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1. Umsetzungsmodelle & Beschlüsse

Folgende grundlegende Punkte sollten vor der Gründung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage behandelt werden:

1. Umsetzungsmodelle

Das optimale Betriebsmodell für die Gemeinschaftsanlage ist zu wählen und ein:e Betreiber:in / Anlagenverantwortliche:r zu bestimmen, der/die auch gegenüber dem Netzbetreiber als Ansprechperson auftritt. Für die Umsetzung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) gibt es verschiedene Modelle, die sich in Betriebsform und Finanzierung unterscheiden. Die Wahl des passenden Modells hängt von der Eigentümer:innenstruktur des Gebäudes und den finanziellen Ressourcen der Beteiligten ab.

Entscheiden Sie sich für das für Sie geeignete Umsetzungsmodell:

Im folgenden werden sechs typische Modelle überblicksmäßig beschrieben. Eine detaillierte Darstellung der Vor- und Nachteile der Modelle finden Sie unter folgendem Link.

Im Detail kann Ihr Projekt von diesen Varianten abweichen. In diesem Fall sind die Vorlagen entsprechend anzupassen.

Modell 1: Gebäudeeigentümer:in – Mieter:in

Der/die Gebäudeeigentümer:in errichtet und betreibt die PV-Anlage. Der erzeugte Strom wird den Mieter:innen zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung erfolgt in der Regel durch den/die Eigentümer:in. Es besteht eine Vereinbarung zwischen Betreiber:in und Teilnehmenden.

Modell 2: Bewohner:innenverein

Die Beteiligten gründen einen Verein, der das Dach pachtet und die Anlage betreibt. Finanzierung, Pflichten und Erlöse übernimmt der Verein. Tarif, Energieaufteilung etc. legt der Verein fest. Die Eigentumsgemeinschaft übernimmt ausschließlich die Rolle des Verpächters.

Modelle 3: WEG Gemeinschaftsanlage

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) errichtet mit Mehrheitsbeschluss eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage. Die Teilnahme steht allen Bewohner:innen offen, die Investition allen Eigentümer:innen.

Modelle 4: WEG Einzelanlage

Einzelne oder alle Eigentümer:innen errichten und betreiben eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage am Wohnungseigentumsobjekt. Für die Umsetzung wird die Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen benötigt.

Modell 5: Externer Dienstleister

Ein externer Dienstleister pachtet das Dach, errichtet und betreibt die Anlage. Die Bewohner:innen beziehen den Strom zu einem festgelegten Preis. Die Finanzierung erfolgt durch den Dienstleister. Die Zusammenarbeit wird über einen Vertrag geregelt. Eine Übersicht über mögliche Dienstleister finden Sie unter folgendem Link.

Modell 6: Gemeinschaftliche Nutzung gemäß ElWOG § 16a

Familien oder kleinere Erzeugergemeinschaften gründen eine GEA, um auf möglichst einfache Weise Strom gemeinschaftlich zu nutzen. Hier müssen lediglich die Mindestanforderungen laut § 16a ElWOG eingehalten werden – eine Vereinsgründung oder komplexe Strukturen sind nicht erforderlich. Die Finanzierung erfolgt typischerweise durch die Eigentümer:innen.

2. Beschlüsse

Für die Nutzung von Allgemeinflächen (z.B. Dachflächen) muss ein Beschluss der Eigentümer/Eigentümergemeinschaft gefasst werden. Dies ist jedenfalls für die Modelle 3 und 4 zu beachten, kann aber auch für die anderen Modelle relevant sein.

Welche Arten von Beschlüssen gibt es und auf was ist zu achten?

Je nach Art des Vorhabens und der betroffenen Eigentümer:innen gelten unterschiedliche Anforderungen an die Zustimmung. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gibt es zwei Arten von Beschlüssen:

Mehrheitsbeschluss:

Ein Mehrheitsbeschluss reicht in der Regel aus, wenn alle Eigentümer:innen die Möglichkeit haben, sich an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zu beteiligen. Er gilt entweder bei Zustimmung von mehr als 50 % aller Miteigentumsanteile oder wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür sind – vorausgesetzt, diese Stimmen vertreten mindestens ein Drittel der gesamten Anteile. Einen Muster-Umlaufbeschluss finden Sie unter folgendem Link.

Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen:

Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen ist immer dann erforderlich, wenn nicht alle Eigentümer:innen beteiligt sind oder (theoretisch) ausgeschlossen werden könnten, während gleichzeitig allgemeine Teile der Liegenschaft – etwa Dachflächen, Leitungen oder Technikräume – für die PV-Anlage genutzt werden. In solchen Fällen müssen alle Eigentümer:innen dem Vorhaben ausdrücklich zustimmen. Einen Muster-Umlaufbeschluss finden Sie unter folgendem Link.

Hinweis: Beschlussfassung

Ein Beschluss ist nur gültig, wenn alle Eigentümer:innen ordnungsgemäß eingeladen und ausreichend informiert wurden. Sie müssen die Möglichkeit haben, sich zu äußern und abzustimmen. Die Hausverwaltung kann dabei unterstützen und bringt meist wertvolle Erfahrung mit.

Folgende Tasks habe ich erledigt:
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