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Änderungen für bestehende Energiegemeinschaften

Zukünftig werden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu Energiegemeinschaften gemäß ElWOG neu im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) geregelt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Das Gesetz (ElWG) ist da – was nun?
  • Das ElWG wurde im Nationalrat beschlossen. Grundsätzlich muss auch der Bundesrat noch die Zustimmung erteilen und der Bundespräsident das Gesetz beurkunden.
  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften (Bürgerenergie – § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) sehen eine Übergangsfrist vor: 1. Oktober 2026. Bis dahin laufen bestehende Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften im bisherigen Rechtsrahmen nach EAG/ElWOG weiter und werden mit Inkrafttreten der angeführten Bestimmungen in das neue System übergeführt.
  • Ab 1. Oktober 2026 gelten die neuen Bestimmungen zur Gänze. Bis dorthin werden auf dieser Website laufend Informationen ergänzt und umfangreiche Ausarbeitungen (Musterverträge, Guides, etc.) angeboten.
  • Welche notwendigen organisatorischen Maßnahmen (Marktprozesse seitens Netzbetreiber) bis zum 1. Oktober 2026 schon implementiert sind, ist aus heutiger Sicht noch offen. Wir werden rechtzeitig darüber informieren.

Grundlegende Änderungen und neue Möglichkeiten

Bestehende Energiegemeinschaften (GEA/EEG/BEG) werden mit 1. Oktober 2026 (Übergangsfrist der gemeinsamen Energienutzung) in das neue System des ElWG überführt. Die gesetzlich erlaubten Teilnehmer:innen bei GEA, EEG und BEG ändern sich grundsätzlich nicht. Die Strukturen können prinzipiell bestehen bleiben, allerdings gelten ab 1. Oktober 2026 neue Rechte und Pflichten (z. B. Lieferantenverpflichtungen der gemeinsamen Energienutzung, Bestimmungen für Gebietskörperschaften und große Unternehmen). Bestehende Verträge und Unterlagen sollten daher bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen (1. Oktober 2026) geprüft und angepasst werden. Es werden auf dieser Webseite dementsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Allgemeine Informationen zur gemeinsamen Energienutzung finden Sie unter folgendem Link.

Neue Möglichkeiten für bestehende Energiegemeinschaften:

  • Ein Organisator kann bestellt werden, um unter anderem die Abwicklung von Energiegemeinschaften zu übernehmen. Diese Rolle dürfen auch bestehende Energiegemeinschaften übernehmen und Aufgaben der Abwicklung, etc. für die aktiven Kunden (Mitglieder der Energiegemeinschaft) übernehmen. (ElWG § 68 Abs. 2)
  • Entfall der Betriebs- und Verfügungsgewalt: Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Energiegemeinschaft bzw. des teilnehmenden Netzbenutzers unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer. (siehe ElWG § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 7 und 70 Abs. 5)
  • Die Regulierungsbehörde hat gemäß ElWG § 111 Messkonzepte in den technischen und organisatorischen Regeln Vorgaben zu Messkonzepten sowie standardisierte Messkonzepte für Energiespeicher festzulegen. Die Ausgestaltung ist demnach noch offen, es wird aber zukünftig die Speichereinbindung geregelt werden.
  • Erweiterte Nahebereiche: Im Standortbereich (GEA) darf zukünftig auch die Durchleitung der Sammelschienen bei Hauptleitungen genutzt werden (ElWG § 70 Abs. 6 Z 2). Im Regionalbereich dürfen zudem auch alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk genutzt werden (ElWG § 70 Abs. 6 Z 4)
  • Bürgerenergiegemeinschaften können zukünftig auch in den Nahebereichen (wie lokal und regional) gemeinsam Energie nutzen und somit die reduzierten Netzentgelte geltend machen.
    Wichtig: Der Entfall der E-Abgabe sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags betrifft weiterhin ausschließlich Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen.
  • Marktprämie für BEG: Die maximale Förderung zur Marktprämie bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der von der Anlage eingespeisten Strommenge entfällt. Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können demnach durch die Marktprämie gefördert werden. (ELWG § 67 Abs. 5)
    Für EEG ist diese Regelung im EAG festgelegt, demnach muss dies erst nachgezogen werden.

 

Diese drei wichtigsten Bestimmungen sind mit Inkrafttreten der Übergangsfrist von den bestehenden Energiegemeinschaften umzusetzen:

 

  1. Lieferantenverpflichtungen für aktive Kunden (innerhalb von Energiegemeinschaften bzw. der gemeinsamen Energienutzung): Betrifft Haushaltskund:innen mit Anlagen über 30 kW bzw. alle anderen aktiven Kunden, EEG und BEG mit Anlagen über 100 kW.
    Diese Lieferantenverpflichtungen können von einem Organisator übernommen werden.
  2. Gebietskörperschaften und die Teilnahme von schutzbedürftigen Haushalten.
  3. Große Unternehmen dürfen mit einer Leistung von bis zu 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen.

Die Details zu diesen Bestimmungen finden Sie unter folgendem Link.

Gesetzliche Begriffsbestimmung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA)

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen sind gemäß ElWG § 6 Abs. 1 Z 58 folgend definiert: “Stromerzeugungsanlagen, die sich im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 1 oder 2 befinden und die Strom zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Netzbenutzer erzeugen;”

ElWG § 70 Abs. 6 Z 1 und Z 2 definiert:
“Gemeinsame Energienutzung im Nahebereich liegt vor, wenn die Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer mit den Stromerzeugungsanlagen ausschließlich

  1. über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen, Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen),
  2. über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen) mit Ausnahme der Durchleitung durch die Sammelschienen (Standortbereich),

verbunden sind.”