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FAQs - häufig gestellte Fragen zum ElWG

Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen. Diese werden laufend ergänzt.

Das Gesetz (ElWG) ist da – was nun?
  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften (Bürgerenergie – § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) sehen eine Übergangsfrist vor: 1. Oktober 2026. Bis dahin laufen bestehende Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften im bisherigen Rechtsrahmen nach EAG/ElWOG weiter und werden mit Inkrafttreten der angeführten Bestimmungen in das neue System übergeführt.
  • Ab 1. Oktober 2026 gelten die neuen Bestimmungen zur Gänze. Bis dorthin werden auf dieser Website laufend Informationen ergänzt und umfangreiche Ausarbeitungen (Musterverträge, Guides, etc.) angeboten.
  • Welche notwendigen organisatorischen Maßnahmen (Marktprozesse seitens Netzbetreiber) bis zum 1. Oktober 2026 schon implementiert sind, ist aus heutiger Sicht noch offen. Wir werden rechtzeitig darüber informieren.

1. Insbesondere für aktive Kunden​

1.1. Was ist der aktive Kunde gemäß § 65 ElWG? ​

Aktive Kunden sind Endkund:innen, welche u.a. eigenerzeugten Strom verbrauchen, speichern oder verkaufen. Sie haben auch das Recht, an der gemeinsamen Energienutzung teilzunehmen. In folgender Grafik stellen wir die wichtigsten Tätigkeiten und Vertragsverhältnisse des aktiven Kunden dar. ​
Im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung müssen sich aktive Kunden, die Energie teilen, an bestimmte Schwellenwerte halten, die etwa die Pflicht zur Einhaltung von grundlegenden Lieferantenverpflichtungen (§ 69 ElWG) bedingen.​
Gebietskörperschaften und große Unternehmen haben weitere Schwellenwerte bzw. Verpflichtungen zu beachten, Details dazu finden Sie unter folgendem Link.  ​

Eine Energiegemeinschaft (EEG/BEG) mit eigenen Erzeugungsanlagen ist selbst kein aktiver Kunde, muss sich dennoch an die Lieferantenverpflichtungen laut § 69 ElWG halten (vorausgesetzt, die dort beschriebenen Schwellenwerte werden überschritten).

1.2. Was soll man bis zur Übergangsfrist (1. Oktober 2026) machen: Noch eine Energiegemeinschaft mit Rechtsform umsetzen oder auf die Umsetzung von Peer-to-Peer-Verträgen warten?

Bis 1. Oktober 2026 gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Energiegemeinschaften gemäß EAG und ELWOG weiter.

Das heißt:

  • Wenn Sie unmittelbar gemeinsam Energie nutzen wollen, müssen Sie weiterhin eine Energiegemeinschaft (GEA/EEG/BEG) gründen. Diese Energiegemeinschaft bleibt bestehen und wird mit 1. Oktober 2026 in das neue Gesetz übernommen. Informationen zur Gründung einer Energiegemeinschaften finden Sie unter folgendem Link.
  • Peer-to-Peer-Verträge gemäß § 68 mit den neuen Funktionen sind erst ab 1. Oktober 2026 möglich.

Einfach gesagt:

  • Wenn Sie schon jetzt gemeinsam Strom nutzen wollen, können Sie schon heute eine Energiegemeinschaft gründen. Sie können auch einer schon bestehenden Energiegemeinschaft beitreten. Lokale bzw. regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften finden Sie auf unserer Plattform Strom verbindet. Meist österreichweite Bürgerenergiegemeinschaften finden sich auf der Landkarte unter folgendem Link.
  • Wenn Sie Strom nur direkt an einzelne Personen verkaufen oder verschenken möchten, können Sie Peer-to-Peer-Verträge oder Eigenversorgungsanlagen ab 1. Oktober 2026 umsetzen. Welche notwendigen organisatorischen Maßnahmen für den Energiedaten-Austausch (Marktprozesse seitens Netzbetreiber) bis zum 1. Oktober 2026 schon implementiert sind, ist aus heutiger Sicht noch offen. Wir werden rechtzeitig darüber informieren.
1.3. Ist der Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Einspeiser auch von jenen Einspeisern zu bezahlen, die bei einer Energiegemeinschaft bzw. der gemeinsamen Energienutzung mitmachen?

Ja, der Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Einspeiser gilt auch für Einspeiser in Energiegemeinschaften bzw. die gemeinsame Energienutzung.

Wenn Sie eigenerzeugten Strom innerhalb der Energiegemeinschaft bzw. der gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich (gemäß ElWG § 70 Abs. 6) nutzen, fallen für diesen verbrauchten Strom vergünstige Netzentgelte an. Die Höhe dieser Vergünstigungen ist noch abhängig von einer künftigen Verordnung der Regulierungsbehörde.

Die vergünstigten Netzentgelte gelten nur für den Verbrauch, nicht für die Einspeisung in die gemeinsame Energienutzung.

1.4. Müssen die Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen aller aktiven Kunden im selben Nahebereiche gemäß § 70 Abs. 6 ElWG sein, um die vergünstigen Netzentgelte zu erhalten? Daher muss man sich vorab festlegen/abstimmen, welchen Nahebereich man nutzen kann, weil innerhalb einer gemeinsamen Energienutzung (P2P, BEG, EEG, etc.) der Nahebereich zeitgleich einheitlich sein muss. Stimmt das?

Ja, je gemeinsamer Energienutzung gibt es einen festgelegten Nahebereich oder es wurde festgelegt, österreichweit gemeinsam Energie zu nutzen. Es kommen innerhalb einer gemeinsamen Energienutzung nicht mehrere Nahebereiche zur Anwendung. Alle teilnehmenden Zählpunkte im Regionalbereich müssen über das Mittelspannungsnetz und alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk verbunden sein. Alle teilnehmenden Zählpunkte im Lokalbereich müssen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation verbunden sein. Details dazu finden Sie hier bzw. im ElWG § 70 Abs. 6.

1.5. Wie hoch werden die reduzierten Netzentgelte für die vier unterschiedlichen Nahebereiche gemäß § 70 Abs. 6 Z 1-4 ElWG sein? ​

Die E-Control wird die Höhe dieser reduzierten Netzentgelte der unterschiedlichen Nahebereiche in einer Verordnung festlegen. Derzeit ist noch nicht bekannt, ob diese Verordnung ab 1. Oktober 2026 gilt oder ob diese mit 1. Jänner 2027 in Kraft tritt.

1.6. Was genau versteht man unter den Lieferantenverpflichtungen laut § 69 ElWG? Wer und ab wann muss man sich daranhalten? ​

Teilen Sie – als aktiver Kunde oder Energiegemeinschaft – Ihren eigenerzeugten Strom mit anderen Teilnehmer:innen im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung, sind, bei Überschreitung der Schwellenwerte gemäß § 69 ElWG, die in dieser Bestimmung aufgezählten Lieferantenverpflichtungen zu beachten. ​
Für Haushaltskund:innen mit Erzeugungsanlagen mit einer Leistung über 30 kW sowie alle sonstigen aktiven Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, welche mit einer Leistung über 100 kW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, gelten folgende Verpflichtungen gemäß § 69 Abs. 1 ElWG: ​

  • Erstellung Allgemeiner Lieferbedingungen​
  • Werden Haushaltskund:innen und/oder Kleinunternehmer:innen beliefert: Nachweisliche Aufklärung vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte der gemeinsamen Energienutzung in Form eines leicht verständlichen Informationsblattes  
  • Information der Teilnehmer:innen über beabsichtigte Änderungen (z.B. Tarifanpassung) der Allgemeinen Lieferbedingungen (schriftliche Mitteilung mindestens 1 Monat vor Änderung inkl. Begründung, Datum der Wirksamkeit sowie den Folgen eines Widerspruchs). ​
  • Erstellung einer transparenten und leicht verständlichen Rechnung (verpflichtende Inhalte siehe unten) ​
  • Teilnehmer:innen ist auf Verlangen eine verständliche Erläuterung über das Zustandekommen der Rechnung zur Verfügung zu stellen. ​
  • Rechnungen müssen kostenfrei und mindestens einmal jährlich ausgestellt werden. Des Weiteren haben Teilnehmer:innen das Recht, sich für eine monatliche Rechnung zu entscheiden. Auf dieses Recht und die damit verbundenen Auswirkungen ist bei Vertragsabschluss hinzuweisen. ​
    Auf der Website werden zeitgerecht mit Inkrafttreten der Regelungen der gemeinsamen Energienutzung (01.10.2026) Mustervorlagen für die Allgemeinen Lieferbedingungen als auch Rechnungen zur Verfügung gestellt werden. Details zu den gesetzlich verpflichtenden Inhalten der Vorlagen finden Sie unter folgendem Link.
1.7. Ab 1. Oktober 2026 müssen EG/gemeinsame Energienutzungen den Lieferantenverpflichtungen nachkommen. Dies umfasst auch das Recht eines Verbrauchers/Einspeisers eine monatliche Rechnung/Gutschrift zu verlangen. Hat ein:e Teilnehmer:in einer Energiegemeinschaft/gemeinsamen Energienutzung durch das ElWG ein Recht auf Monatsrechnung?

Ja, laut § 69 Abs. 1 Z 6 ElWG hat ein:e Teilnehmer:in einer gemeinsamen Energienutzung/Energiegemeinschaft das Recht auf die Wahl einer monatlichen oder jährlichen Rechnung. ​
Siehe § 69 Abs. 1 Z 6 ElWG: „Rechnungen kostenfrei und mindestens einmal jährlich gemäß § 43 Abs. 1 zu legen und der Endkundin oder dem Endkunden ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß § 43 Abs. 2 einzuräumen;”

1.8. Ist es mit dem neuen Stromgesetz (ElWG) nun leichter geworden, einen Speicher im Rahmen einer Energiegemeinschaft zu betreiben? Wie wird Netz- und Systemdienlichkeit definiert in Bezug auf Speicher?

Bereits vor dem Beschluss des ElWG war es möglich, einen Speicher im Rahmen einer Energiegemeinschaft zu nutzen. Jedoch unter der Voraussetzung, dass ein Speicher ausschließlich von einer Erzeugungstechnologie z.B. eigenen Photovoltaik-Anlage beladen wird. Details dazu finden Sie hier. ​
Mit dem ElWG (siehe § 111 Messkonzepte, wie auch in den dazugehörigen Erläuterungen) wurde eine rechtliche Basis geschaffen, wodurch mit Hilfe von Messkonzepten u.a. einzelne Energieflüsse gemessen werden können. Durch solche Maßnahmen könnten in Zukunft auch Gemeinschaftsspeicher, die u.a. mit Strom vom Energielieferanten beladen werden, in Energiegemeinschaften teilnehmen. Derzeit wäre die Teilnahme solcher Speicher nicht zulässig, da keine klare Trennung zwischen den Stromherkünften (Selbstproduziert, Energielieferant, Energiegemeinschaft,…) sichergestellt werden kann. ​
Die E-Control wird dazu standardisierte Messkonzepte gemäß § 111 ElWG in den TOR (Technische und Organisatorische Regeln) festlegen sowie die Systemdienlichkeit per Verordnung regeln.

1.9. Darf mein Energielieferant meinen Stromliefervertrag kündigen und mir ein anderes Angebot anbieten, weil ich in einer EG bin? ​ § 72 ElWG erlaubt ihm ja „Mehrkosten weiterzugeben“

Ja, gemäß dem Diskriminierungsverbot § 72 ElWG ist dies möglich, sofern die Mehrkosten sachlich gerechtfertigt sind. ​
Aktive Kunden, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen oder eine Eigenversorgungsanlage betreiben, dürfen vom Stromlieferanten keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte erfahren. Der Stromlieferant darf auch keine Mindeststromliefermenge festlegen. Fallen jedoch Mehrkosten an und sind diese sachlich gerechtfertigt, dann kann der Stromlieferant aktiven Kunden andere Angebote als sonstigen Kunden vorlegen. Dies darf jedoch nicht derart ausgestaltet sein, dass dadurch der aktive Kunde von der Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung abgeschreckt wird. Die Kostenweitergabe muss sich an den tatsächlich (insgesamt) angefallenen Aufwänden orientieren.​
Auf Nachfrage hat der Lieferant dem aktiven Kunden eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Mehrkostenberechnung zu übermitteln, die eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ermöglicht.​
Die Bestimmungen im Detail finden sich im § 72 ElWG.

1.10. 68 Abs. 2 ElWG: In den erläuternden Bemerkungen ist festgehalten, dass dem Organisator auch die Aufgabe übertragen werden kann, für alle an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmenden aktiven Kunden einen gemeinsamen Lieferanten auszuwählen. Entsteht hier ein Konflikt zur freier Lieferantenwahl? 

Nein, die freie Lieferantenwahl wird dadurch nicht eingeschränkt. Aktive Kunden, die im Rahmen einer gemeinsamen Energienutzung Strom teilen und von einem Organisator unterstützt werden, können den Organisatoren ermächtigen, in ihrem Namen auch Verträge mit z.B. einem Energielieferanten zu vereinbaren. In der Praxis können sich tarifliche Vorteile ergeben, wenn eine höhere Anzahl von aktiven Kunden einen Energieliefervertrag bei einem Energielieferanten abschließen. Aktive Kunden können aber jederzeit selbst (auch den vom Organisator gewählten Lieferanten) wechseln.

1.11. Was sind “Andere Dritte” gemäß ElWG?

Gemäß Erläuterungen zum ElWG können andere Dritte bspw. unabhängige Erzeuger und Eigentümer oder Betreiber von Speicheranlagen oder Erzeugungsanlagen sein.

1.12. Können Elektrizitätsunternehmen unter 6 MW-Erzeugungsleistung mit aktiven Kunden (wie großen Unternehmen) Peer-to-Peer-Verträge abschließen und von der Reduktion des Arbeitspreises auf das Netznutzungsentgelt im Lokal- bzw. Regionalbereich profitieren?

Elektrizitätsunternehmen können als “andere Dritte” Erzeugungsanlagen bis zu 6 MW Leistung in die gemeinsame Energienutzung einbringen, bspw. im Rahmen eines Contracting- oder Pachtmodells (§ 68 Abs. 3 ElWG). Dabei müssen die anderen Dritten den diesbezüglichen Weisungen des teilnehmenden Netzbenutzers unterliegen. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer (§ 70 Abs. 5 ElWG). ​
Peer-to-Peer-Verträge werden zwischen aktiven Kunden (Endkund:innen) abgeschlossen, die gemeinsam Energie nutzen wollen.​
Die reduzierten Netzentgelte betreffen den vom aktiven Kunden verbrauchten Strom, der im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 verbraucht wird. ​

2. Insbesondere für große Unternehmen​

2.1. Dürfen große Unternehmen nun Mitglied in Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) werden?​

Nein, große Unternehmen dürfen weiterhin nur an Bürgerenergiegemeinschaften teilnehmen (§ 79 Abs 2 EAG und § 67 Abs. 3 ElWG). Jedoch dürfen Bürgerenergiegemeinschaften neben dem österreichweiten Stromaustausch nun auch ausschließlich im Lokal- und Regionalbereich gemeinsam Energie nutzen und daher die reduzierten Netzarbeitspreise der Nahebereich (§ 70 Abs. 6 ElWG) erhalten. Zudem dürfen große Unternehmen Peer-to-Peer-Verträge in jedem Nahebereich oder österreichweit abschließen. ​
Für große Unternehmen, die bei der gemeinsamen Energienutzung mitmachen, gilt eine Leistungsgrenze von 6 MW. Für große Unternehmen gilt, dass die Leistung des jeweiligen Zählpunkts einer Erzeugungsanlage 6 MW nicht überschreiten darf, wenn dieser Zählpunkt bei einer gemeinsamen Energienutzung mitmacht. Details dazu finden Sie unter folgendem Link. ​

Hinweis: Verfügen die Erzeugungsanlagen über eine höhere Leistung als 6 MW, kann diese über eine anteilige Teilnahme reduziert werden, wodurch eine Beteiligung an der gemeinsamen Energienutzung trotzdem möglich ist (ElWG § 70 Abs. 3).

3. Insbesondere für Gebietskörperschaften

3.1. Wie kann die Regelung für Gebietskörperschaften zwecks Teilnahme von schutzbedürftigen Haushalten in einer gemeinsamen Energienutzung (§ 68 Abs. 6 ElWG) verstanden werden?

Jene Regelung stammt aus dem Unionsrecht (Artikel 15a Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944). Aus dem Unionsrecht ergibt sich, dass schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kundinnen und Kunden Zugang zu gemeinsam genutzter Elektrizität haben müssen, die bei Vorhaben zur gemeinsamen Energienutzung, die im Eigentum von Behörden stehen, produziert wird. Die Menge der zugänglichen Energie soll sich im Durchschnitt auf mindestens 10% der gemeinsam genutzten Energie belaufen.

Die dazu im ElWG (§ 68 Abs. 6) getroffene Bestimmung kann wie folgt verstanden werden:

Eine Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde), die mit einer eigenen Stromerzeugungsanlage an einer gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, hat sicherzustellen , dass schutzbedürftigen Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 EnDG an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können. Es handelt sich demnach um eine Teilnahmemöglichkeit. Dafür kann sich die jeweilige Gebietskörperschaft etwa Vereinbarungen im (bestehenden Energiegemeinschafts-)Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen Verträgen über die Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung bedienen, die sicherstellen, dass der jeweilige Personenkreis einen Zugang zu der gemeinsamen Energienutzung hat. Zur konkreten Vorgehensweise enthält das Gesetz keine Vorgaben. Wie die Teilnahmemöglichkeit von schutzbedürftigen Haushalten sichergestellt wird, liegt insofern im Ermessen der jeweiligen Gebietskörperschaft.

Die Strommenge, die schutzbedürftigen Haushalten oder karitativen oder sozialen Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden beherbergen, zur Verfügung stehen muss, beträgt zumindest 10% der durch die Stromerzeugungsanlage der Gebietskörperschaft jährlich für die gemeinsame Energienutzung erzeugten und eingespeisten Strommengen.

Die Bestimmung enthält keine Vorgaben zum Preis und den Konditionen, die zwischen den schutzbedürftigen Haushalten und den Gebietskörperschaften vereinbart werden. Demnach kann ein „regulärer“ Preis vereinbart werden, der beispielsweise auch von den anderen Teilnehmern der gemeinsamen Energienutzung bezahlt wird. Ein Preisnachlass muss nicht vereinbart werden, kann aber selbstverständlich vereinbart werden. Aus der Bestimmung ergibt sich auch keine Verpflichtung, die Strommengen zu verschenken.

Inkrafttreten: Auch diese Regelung tritt, wie alle neuen Regelungen, sowohl für die neuen Modelle als auch für bestehende Energiegemeinschaften, mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

4. Insbesondere für bestehende Energiegemeinschaften​

4.1. Ich betreibe eine Energiegemeinschaft seit nun zwei Jahren. Müssen wir uns durch das neue Stromgesetz (ElWG) neu gründen? Gibt es neue Regelungen und/oder Vereinfachungen, die für uns als EG gültig sind?

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Bürgerenergiegemeinschaften können auch weiterhin Strom innerhalb der Gemeinschaft nutzen. Durch das neue Stromgesetz (ElWG) ist eine Neugründung oder Auflösung einer bestehenden Energiegemeinschaft nicht notwendig. Es gelten jedoch neue Schwellenwerte und Verpflichtungen. Diese sind ab dem 1.10.2026 von den schon bestehenden Energiegemeinschaften einzuhalten bzw. anzuwenden. Wir empfehlen daher, dies in den Statuten, der Geschäftsordnungen oder sonstigen Vereinbarungen zu prüfen. Mehr Details finden Sie hier.

4.2. Was ändert sich für bestehende Energiegemeinschaften?

Bestehende Energiegemeinschaften (GEA/EEG/BEG) werden mit 1. Oktober 2026 (Übergangsfrist der gemeinsamen Energienutzung) in das neue System des ElWG überführt. Die gesetzlich erlaubten Teilnehmer:innen bei GEA, EEG und BEG ändern sich grundsätzlich nicht. Die Strukturen können prinzipiell bestehen bleiben, allerdings gelten ab 1. Oktober 2026 neue Rechte und Pflichten (z. B. Lieferantenverpflichtungen der gemeinsamen Energienutzung, Bestimmungen für Gebietskörperschaften und große Unternehmen). Bestehende Verträge und Unterlagen sollten daher bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen (1. Oktober 2026) geprüft und angepasst werden. Es werden auf dieser Webseite dementsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Notwendige Anpassungen und neue Möglichkeiten im Detail finden Sie unter folgendem Link.

4.3. Kann eine EEG nun auch im Konzessionsgebiet mehrerer Verteilnetzbetreiber tätig sein?​

Ja, durch das neue Stromgesetz (ElWG) können nun Mitglieder aus verschiedenen Netzgebieten innerhalb einer regionalen gemeinsamen Energienutzung miteinander Strom teilen. Somit fällt die bisherige Beschränkung weg, dass innerhalb einer EEG die Mitglieder im Konzessionsgebiet des gleichen Netzbetreibers angesiedelt sein müssen.​
Durch jene Anpassung wird es somit ermöglicht, dass eine gemeinsame regionale EEG gegründet werden kann, auch wenn mehrere Netzbetreiber involviert sind. Dies könnte in der Praxis bspw. der Fall sein, wenn ein Umspannwerk mit getrennten Umspannern von mehreren Netzbetreibern betrieben wird, vorausgesetzt die mittelspannungsseitigen Sammelschienen sind verschaltbar.

Welche notwendigen organisatorischen Maßnahmen (Marktprozesse seitens Netzbetreiber) bis zum 1. Oktober 2026 schon implementiert sind, ist aus heutiger Sicht noch offen. Wir werden rechtzeitig darüber informieren.

 

4.4. Kann ein Mehrparteienhaus mit mehreren Hauptleitungen Strom innerhalb einer gemeinsamen Energienutzung teilen?​

Ja, sollten die Haupt-/Steigleitungen über dieselben Sammelschienen im gleichen Hausanschlusskasten/Kabelverteilschrank (neuer Nahebereich namens „Standortbereich“ § 70 Abs. 6 Z 2 ElWG) miteinander verbunden sein, ist die gemeinsame Energienutzung am Standortbereich möglich. Beispielsweise kann so statt drei einzelner Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zukünftig eine über den Standortbereich betrieben werden. ​
Jener technische Umstand wird von Fall zu Fall je nach Gegebenheiten des Stromnetzes unterschiedlich sein. Die Auskunft darüber, ob jener erweiterter Nahebereich (Standortbereich) zutrifft, wird vom zuständigen Verteilnetzbetreiber gegeben.

4.5. Welche Vergünstigungen gibt es für Bürgerenergiegemeinschaften (BEG), die ab dem 01.10.2026 regional oder lokal Energie gemeinsam nutzen?

BEG können die reduzierten Netzarbeitspreise erhalten, wenn sie nur im Regional- oder Lokalbereich bzw. einem Nahebereich gemäß ElWG § 70 Abs. 6 Energie gemeinsam nutzen. Der Entfall der Elektrizitätsabgabe und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ist derzeit nur für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften geltend. Siehe § 75 Abs. 5 EAG & § 2 Abs. 1 Z 4 Elektrizitätsabgabegesetz

4.6. Welche Vergünstigungen gibt es für Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA), die ab dem 01.10.2026 Energie gemeinsam nutzen?

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen gemäß der alten Rechtsgrundlage, dem ElWOG, nutzen kein öffentliches Netz, daher wird für den verbrauchten Strom aus der Anlage vom Netzbetreiber kein Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnet. Für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen entfällt gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Elektrizitätsabgabegesetz die Elektrizitätsabgabe für den verbrauchten Strom aus der GEA. Ob auch für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen im zukünftigen “Standortbereich” (§ 70 Abs. 6 Z 2 ElWG) die Elektrizitätsabgabe entfällt, müsste im dazugehörigen Elektrizitätsabgabegesetz festgelegt werden. ​

Zudem wird ebenfalls erst von der E-Control verordnet, welche reduzierten Netzentgelte im „Standortbereich“ (§ 70 Abs. 6 Z 2 ElWG) für den verbrauchten Strom geltend gemacht werden können.

4.7. Bisher konnten Elektrizitätsunternehmen an BEGs teilnehmen, solange sie keine Kontrolle hatten. Geht das weiterhin, obwohl sie nicht als "aktiver Kunde" gelten?

Nein, Elektrizitätsunternehmen können gemäß ElWG ausschließlich als „andere Dritte“ Ihre Erzeugungsanlage in eine gemeinsame Energienutzung einbringen. Als Mitglied können sie nicht direkt teilnehmen.