Peer-to-Peer-Verträge
Im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen können sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen, um gemeinsam eigenerzeugten Strom zu nutzen und dies vertraglich zu regeln.
Peer-to-Peer-Verträge im Rahmen der gemeinsame Energienutzung
Gemeinsame Energienutzung über eine vertragliche Basis wie Peer-to-Peer-Verträge (P2P) liegt vor, sobald eine Person mit mindestens einer oder mehreren Personen gemeinsam Strom nutzt. Es kann ein oder mehrere Erzeuger mit einer oder mehreren Verbrauchern Energie teilen. Anders als bei Energiegemeinschaften erfolgt dies nicht im Rahmen einer juristischen Person, sondern auf vertraglicher Basis (wie Peer-to-Peer-Verträge).
Auf Basis von Peer-to-Peer-Verträgen kann der eigenerzeugte Strom entweder verschenkt oder verkauft werden. Im Vergleich zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften ist die Gewinnabsicht erlaubt, wobei die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu berücksichtigen sind.
Die Abwicklung und Abrechnung der Peer-to-Peer-Verträge können direkt zwischen den Vertragspartner:innen oder indirekt über einen Dienstleister, den sogenannten Organisator, erfolgen.
Reduzierte Netzentgelte auf Basis des Nahebereichs
Peer-to-Peer-Verträge unterliegen keiner geografischen Begrenzung und keiner begrenzten Teilnehmer:innenzahl. Sie können zwischen Teilnehmenden österreichweit vereinbart werden. Sofern sich die Teilnehmer:innen auf einen Nahebereich beschränken, profitieren diese beim Strombezug von reduzierten arbeitsbezogenen Netzentgelten. Mehr Details zu den Nahebereichen finden sie unter folgendem Link.
Gesetzliche Bestimmungen des aktiven Kunden
Weitere Bestimmungen der Peer-to-Peer-Verträge, was eine Möglichkeit des aktiven Kunden ist, finden sich unter folgendem Abschnitt. Darunter die freie Lieferantenwahl, die Mehrfachteilnahme, Leistungsgrenze für große Unternehmen und das Diskriminierungsverbot.
Gesetzliche Begriffsbestimmung der Peer-to-Peer-Verträge
Ein Peer-to-Peer-Vertrag definiert gemäß ElWG § 6 Abs. 1 Z 124:
“den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion, die entweder direkt zwischen den Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen Aggregator, erfolgt. Die Rechte und Pflichten der als Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger, Lieferanten oder Aggregatoren beteiligten Parteien bleiben vom Recht auf Peer-to-Peer-Verträge unberührt;”
Hinweis für große Unternehmen
Handelt es sich bei den Teilnehmenden um ein großes Unternehmen, darf dieses maximal mit einer Erzeugungsleistung von 6 MW pro Zählpunkt je einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. Für große Unternehmen gilt, dass ein Zählpunkt einer Erzeugungsanlage die 6 MW Leistungsgrenze nicht überschreiten darf.
Hinweis: Verfügen die Erzeugungsanlagen über eine höhere Leistung als 6 MW, kann diese über eine anteilige Teilnahme reduziert werden, wodurch eine Beteiligung an der gemeinsamen Energienutzung trotzdem möglich ist. (ElWG § 70 Abs. 3)
Ein großes Unternehmen ist gemäß ElWG § 6 Abs. 1 Z 61 folgend definiert: “ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das mindestens 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz mindestens 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro beträgt;”
Hinweis für Gebietskörperschaften
Gebietskörperschaften, die mit eigenen Erzeugungsanlagen bei der gemeinsamen Energienutzung mitmachen, müssen sicherstellen, dass schutzbedürftige Haushalte und karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkund:innen beherbergen, an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können und diesen 10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage erzeugten und in die gemeinsame Energienutzung eingespeisten Strommengen zur Verfügung stehen.
Gemäß ElWG-Erläuterungen ist Folgendes zu beachten: “Sofern karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkund:innen beherbergen, Strommengen zur Verfügung gestellt werden, haben diese Einrichtungen darzulegen, wie sichergestellt wird, dass die Strommengen ausschließlich schutzbedürftigen Endkund:innen zur Verfügung gestellt werden.”
Die zur Verfügung gestellten Strommengen können auch an schutzbedürftige Haushalte oder karitative oder soziale Einrichtungen verschenkt oder zu reduzierten Tarifen weitergegeben werden, dies ist jedoch gesetzlich nicht vorgegeben. Eine Weitergabe zu den geltenden Tarifen ist ebenfalls möglich.
Die Bestimmungen im Detail finden sich im ElWG § 68 Abs. 6.