Klarstellung für Energiegemeinschaften zu steuerlichen Fragen

1.12.2023

 

Durch die Beantwortung einer Anfrage der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) schafft das Finanzministerium Klarheit bei drei wichtigen steuerlichen Fragen für Energiegemeinschaften und ihre Mitglieder.

  • Umsatzsteuer/„Reverse-Charge“

In vielen Fällen sind Energiegemeinschaften nicht selbst Eigentümer einer Energieerzeugungsanlage sondern ihre Mitglieder bzw. Gesellschafter. Anlageneigentümer und Energiegemeinschaft schließen dann eine Vereinbarung über die Nutzung der Anlage & des erzeugten Stroms. Im wirtschaftlichen Sinne – so das BMF – kommt es dadurch zu einer „Lieferung“ von Strom an die Energiegemeinschaft: Ist das Mitglied mit der Erzeugungsanlage umsatzsteuerpflichtig, dann geht seine Umsatzsteuerschuld auf die Energiegemeinschaft über („Reverse Charge“). Achtung: Das muss bei der Erstellung der Rechnungen oder Gutschriften sowie bei der Berechnung der Tarife und der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt werden.

Hinweis: ein Factsheet zum Thema Umsatzsteuer und Energiegemeinschaften ist gerade in Ausarbeitung und unser Ratgeber zu Steuern und Abgaben wird aktualisiert. Sobald die Produkte fertig gestellt sind, finden Sie diese wie gewohnt in unserem Downloadbereich.

  • Einkommensteuerbefreiung gilt auch bei „Einspeisung“ in die Energiegemeinschaft

Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung nicht über 35 kWp und die Anschlussleistung nicht über 25 kWp liegt (§ 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988). Diese Befreiung gilt auch, wenn der/die Anlageneigentümer:in Mitglied in einer Energiegemeinschaft ist und die Einkünfte aus der „Einspeisung“ in die Energiegemeinschaft stammen.

  • Befreiung von der Elektrizitätsabgabe & Aufzeichnungspflichten

Innerhalb von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften selbst erzeugter Strom, der von Mitgliedern/Gesellschaftern verbraucht wird, ist von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Die Energiegemeinschaft muss über die erzeugten Energiemengen und die Verbraucher Aufzeichnungen führen (siehe dazu im Detail § 4 ElAbgG-UmsetzungsV). Mitglieder/Gesellschafter, die Volleinspeiser sind, treffen keine weiteren Aufzeichnungspflichten, bei Überschusseinspeisern muss entweder die EEG auch die Eigenverbrauchs- und Überschussmengen aufzeichnen oder das Mitglieder selbst muss diese Aufzeichnungen führen.

Zurück zum Anfang springen