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Eigenversorgungsanlage

Im Rahmen der Eigenversorgungsanlage des aktiven Kunden kann sich dieser über mehrere Standorte selbst versorgen.

Das Gesetz (ElWG) ist da – was nun?
  • Das ElWG wurde im Nationalrat beschlossen. Grundsätzlich muss auch der Bundesrat noch die Zustimmung erteilen und der Bundespräsident das Gesetz beurkunden.
  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften (Bürgerenergie – § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) sehen eine Übergangsfrist vor: 1. Oktober 2026. Bis dahin laufen bestehende Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften im bisherigen Rechtsrahmen nach EAG/ElWOG weiter und werden mit Inkrafttreten der angeführten Bestimmungen in das neue System übergeführt.
  • Ab 1. Oktober 2026 gelten die neuen Bestimmungen zur Gänze. Bis dorthin werden auf dieser Website laufend Informationen ergänzt und umfangreiche Ausarbeitungen (Musterverträge, Guides, etc.) angeboten.
  • Welche notwendigen organisatorischen Maßnahmen (Marktprozesse seitens Netzbetreiber) bis zum 1. Oktober 2026 schon implementiert sind, ist aus heutiger Sicht noch offen. Wir werden rechtzeitig darüber informieren.

Die Eigenversorgungsanlagen des aktiven Kunden

Mit beispielsweise einer Photovoltaik-Anlage am Dach können Sie Ihr zu Hause bzw. Unternehmen mit eigenerzeugtem erneuerbarem Strom selbst versorgen. Mit der neuen Möglichkeit der Eigenversorgungsanlagen können Sie jenen eigenproduzierten Strom in Ihrem Gebäude als auch an einem anderen Standort z.B. in Ihrem Zweitwohnsitz oder einem weiteren Betriebsgebäude nutzen.
Das öffentliche Stromnetz darf dabei genutzt werden. Darüber hinaus ist die Gründung einer Rechtsform (wie bei Energiegemeinschaften) nicht notwendig und es braucht keine zweite natürliche oder juristische Person, um den Strom zu teilen. Der Strom, der an Ihren Standorten nicht gebraucht wird, wird als Überschuss weiterhin ins öffentliche Stromnetz eingespeist und an Ihren Abnehmer verkauft.

Hinweis: Eigenversorgung liegt nur dann vor, wenn alle betroffenen Zählpunkte derselben Person zugeordnet sind (gleiche natürliche oder juristische Person). In der Praxis bedeutet das meist, dass Sie an diesen Zählpunkten als Vertragspartner:in gegenüber dem Netzbetreiber auftreten. Sind Einspeise- und Bezugszähler unterschiedlichen Personen zugeordnet, liegt keine Eigenversorgungsanlage mehr vor, sondern die gemeinsame Energienutzung z. B. Peer-to-Peer-Verträge oder eine Energiegemeinschaft.

Reduzierte Netzentgelte auf Basis des Nahebereichs

Je nach Nahebereich sind reduzierte oder keine Netzentgelte für den verbrauchten Strom zu bezahlen. Mehr Details zu den Nahebereichen finden Sie unter folgendem Link.

Gesetzliche Bestimmungen des aktiven Kunden

Weitere Bestimmungen der Eigenversorgungsanlage, was eine Möglichkeit des aktiven Kunden ist, finden sich unter folgendem Abschnitt. Darunter die freie Lieferantenwahl, die Mehrfachteilnahme, Leistungsgrenze für große Unternehmen und das Diskriminierungsverbot.

Gesetzliche Begriffsbestimmung der Eigenversorgungsanlage

Die Eigenversorgungsanlage definiert gemäß ElWG § 6 Abs. 1 Z 25 “eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden verbraucht wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt;”

Weiters ist gemäß ElWG § 65 Abs. 2 folgendes beachten: “Wird der in einer Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht, gelangen die § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71 zur Anwendung.”