Zum Inhalt springen Zum Footer springen

Neue rechtliche Grundlagen

Für aktive Kunden und die gemeinsame Energienutzung sind im ElWG gesetzliche Bestimmungen festgehalten, die auf dieser Seite beschrieben werden.

Das Gesetz (ElWG) ist da – was nun?
  • Das ElWG wurde im Nationalrat beschlossen. Grundsätzlich muss auch der Bundesrat noch die Zustimmung erteilen und der Bundespräsident das Gesetz beurkunden.
  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften (Bürgerenergie – § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) sehen eine Übergangsfrist vor: 1. Oktober 2026. Bis dahin laufen bestehende Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften im bisherigen Rechtsrahmen nach EAG/ElWOG weiter und werden mit Inkrafttreten der angeführten Bestimmungen in das neue System übergeführt.
  • Ab 1. Oktober 2026 gelten die neuen Bestimmungen zur Gänze. Bis dorthin werden auf dieser Website laufend Informationen ergänzt und umfangreiche Ausarbeitungen (Musterverträge, Guides, etc.) angeboten.
  • Welche notwendigen organisatorischen Maßnahmen (Marktprozesse seitens Netzbetreiber) bis zum 1. Oktober 2026 schon implementiert sind, ist aus heutiger Sicht noch offen. Wir werden rechtzeitig darüber informieren.

Aktive Kunden und die gemeinsame Energienutzung

Teilnehmer:innen der gemeinsamen Energienutzung werden als aktive Kunden bezeichnet und verfügen über gewisse Rechte und Pflichten. Der aktive Kunde ist der Grundstein für alle Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis. Somit fallen alle Möglichkeiten (GEA/EEG/BEG/P2P/etc.) unter den Begriff der gemeinsamen Energienutzung und es gibt gesetzliche Bestimmungen, die sowohl für die bestehenden Energiegemeinschaften (GEA/EEG/BEG) als auch für die neuen Möglichkeiten (wie P2P) gültig sind. Diese werden hier näher beschrieben.

Lieferantenverpflichtungen für aktive Kunden und Energiegemeinschaften

Teilen Sie – als aktiver Kunde oder Energiegemeinschaft – Ihren eigenerzeugten Strom mit anderen Teilnehmer:innen im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung, können gewisse Lieferantenverpflichtungen zu beachten sein.

Für Haushaltskund:innen mit Erzeugungsanlagen mit einer Leistung über 30 kW sowie alle sonstigen aktiven Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, welche mit einer Leistung über 100 kW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, gelten folgende Bestimmungen:

  1. Erstellung Allgemeiner Lieferbedingungen (verpflichtende Inhalte siehe unten)
  2. Werden Haushaltskund:innen und/oder Kleinunternehmer:innen beliefert: Aufklärung über die wesentlichen Vertragsinhalte der gemeinsamen Energienutzung in Form eines leicht verständlichen Informationsblattes 
  3. Information der Teilnehmer:innen über beabsichtigte Änderungen (z.B. Tarifanpassung) der Allgemeinen Lieferbedingungen (schriftliche Mitteilung mindestens 1 Monat vor Änderung inkl. Begründung, Datum der Wirksamkeit sowie den Folgen eines Widerspruchs).
  4. Erstellung einer transparenten und leicht verständlichen Rechnung (verpflichtende Inhalte siehe unten)
  5. Teilnehmer:innen ist auf Verlangen eine verständliche Erläuterung über das Zustandekommen der Rechnung zur Verfügung zu stellen.
  6. Rechnungen müssen kostenfrei und mindestens einmal jährlich ausgestellt werden. Des Weiteren haben Teilnehmer:innen das Recht, sich für eine monatliche Rechnung zu entscheiden. Auf dieses Recht und die damit verbundenen Auswirkungen ist bei Vertragsabschluss hinzuweisen.

Die Bestimmungen im Detail finden sich im ElWG § 69 Abs. 1.

Hinweis: Auf dieser Website werden zeitgerecht mit Inkrafttreten der Paragraphen der gemeinsamen Energienutzung Mustervorlagen für die Allgemeinen Lieferantenbedingungen als auch Rechnungen zur Verfügung gestellt werden.

Mindestinhalte der Allgemeinen Lieferantenbedingungen
  • Name & Anschrift des Lieferanten
  • Beschreibung der zu erbringenden Leistung und Qualität
  • Voraussichtlicher Beginn der Lieferung
  • Vertragsdauer
  • Bedingungen für eine Verlängerung / Beendigung der Leistung bzw. des Vertragsverhältnisses
  • Art der angebotenen Wartungsdienste
  • Art und Weise, wie aktuelle Informationen (z.B. geltende Tarife, Zugang zu weiteren Dienstleistungen, etc.) erhältlich sind.
  • Etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Leistungsqualität (z.B. fehlerhafte oder verspätete Abrechnung)
  • Hinweis zu Beschwerdemöglichkeiten und das Schlichtungsverfahren der Regulierungsbehörde
  • Zahlungsmöglichkeiten

Die Bestimmungen im Detail finden sich im ElWG § 69 Abs. 2.

Mindestinhalte der Rechnung
  • Zu zahlender Betrag
  • Datum der Fälligkeit
  • Energiewerte der Abrechnung
  • Name und Anschrift der Vertragspartner:in, einschließlich Kontaktadresse
  • Zählpunktbezeichnungen

Die Bestimmungen im Detail finden sich im ElWG § 69 Abs. 3.

Der Organisator kann die Lieferantenverpflichtungen übernehmen: Ein sogenannter Organisator kann die angeführten Lieferantenverpflichtungen für aktive Kunden und Energiegemeinschaften übernehmen. Für Strommengen, welche innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht werden, muss der Organisator zusätzlich die Verpflichtungen gemäß ElWG §§ 25 und 26 einhalten. Durch die Bestellung eines Organisators bleiben aber die Rechte und Pflichten der aktiven Kunden, insbesondere die freie Lieferantenwahl, durch die gemeinsame Energienutzung unberührt.

Die weiteren angeführten Bestimmungen gelten für alle aktiven Kunden, demnach auch für die Eigenversorgungsanlage

Freie Lieferantenwahl

Grundsätzlich hat jede:r Verbraucher:in einen Energiebezugsvertrag mit einem Stromversorger, um Strom nutzen zu können. Besitzt der aktive Kunde darüber hinaus eine Erzeugungsanlage (z.B. Photovoltaik-Anlage), hat der aktive Kunde zusätzlich auch einen Einspeisevertrag.

Als Teilnehmer:in an der gemeinsamen Energienutzung bleiben diese Verträge sowie die freie Wahl Ihres Stromversorgers (Reststromlieferanten) unberührt. Der aktive Kunde bezieht bzw. teilt Strom an die gemeinsame Energienutzung, wenn Strom von anderen Teilnehmer:innen erzeugt bzw. verbraucht wird. Wird mehr Strom von Verbraucher:innen gebraucht, als in der gemeinsamen Energienutzung erzeugt wird, kommt dieser vom Stromversorger. Auch wenn zu viel Strom produziert wird, der nicht in der gemeinsamen Energienutzung gebraucht werden kann, wird dieser weiterhin über den Einspeisevertrag verkauft.

Hinweis: Größere Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen haben teilweise Sonderverträge mit bestimmten Bestimmungen oder Mehr-/Minderregelungen. Das könnte für eine mögliche Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung relevant sein. Stimmen Sie sich dazu vorab mit Ihrem Energieversorger bzw. Energieabnehmer ab.

Leistungsgrenze von 6 MW für teilnehmende Erzeugungsanlagen & große Unternehmen

Für Organisatoren und andere Dritte – die nicht zwingend aktiver Kunde sind – gilt eine Leistungsgrenze für eingebrachte Stromerzeugungs- und Energiespeicheranlagen von 6 MW.

Diese Leistungsgrenze von 6 MW gilt auch für große Unternehmen, die bei der gemeinsamen Energienutzung mitmachen. Für große Unternehmen gilt, dass ein Zählpunkt einer Erzeugungsanlage die 6 MW Leistungsgrenze nicht überschreiten darf.

Hinweis: Verfügen die Erzeugungsanlagen über eine höhere Leistung als 6 MW, kann diese über eine anteilige Teilnahme reduziert werden, wodurch eine Beteiligung an der gemeinsamen Energienutzung trotzdem möglich ist (ElWG § 70 Abs. 3).

Die Bestimmungen im Detail finden sich im ElWG § 68 Abs. 3 und Abs. 4.

Spezielle Bestimmungen für Gebietskörperschaften

Gebietskörperschaften, die mit eigenen Erzeugungsanlagen bei der gemeinsamen Energienutzung mitmachen, müssen sicherstellen, dass schutzbedürftige Haushalte und karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkund:innen beherbergen, an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können und diesen 10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage erzeugten und in die gemeinsame Energienutzung eingespeisten Strommengen zur Verfügung stehen.

Gemäß ElWG-Erläuterungen ist Folgendes zu beachten: “Sofern karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkund:innen beherbergen, Strommengen zur Verfügung gestellt werden, haben diese Einrichtungen darzulegen, wie sichergestellt wird, dass die Strommengen ausschließlich schutzbedürftigen Endkund:innen zur Verfügung gestellt werden.”

Die zur Verfügung gestellten Strommengen können auch an schutzbedürftige Haushalte oder karitative oder soziale Einrichtungen verschenkt oder zu reduzierten Tarifen weitergegeben werden, dies ist jedoch gesetzlich nicht vorgegeben. Eine Weitergabe zu den geltenden Tarifen ist ebenfalls möglich.

Die Bestimmungen im Detail finden sich im ElWG § 68 Abs. 6.

Bestellung eines Organisators

Für die Verwaltung und Organisation der gemeinsamen Energienutzung können aktive Kunden freiwillig einen sogenannten Organisator bestellen. Dieser kann Aufgaben wie die Kommunikation mit anderen und dem Netzbetreiber, die Abrechnung der Energiemengen oder den Abschluss von Verträgen übernehmen. Des Weiteren können auch die Lieferantenverpflichtungen der gemeinsamen Energienutzung an den Organisator übergeben werden. Auch die Installation, der Betrieb und die Wartung von Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen kann der Organisator übernehmen. Es darf je gemeinsamer Energienutzung nur ein Organisator in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Auch (bestehende) Energiegemeinschaften dürfen die Rolle des Organisators übernehmen.

Die Bestimmungen im Detail finden sich im ElWG § 68 Abs. 2.

Mehrfachteilnahme

Aktive Kunden können mit einer Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlage an jeweils bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen. Zum Beispiel könnte ein aktiver Kunde einmal über Peer-to-Peer-Verträge gemeinsam Energie nutzen und einmal bei einer regionalen EEG mitmachen. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Die Bestimmungen im Detail finden sich im ElWG § 71 Abs. 5.

Diskriminierungsverbot

Aktive Kunden, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen oder eine Eigenversorgungsanlage betreiben, dürfen vom Stromlieferanten keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte erfahren. Der Stromlieferant darf auch keine Mindeststromliefermenge festlegen. Fallen jedoch Mehrkosten an und sind diese sachlich gerechtfertigt, dann kann der Stromlieferant aktiven Kunden andere Angebote als sonstigen Kunden vorlegen.  Dies darf jedoch nicht derart ausgestaltet sein, dass dadurch der aktive Kunde von der Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung abgeschreckt wird. Die Kostenweitergabe muss sich an den tatsächlich (insgesamt) angefallenen Aufwänden orientieren.

Auf Nachfrage hat der Lieferant dem aktiven Kunden eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Mehrkostenberechnung zu übermitteln, die eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ermöglicht.

Die Bestimmungen im Detail finden sich im ElWG § 72.