Hier finden Sie Erklärungen zu allen wichtigen Begriffen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen.
Die Inhalte dieser Seite wurden sorgfältig erarbeitet und sind mit den Fachabteilungen des BMK und anderen Experten abgestimmt. Sie sollen helfen, die Gesetze und Regelungen besser zu verstehen. Eine Garantie für die Richtigkeit bzw. 100%ige Sicherheit können die Antworten nicht bieten, in Streitfällen sind für die Auslegung der Gesetze die zuständigen Gerichte verantwortlich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernimmt die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften keine Gewähr.
Sollten Sie Anmerkungen, Kommentare oder Anregungen in Bezug auf die FAQs haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Jede gemeinschaftliche Erzeugungsanlage muss über einen eigenen Zählpunkt verfügen, den Einspeisezählpunkt. Die dort gemessene Energie wird auf die Teilnehmer:innen verteilt.
Eine GEA kann sowohl als Überschusseinspeiser als auch als Volleinspeiser realisiert werden. Beim Überschusseinspeiser wird ein Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch verwendet (z.B. Allgemeinstrom), beim Volleinspeiser wird die gesamte Erzeugung (abzüglich eines eventuellen Eigenbedarfs der Erzeugungsanlage) ins öffentliche Netz eingespeist. Beide Formen können sinnvoll sein, ein Überschusseinspeiser ist in der Regel die kostengünstigere Variante. Die Wahl wirkt sich jedenfalls direkt auf das Betriebsmodell aus: Wer Betreiber der Anlage ist, muss auch vertraglicher Inhaber des Zählpunktes sein. Beim Überschusseinspeiser müssen die Vertragsparteien für Strombezug und Einspeisung identisch sein.
Als teilnehmende Berechtigte werden alle natürlichen oder juristischen Personen bezeichnet, die Strom aus einer GEA verbrauchen.
Die Beteiligten einer GEA schließen miteinander einen Vertrag ab. Je nach dem, wie eine GEA umgesetzt wird, kann dieser Vertrag (oder mehrere Verträge) unterschiedlich ausgestaltet werden. Die Ausgestaltung steht den Teilnehmer:innen grundsätzlich frei. Der Begriff „Errichtungs- und Betriebsvertrag“ findet sich im Gesetz, wo einige Mindestinhalte vorgesehen sind, die jedenfalls vertraglich geregelt werden müssen.
Unter technischem Betrieb einer Erzeugungsanlage versteht man üblicherweise die Verantwortung für den optimierten Betrieb in technischer Hinsicht, dazu können Tätigkeiten wie Wartung, Instandhaltung, Monitoring oder die Inspektion einer Anlage in gewissen Zeitabständen verstanden werden. Je nach Anlagengröße, wird der der technische Betrieb mehr oder weniger aufwändig ausfallen Für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen kommen neben Photovoltaikanlagen auch andere Erzeugungstechnologien wie Kleinwasserkraft oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen infrage, wenngleich diese sicher (noch) Ausnahmen darstellen. Außerdem ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, Speicher zu betreiben. Mit dem technischen Betrieb können selbstverständlich Dritte beauftragt werden.
Unter dem wirtschaftlichen Betrieb der GEA fallen insbesondere die Abrechnung der verbrauchten Energie, die Verwertung der Überschüsse (Verkauf an OeMAG oder andere Abnehmer), der finanzielle Ausgleich zwischen jenen, die die Anlage finanziert haben und jenen, die die Energie nutzen, und das Ansparen von Mitteln oder die finanzielle Verantwortung für Instandhaltung (Versicherung, Wartung, …).
Die Teilnehmer:innen können eine GEA selbst betreiben, einen Dritten mit dem Betrieb beauftragen oder einen der Teilnehmer:innen zum Betreiber ernennen. Wird kein/keine Betreiber:in festgelegt so ist zumindest ein Anlagenverantwortlicher/eine Anlagenverantwortliche zu bestimmen, der/die als Ansprechperson gegenüber dem Netzbetreiber und sonstigen Dritten auftritt.
GEA und Energiegemeinschaften unterscheiden sich in einigen Punkten ganz wesentlich voneinander. Achten Sie bei der Registrierung auf ebUtilities und bei der Vertragserstellung mit dem Netzbetreiber auf diesen Unterschied.
Die Anteilsfestlegung an der teilnehmenden Verbrauchsanlage ist gesetzlich vorgeschrieben (gemäß § 16a des ElWOG 2010) und wird im Gesetz als ideeller Anteil bezeichnet. Dieser Anteil hat keinen Einfluss auf die Energiezuteilung, die dynamisch oder statisch erfolgen kann. Der ideelle Anteil kann, muss aber nichts mit den Eigentumsanteilen an der Erzeugungsanlage zu tun haben. Er kann als Grundlage für die Aufteilung der Betriebskosten herangezogen werden.
Grundsätzlich gibt es keine Größenbeschränkung/keine ausdrückliche Obergrenze aber indirekt ergeben sich Einschränkungen dadurch, dass die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) den gemeinsamen Netzanschluss nutzt. Über die maximal bei Ihnen realisierbare Anlagengröße gibt ihnen der Netzbetreiber Auskunft.
Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird an die gemeinschaftlichen Leitungsanlagen angeschlossen (gleicher Netzanschluss), an die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung, Steigleitung). Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers (öffentliches Stromnetz, Trafo, …) oder die Durchleitung der eigenerzeugten Energie durch die Anlagen des Netzbetreibers an die Teilnehmer:innen ist nicht zulässig.
Prinzipiell ist es genauso möglich, dass eine GEA als Überschusseinspeiser betrieben wird. Das hat den großen Vorteil, dass zunächst einmal jener Verbrauch gedeckt wird, der ohnehin alle Parteien im Gebäude betrifft (Allgemeinstrom, z.B. das Stiegenhaus-Licht). In diesem Fall wird nur die überschüssige Energie entsprechend dem gewählten Aufteilungsschlüssel und -modus auf die Verbrauchsanlagen der Teilnehmer:innen verteilt. Der Eigenverbrauch wird beim Überschusseinspeiser nicht mit einem Zähler gemessen. Diese Form der Umsetzung eignet sich besonders gut, wenn die Kosten für die Erzeugungsanlage (Anschaffung, Pacht, etc.) von allen Parteien im Gebäude getragen werden, zum Beispiel aus den Rücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Alternativ könnte die Anlage als Volleinspeiser realisiert werden (die gesamte Erzeugung wird mittels Zähler gemessen) und der Allgemeinstromzähler (z.B. vertreten durch die Hausverwaltung) nimmt wie die anderen Parteien als Verbraucher:innen an der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage teil. Dann wird den allgemeinen Verbrauchsanlagen je nach gewähltem Aufteilungsschlüssel und -modus ein Teil der erzeugten Energiemenge zugeordnet. Im Idealfall sollten schon bei der Konzeption der GEA die Umsetzungsvariante und das Verrechnungsmodell gewählt werden.
Für beide Varianten gilt: bilanziell deckt die Erzeugungsanlage immer zuerst den Bedarf der Teilnehmer:innen, nur was nicht verbraucht wird, gilt als Einspeisung ins öffentliche Netz.
Ja, für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen kommen grundsätzlich alle Technologien der Stromerzeugung in Frage. Das können beispielsweise auch Windkraftanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sein. Wichtig ist, diese gemeinschaftliche Erzeugungsanlage an gemeinschaftlich genutzte Leitungsanlagen (Hauptleitung) anzuschließen, da nur Stromverbraucher:innen, die an dieser gemeinsamen Leitung angeschlossen sind, versorgt werden können. Eine Verteilung des gemeinschaftlich erzeugten Stroms über das öffentliche Stromnetz ist ausgeschlossen.
Ja, eine bestehende Erzeugungsanlage kann als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage betrieben werden. Die gemeinschaftliche Nutzung muss mit dem Netzbetreiber abgeklärt werden, für den Betrieb der GEA sind außerdem sowohl erzeuger- als auch verbraucherseitig Smart Meter erforderlich.
Der optimale Anteil hängt vom individuellen Stromverbrauch und vom Verbrauchszeitpunkt ab. Wird auf einem mehrgeschossigen Wohnbau eine Photovoltaik-Anlage errichtet, ist in aller Regel die Belegung der gesamten Dachfläche sinnvoll.
Nein, im Gesetz ist keine Mindestanzahl an Beteiligten vorgesehen, in der Regel sind es mindestens zwei Parteien, die einen Errichtungs- und Betriebsvertrag mit den im § 16a Abs 4 ElWOG 2010 festgeschriebenen Mindestinhalten abschließen. Zum Beispiel kann eine Person die Anlage betreiben, das könnte eine natürliche oder juristische Person sein, mindestens eine weitere Person, die die erzeugte Energie verbraucht, muss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit ihrer Verbrauchsanlage zugeordnet werden.
Nein, es müssen nicht alle Parteien Energie aus der Anlage beziehen. Grundsätzlich kann sich jede/r Partei/Teilnehmer:in, die an derselben Hauptleitung (in der Regel die Steigleitung) angeschlossen ist, an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beteiligen oder davon keinen Gebrauch machen. Zählpunkte können auch zu einem späteren Zeitpunkt ohne größeren Aufwand dazu- oder abgemeldet werden.
Wer die Kosten für die Errichtung der Anlage trägt, hängt vom jeweiligen Umsetzungsmodell ab.
Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist auf Stromnutzer beschränkt, die an die gemeinschaftlich genutzte Leitungsanlage angeschlossen sind (siehe § 16a ElWOG 2010). Bei Energiegemeinschaften (siehe § 16b bis 16e ElWOG 2010) ist der Beteiligungsradius größer wählbar, wodurch sich auch Stromnutzer beteiligen können, die nicht an der Leitungslage aber in räumlicher Nähe (Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft) oder ohne räumliche Nähe (Bürgerenergiegemeinschaft) zur Erzeugungsanlage sind.
Im Wesentlichen gibt es für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen dieselben Fördermöglichkeiten wie für andere PV-Anlagen, der Fördersatz (Investitionszuschuss) hängt von der Größe der Anlage ab. Gefördert wird die Errichtung der Erzeugungsanlage, nicht der oder die Teilnehmer:in. Neben dem Investitionszuschuss besteht auch die Möglichkeit der Förderung mittels Marktprämie.
Ja, die Integration eines Stromspeichers ist prinzipiell zulässig und möglich. Ein Stromspeicher kann als Pufferspeicher genutzt werden und muss gemeinsam mit der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage hinter dem Zählpunkt betrieben werden. Um eine sinnvolle und faire Nutzung/Zuteilung der zwischengespeicherten Energie zu ermöglichen, bedarf es eines Energiemanagement-Systems, das im Idealfall die Stromabgabe und die Verbraucher aufeinander abstimmt.
Im Gegensatz zum frei wählbaren Energielieferanten hat jedes Netzgebiet nur einen Netzbetreiber. Ihren zuständigen Netzbetreiber finden Sie auf Ihrer Stromrechnung bzw. auf ihrer separaten Netzrechnung.
Ja, die Netzzugangsberechtigten haben ein Rechtsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber, eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage zu betreiben. Sollten bei der Errichtung der Erzeugungsanlage außergewöhnliche Kosten anfallen (z.B. neue/stärkere Stromleitung), sind diese Kosten verursachergerecht vom Anlagenbetreiber zu finanzieren.
Der Netzzugang kann aus bestimmten Gründen, z.B. bei mangelnden Kapazitäten, verweigert werden, die Verweigerung muss aber begründet werden (siehe § 21 ElWOG und die Ausführungsgesetze der Länder).
Es sind beide Varianten möglich, das passende Verrechnungsmodell hängt davon ab, welche Umsetzungsvariante gewählt wurde.
Ein Smart-Meter ist notwendig, weil bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen genau wie bei Energiegemeinschaften die Erzeugung der Anlage und der Verbrauch der Teilnehmer:innen viertelstundengenau gemessen und einander gegenübergestellt werden.
Der Netzbetreiber hat die Einspeisung des erzeugten Stroms in die Hauptleitung (über die die Teilnehmer:innen versorgt werden) und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler, bzw. bei Anlagen mit weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit intelligenten Messgeräten ausgestattet, hat der Netzbetreiber diese binnen zwei Monaten zu installieren oder, falls er nicht alle Verbrauchsanlagen mit intelligenten Messgeräten ausstatten kann, abweichend von den übrigen Bestimmungen die Energiewerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach einem, zwischen den teilnehmenden Berechtigten, vereinbarten Aufteilungsschlüssel zumindest jährlich mit den jeweiligen Verbrauchswerten zu saldieren (siehe § 16a ElWOG).
Der Netzbetreiber verrechnet Ihnen wegen der Einrichtung einer GEA keine zusätzlichen Kosten. Auch die Teilnahme am energiewirtschaftlichen Datenaustausch ist über das EDA-Anwenderportal kostenfrei möglich.
Welche Kosten sonst für die Organisation und Abwicklung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen anfallen, hängt von der gewählten Umsetzungsform und den Kosten für Dienstleistungen Dritter ab.
Für den Strom aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage fallen keine Netzentgelte an, da dieser Strom nicht aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wird. Auch daran anknüpfende Kosten wie der Erneuerbaren-Förderbeitrag entfallen.
Der Netzbetreiber errechnet auf Basis der 15-min Werte der Smart Meter für jeden einzelnen Verbrauchszählpunkt, welcher Anteil des Stromverbrauchs (kWh) aus der Gemeinschaftsanlage gedeckt werden konnte, und wieviel aus dem Netz bezogen wurde. Diese Verbrauchswerte nutzen Anlagenbetreiber und Stromlieferanten für die Rechnungslegung.
Der Stromzähler der einzelnen Teilnehmer:innen kann nicht unterscheiden, ob der Strom aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder aus dem Stromnetz bezogen wird. Am Stromzähler kann nur der Gesamtbezug abgelesen werden.
Nein, wenn Energie aus einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an die Teilnehmer:innen abgegeben wird, dann begründet das keine Lieferanteneigenschaft gemäß ElWOG 2010 (vgl. § 7 Abs 1 Z 45). Das gilt unabhängig davon, ob der/die Betreiber:in der GEA im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig ist oder mit Gewinnabsicht handelt.
Nein, der Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage begründet keine Lieferanteneigenschaft, eine eigene Konzession wäre außerdem auch für Energielieferanten nicht erforderlich. Im Zuge der Anlagenerrichtung und des Betriebs der Erzeugungslage sind aber die landesrechtlichen Vorschriften betreffend die Errichtungsgenehmigung oder Betriebsbewilligungen einzuhalten (Bauordnung, ElWOG, Raumordnung, Naturschutzgesetz, …).
Ja, der überschüssige PV-Strom kann einem/einer frei wählbaren Abnehmer:in verkauft werden. Die Konditionen einiger Stromabnehmer können über den Tarifkalkulator der E-Control verglichen werden. Eine weitere Vergleichsmöglichkeit bietet die Webseite der PV-Austria.
Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (kurz ElWOG, § 16a) nachzulesen. Weitere wichtige Bestimmungen finden sich z.B. im Wohnungseigentumsgesetz 2002 (kurz WEG 2002), dem Mietrechtsgesetz (MRG) und den Einkommensteuerrichtlinien 2000 (kurz EStR 2000). Auch die jeweiligen Landesgesetze (Bauordnung, Ausführungsgesetze zum ElWOG, etc.) sind zu beachten.
Ja, es gibt kostenlos verfügbare Vertragsvorschläge, die bei der Umsetzung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage behilflich sind. Die Vorlagen wurden für typische Anwendungsfälle entwickelt und müssen an den jeweiligen Anwendungsfall angepasst werden. Sie finden Sie im Downloadbereich der Webseite.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen dem Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist Teil der Kundenanlage und besteht zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Stromnetz.
Das Innenverhältnis ist grundsätzlich zivilrechtlich geregelt. Es bedarf eines Errichtungs- und Betriebsvertrages, für den § 16a Abs 4 ElWOG 2010 bestimmte Mindestinhalte vorgibt. Die für die Versorgung über das öffentliche Netz und den freien Markt konzipierten ElWOG-Vorschriften sind im Innenverhältnis nicht anwendbar.
Im Außenverhältnis unterliegt die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage als Einspeiser iSd § 7 Abs. 1 Z 10 ElWOG 2010 sowie als Erzeuger iSd § 7 Abs. 1 Z 17 ElWOG 2010 dem bestehenden (Markt-) Regelwerk samt zugehöriger Rollenverteilung.
Die Verpflichtungen im Hinblick auf Anlagenwartung, Haftung und Ähnliches werden grundsätzlich im Errichtungs- und Betriebsvertrag geregelt.
Ja, auch Mieter:innen können sich grundsätzlich an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beteiligen, sie können Strom beziehen und können auch in die Erzeugungsanlage investieren. Das hängt alleine davon ab, in welcher Form die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage im jeweiligen Fall umgesetzt wird. Wenn sich auch Mieter:innen an den Investitionskosten beteiligen möchten, sollte das GEA-Modell jedenfalls so gestaltet werden, dass mit Auflösung des Mietvertrages auch ein einfacher Ausstieg aus der GEA-Investition möglich ist.
Hier muss unterschieden werden, ob die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage zum Nutzen aller Wohnungseigentümer:innen errichtet wird, z.B. durch die Eigentümergemeinschaft/die Hausverwaltung, oder ob diese nur von einzelnen Wohnungseigentümer:innen umgesetzt wird/genutzt werden kann.
Wird die Anlage zum Nutzen aller errichtet, ist in der Regel ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung (§ 29 WEG 2002) ausreichend. Ein solcher Beschluss wird normalerweise bei der Eigentümerversammlung gefasst, könnte aber auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
Eine Mehrheit ist entweder mit der Mehrheit aller Miteigentumsanteile erreicht, alternativ können neuerdings auch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ausreichen, wenn diese mindestens einem Drittel aller Miteigentumsanteile entsprechen (§ 24 Abs 4 WEG).
Wird die Erzeugungsanlage nicht zum Nutzen aller Wohnungseigentümer errichtet (z.B. investiert nur ein Eigentümer oder ein Teil der Wohnungseigentumsgemeinschaft), ist von einer genehmigungspflichtigen Änderung des Wohnungseigentumsobjekts (§ 16 WEG) auszugehen, in diesem Fall ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine fehlende Zustimmung gerichtlich ersetzt werden (§ 16 Abs 2 WEG).
Wird eine Photovoltaikanlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt angebracht, kann die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer angenommen werden (§ 16 Abs 5 WEG 2002), wenn diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Verständigung widersprechen.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Ja, eine Finanzierung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage aus Rücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann denkbar, wenn es sich um eine Gemeinschaftsanlage zum Nutzen aller Wohnungseigentümer:innen handelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Mehrheitsbeschluss zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage durch einzelne Wohnungseigentümer:innen gerichtlich aufgehoben werden kann, wenn der Betrieb der Anlage einen Wohnungseigentümer übermäßig beeinträchtigen würde oder die Kosten nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage muss nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst, sondern kann auch von einem Dritten betrieben werden. In diesem Fall muss zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Berechtigten ein Errichtungs- und Betriebsvertrag abgeschlossen werden, der den Anforderungen des § 16 Abs 4 ElWOG 2010 entspricht. Ist die Teilnahme aller Wohnungseigentümer:innen an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage möglich bzw. wird sie zum Nutzen aller errichtet, liegt in der Regel ein Fall der außerordentlichen Verwaltung vor, weshalb eine Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer:innen gemäß § 24 Abs 4 WEG 2002 ausreichend ist.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Wird eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft errichtet, ist aber nicht zum Nutzen der gesamten Wohnungseigentumsgemeinschaft, liegt keine außerordentliche Verwaltung im Sinne des § 29 WEG 2002 vor, sondern eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts gemäß § 16 WEG 2002, bei der eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen erforderlich ist.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Ja, auch wenn sich nicht alle Eigentümer:innen beteiligen (wollen), kann die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage umgesetzt werden. Auch in diesem Fall kann von einer reduzierten Zustimmungspflicht (Mehrheitsbeschluss) ausgegangen werden, wenn alle Eigentümer:innen die Möglichkeit zur Beteiligung sowie einen Nutzen daraus haben. Es empfiehlt sich jedoch ein eigener Betreiberverein (oder eine andere eigene Organisationsform) aus jenen Eigentümer:innen, die sich tatsächlich an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beteiligen. Ein Betreiberverein/eine eigene Organisationsform ist auch dann ratsam, wenn sich neben Eigentümer:innen auch Mieter:innen an der gemeinschaftlichen Anlage beteiligen wollen. In einer solchen Konstellation pachtet der Betreiberverein das Dach von der Eigentümergemeinschaft und schließt einen Errichtungs- und Betriebsvertrag ab.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Da die Einnahmen aus der Verpachtung des Daches allen Eigentümer:innen zugutekommen, kann mit einem Mehrheitsbeschuss das Auslangen gefunden werden.
Beachten Sie bitte neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag.
Ja, in diesem Fall erzielt der/die Betreiber:in der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und muss diese beim Finanzamt melden. Eine jährliche Einkommenssteuererklärung ist notwendig. Der/die Anlagenbetreiber:in ist damit aber nicht Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer und braucht keinen Gewerbeschein, da die Lieferung von Strom den Elektrizitätsgesetzen unterliegt und von der Gewerbeordnung ausgenommen ist.
TIPP: Für die korrekte umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung ist das jeweilige Geschäftsmodell entscheidend. Es ist daher zu empfehlen, das gewählte Modell mit einem/einer Steuerberater:in zu besprechen.
Nein, Teilnehmer:innen (Bezieher:innen) einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen müssen (aufgrund der Teilnahme) keine Steuererklärung abgeben, da nur der/die Betreiber:in der Erzeugungsanlage steuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Nein, wegen der Teilnahme (Bezug) an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, muss keine Steuererklärung abgegeben werden.
Es sind unterschiedliche Rechts- und Organisationsformen denkbar, zum Beispiel (Betreiber-) Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft. Die ideale Form hängt vom gewählten Umsetzungsmodell ab.
TIPP: Ziehen Sie stets einen/eine Steuerberater:in zu Ihren Überlegungen für das passende Geschäftsmodell hinzu und achten Sie auf genaue vertragliche Regelungen.
Ein Vorsteuerabzug für die Investition in die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist je nach gewählter Rechtsform möglich. Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet, gibt es keinen Vorsteuerabzug.
Eine Meldung an das Finanzamt durch den/die Anlagenbetreiber:in ist in der Regel erforderlich, da Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzielt werden (Einkommenssteuererklärung erforderlich).
Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Strom an Endverbraucher sowie für die Verpachtung der Erzeugungsanlage beträgt 20 %.
Gewinne durch den Verkauf von Strom aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (an Endverbraucher im Gebäude oder an externe Energieabnehmer) sind je nach Geschäftsmodell (je nach Rechtsform) zu versteuern (Körperschaftssteuer in Höhe von 24 % des Gewinns, ab 2024 23 %)
Die Abschreibungsdauer der Stromerzeugungsanlage hängt von der Technologie ab. Eine PV-Anlage ist bspw. innerhalb von 20 Jahre abgeschrieben, ein Wasserkraftwerk in 30 bis 60 Jahren.
TIPP: Für die korrekte umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung ist das jeweilige Geschäftsmodell entscheidend. Es ist daher zu empfehlen, das gewählte Modell mit einem Steuerberater zu besprechen.
Wenn der/die GEA-Betreiber:in/die Betreibergesellschaft unternehmerisch tätig ist und zur Umsatzsteuer optiert (keine Kleinunternehmerregelung) bzw. der Jahresumsatz 35.000 EUR übersteigt, dann muss der/die Betreiber:in 20 % Umsatzsteuer einheben und abführen.
Achtung: Für die korrekte umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung ist das jeweilige Geschäftsmodell entscheidend. Es ist daher zu empfehlen, das gewählte Modell mit einem/einer Steuerberater:in zu besprechen.
TIPP: Ziehen Sie stets einen/eine Steuerberater:in zu Ihren Überlegungen für das passende Geschäftsmodell hinzu und achten Sie auf genaue vertragliche Regelungen.
Einkünfte von privaten bzw. natürlichen Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh pro Jahr sind von der Einkommenssteuer befreit, wenn die Engpassleistung der Anlage 25 kW nicht überschreitet (§ 3 Abs. 1 Z 39 Einkommenssteuergesetz).
Je nach Betreiberkonstellation kann daher auch bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen die Befreiung von der Einkommenssteuer zur Anwendung kommen. Die Rechtsform des Anlagenbetreibers, basierend auf dem Einkommenssteuergesetz, ist ausschlaggebend.
TIPP: Ziehen Sie stets einen/eine Steuerberater:in zu Ihren Überlegungen für das passende Geschäftsmodell hinzu und achten Sie auf genaue vertragliche Regelungen.
Für die Bewertung ist der genaue Sachverhalt zu klären: Wer ist der/die Anlagenbetreiber:in? Wird der erzeugte Strom nur an die Eigentümer:innen/Mieter:innen geliefert?
Im Regelfall werden durch den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage keine außerordentlich hohen Gewinne erwirtschaften. Der Betrieb einer PV-Anlage ist aber als entbehrlicher Hilfsbetrieb einzustufen. In der Praxis werden Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit gemeinnützigen Tätigkeiten zu tun haben, oft in eine eigene Gesellschaft ausgelagert. Wenn die Stromlieferung überwiegend den Genossenschaftern, Mieter:innen oder sonstigen Nutzern der Wohnungen zugutekommt, sind die daraus entstehenden Gewinne sogar als gemeinnützig einzustufen. Eine fixe zahlenmäßige Grenze von außerordentlichen Gewinnen ist nicht bekannt.
Das Fachunternehmen sorgt für die normgerechte Errichtung der Erzeugungsanlage. Als Fachunternehmen haftet es für etwaige Schäden, die durch unsachgemäße Errichtung entstehen. Hinweis: in technischer Hinsicht unterscheidet sich eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nicht von anderen Erzeugungsanlagen.
Der/die Anlagenbetreiber:in einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage muss alle einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften einhalten und die erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage einholen. Der/die Anlagenbetreiber:in ist weiters für den reibungslosen Betrieb der Erzeugungsanlage zuständig.
Wenn der/die Anlagenbetreiber:in nicht gleich der/die Dachflächenbesitzer:in ist, ist es weiters wichtig, vor allem die vertraglich festgelegten Pflichten zwischen Anlagenbetreiber:in und Dachflächenvermieter:in zu beachten. Ein Miet-/Pachtvertrag sowie Betriebs- und Wartungsvertrag inkl. Kontroll-, und Sicherungspflichten sind daher dringendst abzuschließen.
Grundsätzlich haftet das beauftragte Fachunternehmen für die normgerechte Errichtung der Erzeugungsanlage. Das Fachunternehmen haftet für etwaige Schäden, die durch unsachgemäße Errichtung entstehen.
Der/die Anlagenbetreiber:in ist für den reibungslosen Betrieb der Erzeugungsanlage verantwortlich. Es ist daher wichtig, das Verhältnis zwischen Dachflächen-Vermieter:in und Anlagenbetreiber:in vertraglich zu regeln. Alles Wichtige ist mit einem Miet-/Pachtvertrag weitgehend privatautonom zu regeln. Die wechselseitigen Verpflichtungen (Betriebs-, Wartungs-, Kontroll-, und Sicherungspflichten) sind dringendst vom/von der verpflichteten Vertragspartner:in einzuhalten, da eine Vertragsverletzung im Falle eines Schadens einen Haftungsgrund darstellen kann. Daher sollten Anlagenbetreiber:innen im Detail über ihre Vertragspflichten Bescheid wissen und diese einhalten.
Der/die Dachflächen-Vermieter:in kann aber nicht alle Haftungen auf den/die Anlagenbetreiber:in übertragen. So treffen bspw. nachbarrechtliche Ansprüchen wegen Blendungen durch die PV-Anlage, den/die Dachflächen-Vermieter:in (als Grundstückseigentümer:in), da dieser eine Verhinderungspflicht hätte. Der Dachflächen-Vermieter kann von Betroffenen mit Unterlassungs- oder Ersatzansprüchen konfrontiert werden.
Bei Schäden, die durch das Gebäude (Erzeugungsanlage ist Teil des Gebäudes) entstehen, haftet der Gebäudebesitzer (gemäß § 1319 ABGB). Dies können zum Bespiel Schäden durch Ablösung von Bauwerkteilen (auch im Zuge eines PV-Anlagenbetriebs) oder Schäden auf einem Nachbargrundstück sein, die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Gebäudes sind. Der/die Gebäudebesitzer:in muss beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat und ist zugleich zu Schadenersatz verpflichtet. Entsprechend wichtig ist daher die Abstimmung mit dem Fachunternehmen, um spätere Schäden zu verhindern.
Der/die Anlagenbetreiber:in der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sollte die Errichtung und den Betrieb der Anlage versichern. Auf entsprechende Versicherungsverträge ist zu achten.
Sofern alle drei Steigleitungen im „Privatteil“ des Hauses zusammengeschaltet sind, und für die Weiterleitung von einer Stiege auf die andere Stiege keine Teile des öffentlichen Netzes verwendet werden, ist das möglich.
Wenn jedoch jede Stiege ihre eigene Hauptleitung und ihren separaten Anschluss an das öffentliche Netz hat, ist die Weiterleitung stiegenübergreifend nicht möglich. Es gibt keine gemeinsame Hauptleitung. Für die Energieverteilung müsste hier das öffentliche Netz genutzt werden, was gemäß § 16a Abs 2 ElWOG 2010 unzulässig ist.