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Illustration von einem Haus mit einer PV Anlage und einem Kleinwasserkraftwerk

6. Laufender Betrieb

Im diesem Abschnitt stellen wir Ihnen die wichtigsten Aufgaben im Betrieb Ihrer GEA vor. Dabei gibt es Aspekte, die aus Sicht der GEA sowie aus Sicht der einzelnen Teilnehmer:innen relevant sind.

Ab wann ist eine GEA in Betrieb?
  • Die vorherigen Schritte des Gründungs-Guides sind erfolgt.
  • Die Erzeugungsanlage/n verfügt/verfügen über einen gültigen Netzzugangsvertrag und liefert/liefern bereits Strom.
  • Der Aufteilungsschlüssel ist festgelegt (dynamisch oder statisch).
  • Die “Vereinbarung betreffend den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage” wurde unterzeichnet und dem Netzbetreiber retourniert.
  • Zählpunkte (Erzuegung/Verbrauch) sind als Teilnehmer der GEA im EDA Portal hinzugefügt.
  • Zuverlässige Übertragung der Smart-Meter-Daten in Viertelstundenauflösung vom Stromzähler zum Netzbetreiber.
  • Die Erzeugungs- und Verbrauchsdaten werden zuverlässig im EDA Portal dargestellt.
Aufgaben aus Sicht der GEA

Technisches:

  • Kontrolle ob die Messwerte im EDA-Energiedatenreport vollständig, zeitgerecht und korrekt bereitgestellt werden
  • Bei Neueintritten und Austritten müssen die betreffenden Zählpunkte mithilfe der energiewirtschaftlichen Prozesse über die EDA-Infrastruktur an-/abgemeldet werden (Details dazu unter Ein- und Austritten von Teilnehmenden)

Abrechnung:

  • Export des EDA-Energiedatenreport, um die Messwerte zu erhalten.
  • Aufbereitung der abzurechnenden kWh je Teilnehmer:in.
  • Rechnungslegung anhand der vereinbarten Stromtarife:
    • Für Strombezieher muss eine Rechnung mit Zahllast ausgestellt werden.
    • Je nach Modell handelt es sich um eine:n unterschiedliche:n Anlagenbetreiber:in als Zahlungsempfänger:in:
      • Gebäudeeigentümer:in bei Modell 1
      • Bewohner:innenverein bei Modell 2
      • Wohnungseigentümer:innengemeinschaft bei Modell 3+4
      • Externer Dienstleister bei Modell 5
  • Verrechnung (Überweisen und Einheben) der offenen Beträge.
  • Je nach steuerlicher Beurteilung ist die Umsatzsteuer einzuheben und an das Finanzamt abzuführen. Mehr Details finden Sie in unserem Ratgeber Steuern & Abgaben.
  • Externe Dienstleister können bei Abrechnung und Teilnehmer:innen-Management unterstützen. Eine Übersicht der Dienstleister in Österreich finden Sie hier.
  • Je nach Umsetzungsmodell (Modell 3 & 4) ist es auch möglich, dass die jeweilige Hausverwaltung die Abrechnung übernimmt.

Organisatorisch Verein (Modell 2):

  • Je nach Organisationsform sind verschiedene Abläufe zu organisieren, wie hier am Beispiel Verein:
    • Es ist regelmäßig eine Mitgliederversammlung einzuberufen, evtl. Neuwahlen abzuhalten oder den Vorstand zu bestätigen.
    • Der Verein muss eine Rechnungslegung und den Vermögensbericht vorweisen: Je nach Größe des Vereins reicht eine „Einnahmen-Ausgabenrechnung“ mit internen Rechnungsprüfern oder es braucht einen Jahresabschluss mit externen Abschlussprüfern.
    • Bezahlung möglicher Körperschaftssteuer an das Finanzamt.

Ein- und Austritt von Teilnehmer:innen

 

Voraussetzung zur Teilnahme:

  • Die Teilnahme an einer GEA ist nur möglich, sofern die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, der/die Zählpunktinhaber:in also an die gemeinsame Haupt- bzw. Steigleitung des Gebäudes angeschlossen ist und über eine intelligente Messeinrichtung (Smart-Meter) verfügt.
  • Zwischen dem/der Betreiber:in und dem/der Teilnehmer:in muss ein Errichtungs- und Betriebsvertrag abgeschlossen werden.

Schritte zur An- / Abmeldung von Teilnehmer:innen im EDA-Portal:

  • Der Ein- und Austritt von Teilnehmer:innen erfolgt – wie bereits einen Schritt zuvor beschrieben – über die EDA-Infrastruktur.
  • Im EDA-Portal kann der Zählpunkt der GEA als Teilnehmer hinzugefügt bzw. entfernt werden.
  • Wird ein neuer Zählpunkt zur GEA hinzugefügt, muss der/die Zählpunktinhaber:in der Teilnahme im Netzbetreiberportal zustimmen. Es empfiehlt sich, die Mitglieder auf diese Freigabeerfordernis aufmerksam zu machen.
  • Bitte beachten Sie die vereinbarten Kündigungsfristen bei der Abmeldung von Teilnehmer:innen in Ihren Verträgen bzw. Satzungen.
Hinweise für teilnehmende Bezieher (Verbraucher)
  • Die Stromrechnung des Energielieferanten verringert sich um den Energie-Anteil, der aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bezogen wurde.
  • In der Regel weist der Energielieferant im Falle einer Gesamtrechnung (Energiekosten und Netzkosten zusammen) auf der Stromrechnung ausschließlich die nicht die aus der GEA bezogenen kWh aus ⇒ Keine Kontrollmöglichkeit.
  • Für den aus der GEA bezogenen Strom werden vom Netzbetreiber keine arbeitsbezogenen Netzgebühren und Abgaben verrechnet.
  • Die GEA stellt eine Rechnung aus, welche den aus der GEA bezogenen Strom (kWh) ausweist und diesen mit dem ausgemachten Tarif in Rechnung stellt.

Steuern & Abgaben

Hierzu empfehlen wir Ihnen, unseren ausführlichen Ratgeber Steuern & Abgaben durchzulesen. Neben praktischen Tipps und den wichtigsten Informationen, sind auch Beispiele angeführt. Empfehlen können wir Ihnen auch den Videomitschnitt vom Fachtreffen Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen vom Dezember 2024.

Aus steuerlicher Sicht muss zwischen umsatzsteuerlichen und einkommens-/körperschaftssteuerlichen Bestimmungen unterschieden werden. Die steuerlichen Vorgaben können variieren, abhängig davon wer die Erzeugungsanlage besitzt, wer Betreiber:in der GEA ist und wer Energie aus der GEA bezieht.

Konkret sind je nach Modell und steuerlicher Behandlung folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Modell 1 & 6: Gebäudeeigentümer:innen & Mindestanforderungen laut ElWOG § 16a
  • USt.: Ob die USt. an die Verbraucher:innen verrechnet werden muss, hängt davon ab, wie die Erzeugungsanlage finanziert wurde, ob dafür Vorsteuer bezogen wurde und wer die Anlage betreibt.
  • KÖSt/ESt.: Je nachdem wer die Erzeugungsanlage betreibt, können ESt. bzw. KÖSt. für die Einnahmen anfallen.
Modell 2: Bewohner:innenverein
Modelle 3: WEG Gemeinschaftsanlage
  • USt./KÖSt.: Für die Eigentümer:innengemeinschaft können unterschiedliche Fälle auftreten, abhängig davon, wer Betreiber der GEA ist und ob die Einnahmen des Stromverkaufs an die Eigentümer:innen gezahlt werden oder in den Rücklagenfonds fließen.
Modelle 4: WEG Einzelanlage
  • USt./KÖSt.: Für einzelne oder alle Eigentümer:innen können unterschiedliche Fälle auftreten, abhängig davon, wer Betreiber der GEA ist und ob die Einnahmen des Stromverkaufs an die Eigentümer:innen gezahlt werden oder in den Rücklagenfonds fließen.
Modell 5: Externer Dienstleister (Rund-um-Sorglos Paket)
  • USt.: Im Regelfall kümmert sich der Dienstleister um die korrekte Verrechnung der Umsatzsteuer.
  • KÖSt./ESt.: Werden Gewinne erzielt kann es zur Zahlung von KÖSt. bzw. ESt. Kommen.

Weitere Informationen zur Beurteilung umsatzsteuerlicher und einkommenssteuerlicher Fragestellung finden Sie im “Steuer-Ratgeber für den Betrieb von Photovoltaikanlagen” der PV-Austria.

Hinweis: Elektrizitätsabgabe

Will eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe geltend machen, muss sie dem zuständigen Finanzamt die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage melden ⇒ dies kann auch automatisch vom Netzbetreiber abgezogen werden. Bitte stimmen sich dazu im Vorfeld mit Ihrem Netzbetreiber ab.

Zum Abschluss: Hilfreiche Tipps zum laufenden Betrieb
  • Wird im Rahmen der GEA der erzeugte Strom an die Teilnehmer:innen unentgeltlich weitergegeben, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor und ist diese daher aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht relevant. Der Tausch hingegen ist wie der Kauf/Verkauf ein entgeltlicher Vorgang. Achtung: Schenkung ist nur unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich.
  • Hinweis: Verbrauch und Erzeugung abstimmen
    Als Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sollten Sie Ihre Teilnehmer:innen gezielt darüber informieren, dass sie Strom dann nutzen sollten, wenn die Anlage viel produziert – also vor allem bei Sonnenschein. Durch angepasste Nutzungszeiten (z. B. Waschmaschine oder Geschirrspüler mittags) kann der lokal erzeugte Strom direkt verbraucht und bestmöglich in der GEA genutzt werden.
  • Hinweis: Clearing/Datenkontrolle
    Die ¼-Stundenwerte (Messwerte) werden laufend im EDA-Portal zur Verfügung gestellt. Diese Werte sind jedoch noch nicht durch den Netzbetreiber tagesaktuell geprüft und validiert worden und können somit zur Abrechnung der GEA nicht verwendet werden. Aufgrund der neuen Regelungen zur Ersatzwertbildung, erfolgt die Validierung (Clearing) in der Regel bis zur Monatsmitte des nächsten Monats. Wir empfehlen eine Abrechnung frühestens am 20. des Folgemonats vorzunehmen und, dass Sie sich mit dem jeweiligen Netzbetreiber bzgl. des genauen Clearingdatums abstimmen.
  • Hinweis Teilnehmende informieren
    Auch wenn der Strom im Rahmen einer GEA unentgeltlich weitergegeben wird, kann es sinnvoll sein die Teilnehmenden über die bezogenen Strommengen zu informieren. Dies dient einerseits der Bewusstseinsbildung und gibt den Teilnehmenden andererseits die Möglichkeit zu kontrollieren, ob die Rechnung für den Reststrom vom Energielieferanten korrekt ausgestellt wurde.
Wichtige Aufgaben im laufenden Betrieb
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