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Diese Vereinbarung deckt den Fall ab, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Fassung eines Mehrheitsbeschlusses im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung entscheidet, eine PV-Anlage auf dem Liegenschaftsdach zu errichten. Die Errichtung der Anlage kann teils oder gesamt aus der Rücklage („Reparaturfonds“) finanziert werden. Der nachträgliche Beitritt weiterer Wohnungseigentümer:innen, die ursprünglich gegen die Errichtung der Anlage gestimmt haben, muss ohne Finanzierungskostenbeitrag, aber selbstverständlich unter Beteiligung an den Betriebskosten möglich sein. Die Erträge aus den Überschüssen der Anlage fließen zurück in die Rücklage.
Die zugehörige Vorlage für den Umlaufbeschluss finden Sie unter folgendem Link.