Tarifgestaltung
Energiegemeinschaften haben bei der Tarifgestaltung viele Möglichkeiten und können ein Modell entwickeln, das zu ihrer Gemeinschaft passen. Die Tarifgestaltung orientiert sich an unterschiedlichen Kriterien und wird durch die Ziele der Energiegemeinschaft und durch ihre Mitgliederstruktur beeinflusst. Es gibt keine direkten rechtlichen Vorgaben, dennoch sind einige Punkte zu beachten.
Drei typische Elemente von Tarifen in Energiegemeinschaften
Jede Energiegemeinschaft muss mit ihren Einkünften ihre Gründungskosten sowie laufend anfallende Aufwände decken. Dies kann durch die Kombination der folgenden Elemente erfolgen.
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Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist eine einmalige Gebühr, die bezahlt wird, um Mitglied der Energiegemeinschaft zu werden. Der Beitrag kann genutzt werden, um den einmaligen Aufwand zur Anmeldung des Mitglieds auszugleichen, aber auch um ein gewisses Grundkapital, zum Beispiel in der Gründungsphase, zur Verfügung zu haben.
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Arbeitspreis
Wird von einem Mitglied Strom aus der Energiegemeinschaft bezogen, verrechnet die Energiegemeinschaft einen Betrag (meist in Cent/kWh).
Wird von einem Mitglied Strom erzeugt und in der Energiegemeinschaft bereitgestellt, erhält es einen Betrag (meist in Cent/kWh).
Über die Differenz zwischen dem Bezugs- und Erzeugerpreis der Energie kann die Energiegemeinschaft Einnahmen generieren.
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Grundgebühr
Eine Grundgebühr wird, unabhängig von der bezogenen oder erzeugten Strommenge regelmäßig (z.B.: monatlich, jährlich) verrechnet. Gibt es in einer Energiegemeinschaft sehr große Unterschiede bei den von Mitgliedern verbrauchten Strommengen, ist eine Staffelung der Gebühren möglich.
Tipps zur Tarifgestaltung
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Transparente und faire Preisgestaltung sicherstellen
Damit die Tarifgestaltung für die Mitglieder nachvollziehbar ist und um Konflikte vorzubeugen, sollte diese transparent und fair erfolgen. Neben den Kriterien zur Festlegung der Tarife, muss auch vereinbart werden, wer die Tarife bestimmt (z.B. Vorstand; Mitgliederversammlung; etc.) und wie häufig die Tarife geändert werden (können).
Typisch ist die Möglichkeit zur Preisanpassung einmal jährlich. Auch die Koppelung z.B. an den Verbraucherpreis-Index ist möglich.
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Laufende Kosten beachten
Energiegemeinschaften dürfen nicht vorrangig dazu dienen, Gewinne zu erwirtschaften. Die laufenden Kosten zu decken ist aber wichtig, um den Betrieb langfristig aufrecht erhalten zu können. Laufende Kosten können typischerweise anfallen für:
- Abgeltung der innergemeinschaftlichen erzeugten Energie
- Abrechnung und Mitgliederverwaltung
- Kontoführung
- Steuerberatung
- Revisionen von Genossenschaften
- Mitgliederwerbung
- Mitgliederversammlungen
- Wartungskosten und Versicherungen für Erzeugungsanlagen
- Rückzahlungen für Fremdfinanzierungen
- Pachtentgelte
Je nach Ausgestaltung und Größe der Energiegemeinschaft können die laufenden Kosten nahe Null bis zu mehrere tausend Euro pro Jahr betragen.
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Steuern reduzieren durch ausgeglichene Einnahmen– und Ausgabenrechnung / Bilanz
Da Energiegemeinschaften im Normalfall steuerpflichtig sind, ist es sinnvoll, eine ausgeglichene Bilanz anzustreben, um die Zahlung der Körperschaftsteuer möglichst gering zu halten. Mehr Infos zum Thema Steuern.
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Reduzierte Netzentgelte und Abgaben mitbedenken
Bei der Tarifgestaltung kann mitbedacht werden, dass die Verbraucher:innen in einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft von reduzierten Netztarifen und Abgaben profitieren.
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Strom verschenken
Haben die Mitglieder ein Naheverhältnis zueinander ist es auch möglich die Energie zum Nulltarif weiterzugeben – hier müssen aber steuerrechtliche Auswirkungen beachtet werden. Netzkosten sind aber jedenfalls zu bezahlen und werden von Netzbetreiber in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung durch die Energiegemeinschaft findet in diesem Fall nicht statt.
Die Ziele der Gemeinschaft bestimmen die Tarife
Energiegemeinschaften sind oft als regionale Projekte ausgelegt, von der alle Mitglieder profitieren können. Darüber hinaus bieten sie aber die Möglichkeit, die nachhaltige Entwicklung der Region zu unterstützen und Energiewirtschaft völlig neu zu denken.
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Marktunabhängige und stabile Preise gewährleisten
Manche Energiegemeinschaft wählen einen marktorientierten Ansatz und fokussieren sich auf die finanziellen Vorteile für Ihre Teilnehmer:innen. Dabei bezahlen Verbraucher:innen etwas weniger als am freien Markt und Produzent:innen erhalten eine etwas höhere Vergütung als am freien Markt.
Doch Energiegemeinschaften, und das macht dieses Modell so besonders, haben das Potential (nahezu) marktunabhängige Tarife festzulegen. Die Tarife orientieren sich zum Bespiel an den Stromgestehungskosten der Produktionsanlagen, was grundsätzlich zu langfristig prognostizierbaren und stabilen Preisen führen kann. Am einfachsten umzusetzen sind solche Tarife in Energiegemeinschaften, die eigenen Anlagen besitzen oder deren Produzenten nicht rein gewinnorientiert agieren (z.B. Gemeinden).
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Erneuerbare und regionale Stromversorgung ausbauen
Der Hauptzweck von Energiegemeinschaften darf zwar nicht in der Erwirtschaftung von Gewinnen liegen, erzielte Überschüsse können aber z.B. zur Errichtung von Erzeugungsanlagen oder Speichern oder zur Bildung von Rücklagen verwendet werden. Es kann beispielsweise einen geringen Aufschlag (wenige Cent/kWh) auf den Arbeitspreis geben der für die Finanzierung neuer Anlagen verwendet wird.
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Energiearmut und Ungleichheit bekämpfen
Auch soziale Aspekte wie das Thema Energiearmut können im Rahmen von Energiegemeinschaften adressiert werden. Zum Beispiel können einkommensschwache Mitglieder günstigere Tarif erhalten. Diese Vergünstigungen müssen natürlich durch die Mehreinnahmen der anderen Verbraucher finanziert werden. Auch niedrige Arbeitspreise für die Produzent:innen zu Gunsten der Verbraucher:innen sind denkbar.
Weiterführende Links:
- 7.1. – Muss eine Energiegemeinschaft einen Mindestumsatz machen, um Kosten wie einmalige Gründungskosten oder laufende Kosten zu decken?
- 7.2. – Sind Netzgebühren in Energiegemeinschaften fällig? Wie hoch sind die Ermäßigungen bei den Netzentgelten?
- 7.3. – Welche finanziellen Erleichterungen sind für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften vorgesehen?
- 7.6. – Was bedeutet „nicht vorrangig finanzieller Gewinn“? Wie wird die Einhaltung dieser Vorgabe kontrolliert?
- 7.14. – Ist es erlaubt, in Energiegemeinschaften unterschiedliche Tarife festzusetzen oder müssen immer alle Mitglieder das gleiche Entgelt für die verbrauchte Energie bezahlen?