Damit in einer Energiegemeinschaft Energie gemeinschaftlich produziert und genutzt werden darf, muss eine Organisation gegründet werden die rechtlich handlungsfähig ist. Hier erläutern wir, wie Sie einen Verein als rechtliche Organisationsform für die BEG gründen können.
Erst dann kann die Energiegemeinschaft (als Verein) die weiteren nötigen Schritte bis zum Betrieb setzen.
Die Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften hat einen Muster-Statut für einen Verein zur Organisation einer Energiegemeinschaft zusammengestellt.
Zusätzlich Hilfestellung bei der Gründung bieten der Leitfaden zur Erstellung von Vereinsstatuten und folgende Kurzvideos:
Hinweis: Ein Leitfaden, speziell für BEG, ist derzeit in Ausarbeitung. Die beiden Leitfäden (EEG versus BEG) werden sich in ihren Inhalten nur geringfügig unterscheiden. Auch die EEG-Kurzvideos sind für die BEG-Gründung geeignet.
Nun beginnt die eigentliche Tätigkeit des Vereins. Dieser ist mit seiner Entstehung auch gleich handlungsfähig – durch seine Organe. Wurden die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins (Vorstand) schon vor der Gründungsanzeige bestellt, wird er nun durch diese vertreten. Wenn nicht, vertreten nach dem Gesetz die Gründer bis zur Bestellung organschaftlicher Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein. Die Bestellung organschaftlicher Vertreter muss aber innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung erfolgen. Andernfalls droht dem Verein die behördliche Auflösung.