Eigenversorgungsanlage
Im Rahmen der Eigenversorgungsanlage des aktiven Kunden kann sich dieser über einen anderen Standort selbst versorgen.
Die Eigenversorgungsanlagen des aktiven Kunden
Mit beispielsweise einer Photovoltaik-Anlage am Dach können Sie Ihr zu Hause bzw. Unternehmen mit eigenerzeugtem erneuerbarem Strom selbst versorgen. Mit der neuen Möglichkeit der Eigenversorgungsanlagen können Sie jenen eigenproduzierten Strom in Ihrem Gebäude als auch an einem anderen Standort z.B. in Ihrem Zweitwohnsitz oder einem weiteren Betriebsgebäude nutzen.
Das öffentliche Stromnetz darf dabei genutzt werden. Darüber hinaus ist die Gründung einer Rechtsform (wie bei Energiegemeinschaften) nicht notwendig und es braucht keine zweite natürliche oder juristische Person, um den Strom zu teilen. Der Strom, der an Ihrem anderen Standort nicht gebraucht wird, wird als Überschuss weiterhin ins öffentliche Stromnetz eingespeist und an Ihren Abnehmer verkauft.
Hinweis: Liegt keine Eigenversorgungsanlage mehr vor, so kann Energie über die gemeinsame Energienutzung z. B. Peer-to-Peer-Verträge oder eine Energiegemeinschaft geteilt werden.
Reduzierte Netzentgelte auf Basis des Nahebereichs
Je nach Nahebereich sind reduzierte oder keine Netzentgelte für den verbrauchten Strom zu bezahlen. Mehr Details zu den Nahebereichen finden Sie unter folgendem Link.
Gesetzliche Bestimmungen des aktiven Kunden
Weitere Bestimmungen der Eigenversorgungsanlage, was eine Möglichkeit des aktiven Kunden ist, finden sich unter folgendem Abschnitt. Darunter die freie Lieferantenwahl, die Mehrfachteilnahme, Leistungsgrenze für große Unternehmen und das Diskriminierungsverbot.
Gesetzliche Begriffsbestimmung der Eigenversorgungsanlage
Die Eigenversorgungsanlage definiert gemäß ElWG § 6 Abs. 1 Z 25 “eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden verbraucht wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt;”
Weiters ist gemäß ElWG § 65 Abs. 2 folgendes beachten: “Wird der in einer Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht, gelangen die § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71 zur Anwendung.”