FAQs - häufig gestellte Fragen zum ElWG
Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen. Diese werden laufend ergänzt.
1. Was soll man bis zur Übergangsfrist (1. Oktober 2025) machen: Noch eine Energiegemeinschaft mit Rechtsform umsetzen oder auf die Umsetzung von Peer-to-Peer-Verträgen warten?
Bis 1. Oktober 2026 gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Energiegemeinschaften gemäß EAG und ELWOG weiter.
Das heißt:
- Wenn Sie unmittelbar gemeinsam Energie nutzen wollen, müssen Sie weiterhin eine Energiegemeinschaft (GEA/EEG/BEG) gründen. Diese Energiegemeinschaft bleibt bestehen und wird mit 1. Oktober 2026 in das neue Gesetz übernommen. Informationen zur Gründung einer Energiegemeinschaften finden Sie unter folgendem Link.
- Peer-to-Peer-Verträge gemäß § 68 mit den neuen Funktionen sind erst ab 1. Oktober 2026 möglich.
Einfach gesagt:
- Wenn Sie schon jetzt gemeinsam Strom nutzen wollen, können Sie schon heute eine Energiegemeinschaft gründen. Sie können auch einer schon bestehenden Energiegemeinschaft beitreten. Viele dieser Energiegemeinschaften finden sich auf der Landkarte unter folgendem Link.
- Wenn Sie Strom nur direkt an einzelne Personen verkaufen oder verschenken möchten, können Sie Peer-to-Peer-Verträge oder Eigenversorgungsanlagen ab 1. Oktober 2026 umsetzen. Welche notwendigen organisatorischen Maßnahmen für den Energiedaten-Austausch (Marktprozesse seitens Netzbetreiber) bis zum 1. Oktober 2026 schon implementiert sind, ist aus heutiger Sicht noch offen. Wir werden rechtzeitig darüber informieren.
2. Was ändert sich für bestehende Energiegemeinschaften?
Bestehende Energiegemeinschaften (GEA/EEG/BEG) werden mit 1. Oktober 2026 (Übergangsfrist der gemeinsamen Energienutzung) in das neue System des ElWG überführt. Die gesetzlich erlaubten Teilnehmer:innen bei GEA, EEG und BEG ändern sich grundsätzlich nicht. Die Strukturen können prinzipiell bestehen bleiben, allerdings gelten ab 1. Oktober 2026 neue Rechte und Pflichten (z. B. Lieferantenverpflichtungen der gemeinsamen Energienutzung, Bestimmungen für Gebietskörperschaften und große Unternehmen). Bestehende Verträge und Unterlagen sollten daher bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen (1. Oktober 2026) geprüft und angepasst werden. Es werden auf dieser Webseite dementsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Notwendige Anpassungen und neue Möglichkeiten im Detail finden Sie unter folgendem Link.
3. Ist der Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Einspeiser auch von jenen Einspeisern zu bezahlen, die bei einer Energiegemeinschaft bzw. der gemeinsamen Energienutzung mitmachen?
Ja, der Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Einspeiser gilt auch für Einspeiser in Energiegemeinschaften bzw. die gemeinsame Energienutzung.
Wenn Sie eigenerzeugten Strom innerhalb der Energiegemeinschaft bzw. der gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich (gemäß ElWG § 70 Abs. 6) nutzen, fallen für diesen verbrauchten Strom vergünstige Netzentgelte an. Die Höhe dieser Vergünstigungen ist noch abhängig von einer künftigen Verordnung der Regulierungsbehörde.
Die vergünstigten Netzentgelte gelten nur für den Verbrauch, nicht für die Einspeisung in die gemeinsame Energienutzung.
4. Was sind “Andere Dritte”?
Gemäß Erläuterungen zum ElWG können andere Dritte bspw. unabhängige Erzeuger und Eigentümer oder Betreiber von Speicheranlagen oder Erzeugungsanlagen sein.