die ersten Fragen beantwortet sind, ist es empfehlenswert folgende Eckpunkte zu klären:

  • Welches Modell (GEA, EEG oder BEG) kann umgesetzt werden?
  • Bei GEAs: Sind alle teilnehmenden Berechtigten (Zählpunktinhaber:innen) an dieselbe Hauptleitung angeschlossen (nutzen sie einen gemeinsamen Netzanschluss)?
  • Bei EEGs: ist eine lokale oder regionale EEG möglich (Je nach Netzbetreiber kann auf unterschiedliche Weise die Auskunft eingeholt werden, ob mit den geplanten Zählpunkten eine lokale oder regionale EEG gegründet werden kann)?

3. Konzepterstellung

Je nach Aufbau und Anzahl der Teilnehmer:innen ist nun eine mehr oder weniger detaillierte und dokumentierte Projektplanung zu empfehlen. Die bereits gesammelten grundlegenden Informationen sollten in einem Konzept verarbeitet werden. Dabei sollte zuerst festgelegt werden, welche Art von Energiegemeinschaft bzw. GEA gegründet und unter welcher Organisationsform die Gemeinschaft geführt werden soll (siehe dazu – Download am Ende der Seite). Auch Punkte wie die Gestaltung bzw. Abwicklung der internen Abrechnung und die Festlegung des Strompreises innerhalb der Energiegemeinschaft sollten beschlossen werden.

 

4. Rechtspersönlichkeit gründen & als Marktpartner registrieren

Betreiber:innen und Teilnehmer:innen gründen gemeinsam z. B. einen Verein oder eine Genossenschaft. Mit der Gründung der Gesellschaftsform wird die Gemeinschaft handlungsfähig. Zusätzlich sollten bei der Gründung auch innergemeinschaftliche Belange geregelt werden (Aufteilungsschlüssel, Abrechnung,…).

Für den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) muss keine eigene Rechtsform gegründet werden. Bestimmte Inhalte müssen aber jedenfalls in einem „Errichtungs- und Betriebsvertrag“ geregelt werden, das schreibt § 16a Abs 4 ElWOG 2010 vor. Der Vertrag wird zwischen den Teilnehmer:innen und – wenn vorhanden – einem/einer externen Betreiber:in geschlossen.

Außerdem ist eine Registrierung der Energiegemeinschaft als Marktteilnehmerin unter www.ebutilities.at notwendig. Ist die Registrierung abgeschlossen, erhält die Energiegemeinschaft eine Marktpartner-ID. Diese ID ist für die Anmeldung der Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber notwendig.

Tipp: Diese Punkte sollten bei der Wahl der Organisationsform berücksichtigt werden:

  • Gründungsaufwand
  • Kosten
  • Anzahl der Teilnehmer:innen
  • Flexibilität der Mitglieder (Ein- und Austritte)
  • Haftungsfragen

5. Vertrag mit dem Netzbetreiber

Mit dem Vertragsabschluss wird die Anmeldung der Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber offiziell abgeschlossen.

Der Vertragsabschluss gliedert sich in zwei Bereiche:

  1. Vereinbarung zwischen EEG/GEA und Netzbetreiber
  2. Zusatzvereinbarung zum bestehenden Netzzugangsvertrag zwischen einzelnen Teilnehmer:innen und dem Netzbetreiber – Wichtig: Die Zustimmung zur Zusatzvereinbarung im Netzbetreiber-Kundenportal des jeweiligen Teilnehmer. Jene Zusatzvereinbarung muss jeder/e Teilnehmer:in der Energiegemeinschaft im Netzbetreiber-Kundenportal bestätigen, damit die individuellen Erzeugungs- und Verbrauchswerte vom Netzbetreiber an die Energiegemeinschaft übermittelt werden können. Für den Login ins Netzbetreiber-Kundenportal muss zunächst eine Registrierung durchgeführt werden. Es ist ratsam, jene Registrierung früh zu tätigen um zeitnah die Messwert-Übertragung zu gewährleisten. Der Registrierungsprozess ist je Netzbetreiber unterschiedlich – bitte informieren Sie sich zeitnahe auf der jeweiligen Netzbetreiber-Homepage.

6. Marktkommunikation & Inbetriebnahme

Im letzten Schritt erfolgt die Anbindung an die Marktkommunikation (z. B. per EDA Anwenderportal). Durch die Anbindung kann die Energiegemeinschaften am Energiewirtschaftlichen Datenaustausch teilnehmen und zum Beispiel die An- und Abmeldung neuer Zählpunkte durchführen. Außerdem erhält sie die Informationen, wie viel Energie in der Gemeinschaft erzeugt und den einzelnen Verbraucher:innen zugewiesen wurde. Die Daten sind u. a. für die Abrechnung notwendig.

Je nach Größe und Komplexität einer Energiegemeinschaft kann für die Abrechnung eine zusätzliche externe Software hilfreich sein.

Der Netzbetreiber ist vom Gesetz her verpflichtet, die technischen Voraussetzungen (z. B. Smart Meter-Einbau, Sicherstellung einer stabilen Daten-Kommunikation) für die Energiegemeinschaft sicherzustellen.

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