Gemeinsame Energienutzung
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) wurde im Nationalrat beschlossen. Mit dem Gesetz gibt es neue Möglichkeiten, Energie gemeinsam zu nutzen. Diese werden auf dieser Webseite genauer beschrieben.
Die gemeinsame Energienutzung und der aktive Kunde
Einfach gesagt, kann im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung erneuerbarer Strom erzeugt und mit mehreren Teilnehmer:innen wie zum Beispiel Haushalten, Betrieben oder Gemeinden geteilt werden. Energie kann innerhalb eines Standorts oder über Grundstücksgrenzen hinweg gemeinsam genutzt werden.
Die gemeinsame Energienutzung ist eine Möglichkeit, die der aktive Kunde nutzen kann. Aktive Kunden sind Endkund:innen, die zum Beispiel berechtigt sind:
- eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen
- Erzeugungs- und Speicheranlagen zu betreiben
- eigenerzeugten Strom an anderen eigenen Standorten – im Sinne der Eigenversorgung – zu nutzen
- gemeinsam Energie zu nutzen, beispielsweise wenn der eigenerzeugte Strom mit anderen aktiven Kunden geteilt werden soll
Es darf sich bei der jeweiligen Tätigkeit aber nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit des aktiven Kunden handeln.
Ein Beispiel eines aktiven Kunden ist eine Privatperson, ein Betrieb oder eine Gemeinde, die eine Erzeugungsanlage (wie eine Photovoltaik-Anlage) am eigenen Dach hat. Diese Energie aus der Photovoltaik-Anlage wird mit anderen geteilt. Auch ein:e Endverbraucher:in, der bzw. die selbst keine Erzeugungsanlage hat, aber bei der gemeinsamen Energienutzung mitmacht und von einer benachbarten PV-Anlage Strom bezieht, ist ein aktiver Kunde.
In folgender Grafik sind die Möglichkeiten des aktiven Kunden verbildlicht. Nutzt eine Endkundin oder ein Endkunde mindestens einen der blauen Pfeile, ist er demnach als aktiver Kunde anzusehen:
Der aktive Kunde braucht einen bestehenden Energieliefervertrag und einen Netzvertrag, um Strom zu bekommen. Er hat zusätzliche Möglichkeiten, wie er aktiv werden kann, wie in der Grafik anhand der blauen Pfeile aufgezeigt.
Ein aktiver Kunde kann einen Organisator, also einen Dienstleister, beauftragen, gewisse Aufgaben zu übernehmen. Genauere Informationen zur Rolle des Organisators finden Sie in Kürze auf dieser Seite. Auch andere Dritte wie reine Erzeuger (Wasserkraftwerk, Windkraftwerk, etc.) können sich beteiligen.
Weitere Informationen und Bestimmungen zu Rechten und Pflichten für aktive Kunden – wie z.B. die Lieferantenverpflichtungen der gemeinsamen Energienutzung –finden Sie in Kürze auf dieser Seite.
Bestehende Modelle entwickeln sich weiter
Es gibt verschiede Möglichkeiten, wie Energie in der Praxis gemeinsam genutzt werden kann. Seit 2017 ist es im Rahmen der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) schon möglich, eigenerzeugter Strom durch mehrere Verbraucher:innen (z.B. innerhalb eines Mehrparteienhauses) zu nutzen.
Seit 2021 ist das Teilen von Energie auch über Grundstücksgrenzen hinweg in Form einer Energiegemeinschaft möglich. Im Rahmen einer Rechtsform, wie einem Verein, kann Strom produziert, gespeichert, verbraucht und verkauft werden. Es wird zwischen folgenden Energiegemeinschaften unterschieden:
- Erneuerbare- Energie-Energiegemeinschaft kurz EEG (im lokalen oder regionalen Bereich)
- Bürgerenergiegemeinschaft kurz BEG (österreichweit)
Diese drei Modelle (GEA, EEG und BEG) können derzeit schon umgesetzt werden und auch zukünftig gegründet und betrieben werden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf dieser Webseite.
Mit der Einführung des neuen Gesetzes ElWG (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) werden folgende zusätzliche Möglichkeiten eingeführt:
- Vertragliche Vereinbarung wie Peer-to-Peer-Verträge (P2P) im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung
- Eigenversorgungsanlage (EV)
Mit dem Begriff der gemeinsamen Energienutzung werden sowohl juristische Personen wie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG), Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) oder sonstige juristische Personen als auch eine vertragliche Vereinbarung wie Peer-to-Peer-Verträge zusammengefasst. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) kann entweder über eine vertragliche Vereinbarung oder eine juristische Person die gemeinsame Energienutzung umsetzen.
Die folgende Grafik zeigt die Möglichkeiten der Umsetzung der gemeinsamen Energienutzung in der Praxis:
Der aktive Kunde ist der Grundstein für alle Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis. Somit fallen alle Möglichkeiten (GEA/EEG/BEG/P2P/etc.) unter den Begriff der gemeinsamen Energienutzung und es gibt gesetzliche Bestimmungen, die sowohl für die bestehenden Energiegemeinschaften (GEA/EEG/BEG) als auch für die neuen Möglichkeiten (wie P2P) gültig sind. Diese finden Sie in Kürze auf dieser Seite näher beschrieben.
Teilnehmer:innen und die räumliche Entfernung
Grundsätzlich gibt es räumliche Netzbereiche, die bei der gemeinsamen Energienutzung unterschieden werden (ElWG § 70 Abs. 6). Dabei müssen sich sowohl die Zählpunkte der Erzeugungsanlagen als auch die Zählpunkte der Verbraucher:innen im selben Netzbereich befinden, um die Vorteile der Nahebereiche nutzen zu können:
- Standortbereich (Nahebereich)
Eigenerzeugter Strom kann durch mehrere Verbraucher:innen innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks (z.B. Mehrparteienhaus oder Betrieb) gemeinsam genutzt werden. Dabei können entweder nur die gemeinschaftlichen Hauptleitungen oder die gemeinschaftlichen Hauptleitungen mit Ausnahme der Durchleitung durch die Sammelschienen genutzt werden. Für diesen im Standortbereich verbrauchten Strom fallen vergünstige Netzentgelte und Abgaben an. Die Höhe dieser Vergünstigungen ist noch abhängig von einer künftigen Verordnung der Regulierungsbehörde. Durch die Vergünstigungen ergibt sich ein deutlicher Kostenvorteil im Vergleich zu dem Strom, der aus dem Netz bezogen wird.
- Lokal- und Regionalbereich (Nahebereich)
Wird Strom ausschließlich im Lokalbereich (über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation) oder im Regionalbereich (über das Mittelspannungsnetz und alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk) gemeinsam genutzt, fallen reduzierte Netzentgelte für den verbrauchten Strom an. Die Höhe dieser Vergünstigungen ist noch abhängig von einer künftigen Verordnung der Regulierungsbehörde.
- Gebotszone (Österreichweit und daher KEIN Nahebereich)
Es kann Strom auch österreichweit geteilt werden. Hierfür sind die Netzentgelte in voller Höhe zu bezahlen.
Reduzierte Netzentgelte auf Basis des Nahebereichs
Je nach Nahebereich sind weniger oder keine Netzentgelte für den verbrauchten Strom zu bezahlen. Nach der Wahl des Nahebereichs kann Energie entweder über eine juristische Person (bspw. einer Energiegemeinschaft) oder über eine vertragliche Vereinbarung (bspw. über Peer-to-Peer-Verträge) geteilt werden.
Für alle Möglichkeiten gilt: Findet die Energienutzung im Nahebereich statt, profitieren die teilnehmenden Verbraucher:innen für den aus der gemeinsamen Energienutzung bezogenen Strom von finanziellen Anreizen in Form von reduzierten Netzentgelten.
In welchem Nahebereich befinde ich mich?
Die Information, an welchem Teil des Verteilernetzes eine Anlage oder ein:e Verbraucher:in angeschlossen ist, bekommt man vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser wurde per Gesetz dazu verpflichtet, Interessierten diese Auskunft binnen 14 Tagen zu erteilen.
Bei vielen Netzbetreibern in Österreich ist die Nahebereichsauskunft über eines der folgenden Tools möglich:
- Auskunft per Landkarte:
Einige Netzbetreiber veranschaulichen die Information mittlerweile über Online-Landkarten. Dadurch können Interessierte auf den ersten Blick sehen, welche Teile eines Netzgebietes zum selben Lokal- oder Regionalbereich gehören. Dadurch ist leicht ersichtlich, ob sich alle Teilnehmer:innen innerhalb des gemeinsamen Lokal- oder Regionalbereichs befinden. Außerdem eignen sich diese Landkarten sehr gut, um weitere Teilnehmer:innen zu finden. - Auskunft per „Quick-Check“:
Neben der Auskunft mittels Landkarte hat sich die sogenannte „Quick-Check“-Abfrage bei einigen Netzbetreiber etabliert. Bei dieser Abfrage ist es notwendig, die Zählpunktnummer (z.B. AT0081000801024000000000871234567) in eine Abfragemaske einzugeben. Dann erhält man in der Regel eine „Beauskunftungskennzahl“, die darüber informiert, von welcher Trafostation bzw. welchem Umspannwerk der jeweilige Zählpunkt versorgt wird. So kann wiederum geprüft werden, ob sich alle geplanten Zählpunkte im gleichen Lokal- oder Regionalbereich eines Netzgebietes befinden.
Folgend eine Liste der größten Netzbetreiber inkl. Verlinkung zur Nahebereichsabfrage:
- Burgenland – Netz Burgenland – Quickcheck & Landkarte
- Kärnten – Kärnten Netz – Landkarte
- Niederösterreich – NÖ Netz – Quickcheck & Landkarte
- Oberösterreich – Netz OÖ – Landkarte
- Salzburg – Salzburg Netz – Landkarte & Quick Check
- Steiermark – Energienetze Steiermark – Quickcheck
- Tirol – TINETZ – Quickcheck
- Vorarlberg – Vorarlberg Netz – Landkarte
- Wien – Wiener Netze – Online-Formular
Hinweis: Sollten Sie in kein Konzessionsgebiet jener genannten Netzbetreiber fallen, so erkundigen Sie sich bitte auf der Homepage Ihres lokalen Netzbetreibers, wie die Nahbereichs-Auskunft funktioniert.