Errichtungs- und Betriebsvertrag GEA

Vertrag für die Errichtung und den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 16a Abs. 4 ElWOG).

Stand: Juni 2023, Dateiformat: Word-DOC

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.yumpu.com zu laden.

Inhalt laden

Für den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) muss keine eigene Rechtsform gegründet werden. Bestimmte Inhalte müssen aber jedenfalls in einem „Errichtungs- und Betriebsvertrag“ geregelt werden, das schreibt § 16a Abs 4 ElWOG 2010 vor. Der Vertrag wird zwischen den Teilnehmer:innen und – wenn vorhanden – einem/einer externen Betreiber:in bzw. einem/einer Errichter:in geschlossen.

Zurück zum Anfang springen