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FAQs - häufig gestellte Fragen zum ElWG

Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen. Diese werden laufend ergänzt.

Das Gesetz (ElWG) ist da – was nun?
  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften (Bürgerenergie – § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) sehen eine Übergangsfrist vor: 1. Oktober 2026. Bis dahin laufen bestehende Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften im bisherigen Rechtsrahmen nach EAG/ElWOG weiter und werden mit Inkrafttreten der angeführten Bestimmungen in das neue System übergeführt.
  • Ab 1. Oktober 2026 gelten die neuen Bestimmungen zur Gänze. Bis dorthin werden auf dieser Website laufend Informationen ergänzt und umfangreiche Ausarbeitungen (Musterverträge, Guides, etc.) angeboten.
  • Welche notwendigen organisatorischen Maßnahmen (Marktprozesse seitens Netzbetreiber) bis zum 1. Oktober 2026 schon implementiert sind, ist aus heutiger Sicht noch offen. Wir werden rechtzeitig darüber informieren.
1. Was soll man bis zur Übergangsfrist (1. Oktober 2026) machen: Noch eine Energiegemeinschaft mit Rechtsform umsetzen oder auf die Umsetzung von Peer-to-Peer-Verträgen warten?

Bis 1. Oktober 2026 gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Energiegemeinschaften gemäß EAG und ELWOG weiter.

Das heißt:

  • Wenn Sie unmittelbar gemeinsam Energie nutzen wollen, müssen Sie weiterhin eine Energiegemeinschaft (GEA/EEG/BEG) gründen. Diese Energiegemeinschaft bleibt bestehen und wird mit 1. Oktober 2026 in das neue Gesetz übernommen. Informationen zur Gründung einer Energiegemeinschaften finden Sie unter folgendem Link.
  • Peer-to-Peer-Verträge gemäß § 68 mit den neuen Funktionen sind erst ab 1. Oktober 2026 möglich.

Einfach gesagt:

  • Wenn Sie schon jetzt gemeinsam Strom nutzen wollen, können Sie schon heute eine Energiegemeinschaft gründen. Sie können auch einer schon bestehenden Energiegemeinschaft beitreten. Viele dieser Energiegemeinschaften finden sich auf der Landkarte unter folgendem Link.
  • Wenn Sie Strom nur direkt an einzelne Personen verkaufen oder verschenken möchten, können Sie Peer-to-Peer-Verträge oder Eigenversorgungsanlagen ab 1. Oktober 2026 umsetzen. Welche notwendigen organisatorischen Maßnahmen für den Energiedaten-Austausch (Marktprozesse seitens Netzbetreiber) bis zum 1. Oktober 2026 schon implementiert sind, ist aus heutiger Sicht noch offen. Wir werden rechtzeitig darüber informieren.
2. Was ändert sich für bestehende Energiegemeinschaften?

Bestehende Energiegemeinschaften (GEA/EEG/BEG) werden mit 1. Oktober 2026 (Übergangsfrist der gemeinsamen Energienutzung) in das neue System des ElWG überführt. Die gesetzlich erlaubten Teilnehmer:innen bei GEA, EEG und BEG ändern sich grundsätzlich nicht. Die Strukturen können prinzipiell bestehen bleiben, allerdings gelten ab 1. Oktober 2026 neue Rechte und Pflichten (z. B. Lieferantenverpflichtungen der gemeinsamen Energienutzung, Bestimmungen für Gebietskörperschaften und große Unternehmen). Bestehende Verträge und Unterlagen sollten daher bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen (1. Oktober 2026) geprüft und angepasst werden. Es werden auf dieser Webseite dementsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Notwendige Anpassungen und neue Möglichkeiten im Detail finden Sie unter folgendem Link.

3. Ist der Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Einspeiser auch von jenen Einspeisern zu bezahlen, die bei einer Energiegemeinschaft bzw. der gemeinsamen Energienutzung mitmachen?

Ja, der Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Einspeiser gilt auch für Einspeiser in Energiegemeinschaften bzw. die gemeinsame Energienutzung.

Wenn Sie eigenerzeugten Strom innerhalb der Energiegemeinschaft bzw. der gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich (gemäß ElWG § 70 Abs. 6) nutzen, fallen für diesen verbrauchten Strom vergünstige Netzentgelte an. Die Höhe dieser Vergünstigungen ist noch abhängig von einer künftigen Verordnung der Regulierungsbehörde.

Die vergünstigten Netzentgelte gelten nur für den Verbrauch, nicht für die Einspeisung in die gemeinsame Energienutzung.

4. Was sind “Andere Dritte”?

Gemäß Erläuterungen zum ElWG können andere Dritte bspw. unabhängige Erzeuger und Eigentümer oder Betreiber von Speicheranlagen oder Erzeugungsanlagen sein.

5. Wie kann die Regelung für Gebietskörperschaften zwecks Teilnahme von schutzbedürftigen Haushalten in einer gemeinsamen Energienutzung (§ 68 Abs. 6 ElWG) verstanden werden?

Jene Regelung stammt aus dem Unionsrecht (Artikel 15a Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944). Aus dem Unionsrecht ergibt sich, dass schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kundinnen und Kunden Zugang zu gemeinsam genutzter Elektrizität haben müssen, die bei Vorhaben zur gemeinsamen Energienutzung, die im Eigentum von Behörden stehen, produziert wird. Die Menge der zugänglichen Energie soll sich im Durchschnitt auf mindestens 10% der gemeinsam genutzten Energie belaufen.

Die dazu im ElWG (§ 68 Abs. 6) getroffene Bestimmung kann wie folgt verstanden werden:

Eine Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde), die mit einer eigenen Stromerzeugungsanlage an einer gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, hat sicherzustellen , dass schutzbedürftigen Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 EnDG an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können. Es handelt sich demnach um eine Teilnahmemöglichkeit. Dafür kann sich die jeweilige Gebietskörperschaft etwa Vereinbarungen im (bestehenden Energiegemeinschafts-)Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen Verträgen über die Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung bedienen, die sicherstellen, dass der jeweilige Personenkreis einen Zugang zu der gemeinsamen Energienutzung hat. Zur konkreten Vorgehensweise enthält das Gesetz keine Vorgaben. Wie die Teilnahmemöglichkeit von schutzbedürftigen Haushalten sichergestellt wird, liegt insofern im Ermessen der jeweiligen Gebietskörperschaft.

Die Strommenge, die schutzbedürftigen Haushalten oder karitativen oder sozialen Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden beherbergen, zur Verfügung stehen muss, beträgt zumindest 10% der durch die Stromerzeugungsanlage der Gebietskörperschaft jährlich für die gemeinsame Energienutzung erzeugten und eingespeisten Strommengen.

Die Bestimmung enthält keine Vorgaben zum Preis und den Konditionen, die zwischen den schutzbedürftigen Haushalten und den Gebietskörperschaften vereinbart werden. Demnach kann ein „regulärer“ Preis vereinbart werden, der beispielsweise auch von den anderen Teilnehmern der gemeinsamen Energienutzung bezahlt wird. Ein Preisnachlass muss nicht vereinbart werden, kann aber selbstverständlich vereinbart werden. Aus der Bestimmung ergibt sich auch keine Verpflichtung, die Strommengen zu verschenken.

Inkrafttreten: Auch diese Regelung tritt, wie alle neuen Regelungen, sowohl für die neuen Modelle als auch für bestehende Energiegemeinschaften, mit 1. Oktober 2026 in Kraft.