Steuern und Abgaben in Energiegemeinschaften

Energiegemeinschaften sind in der Regel unternehmerisch tätig und erwirtschaften Umsätze, sodass sich jede Energiegemeinschaft, sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Betrieb mit einigen Aspekten des österreichischen Steuerrechts auseinandersetzen muss.

Unternehmerisch tätig & nicht auf Gewinn ausgerichtet

Auch wenn jeder Energiegemeinschaft freigestellt ist, selbständig zu wirtschaften, darf ihr Hauptzweck nicht im finanziellen Gewinn liegen.
Was die Gemeinnützigkeit angeht, so ist diese aus Sicht des BMF in der Regel für Energiegemeinschaften nicht gegeben. Im konkreten Fall entscheidet das jeweilige Finanzamt über steuerliche Begünstigungen in Bezug auf Gemeinnützigkeit.
An dieser Stelle empfehlen wir Ihnen, unseren ausführlichen Ratgeber zu Steuern & Abgaben durchzulesen. Neben praktischen Tipps und den wichtigsten Informationen, sind auch Beispiele angeführt.

 

Verpflichtungen in der Gründungsphase

Ist die Energiegemeinschaft als Verein organisiert, so ist die Gründung innerhalb eines Monats (ab Beginn der betrieblichen Tätigkeit) dem Finanzamt mittels unten angeführter Formulare bekanntzugeben:

Die Anmeldung von Personengesellschaften und juristischen Personen bei Finanz-Online kann nur persönlich bei einem beliebigen Finanzamt durchgeführt werden (Details finden Sie hier).

In der Gründungsphase können gegebenenfalls noch weitere steuerrechtliche Aufgaben auf die Energiegemeinschaft zukommen. Zum Beispiel wenn sie mit einer Eigentümer:in einer PV-Anlage einen Miet- oder Pachtvertrag abschließt oder die Energiegemeinschaft die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe geltende machen möchte.

Verpflichtungen im laufenden Betrieb

Im laufenden Betrieb sind es vor allem die Körperschaftssteuer (KÖSt) und die Umsatzsteuer (USt), womit sich die Energiegemeinschaft auseinandersetzen muss.

Körperschaftssteuer (KÖSt)

Die KÖSt ist eine Steuer auf das Einkommen bestimmter juristischer Personen wie Vereine und Genossenschaften und beträgt 24 % auf den Gewinn (23 % ab dem Jahr 2024). Im Falle eines Vereins oder einer Genossenschaft fällt keine jährliche Mindestkörperschaftsteuer an.
Die Körperschaftssteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung (über FinanzOnline) bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen:

 

Umsatzsteuer (USt)

Aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit der Energiegemeinschaft, sind Lieferungen und Leistungen mit einer Umsatzsteuer zu besteuern. Somit hat die Energiegemeinschaft für die Lieferung von Strom an Endverbraucher:innen 20 % USt auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
Ausgenommen davon sind Unternehmen bzw. Energiegemeinschaften mit einem Jahresumsatz von unter 35.000,- Euro netto („Kleinunternehmerregelung“). Diese sind von der USt ausgenommen, können jedoch keine Vorsteuer in Abzug bringen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, als Energiegemeinschaft zur USt zu optieren, also auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Grundsätzlich kommt es bei der Lieferung von Strom an die Energiegemeinschaft (Wiederverkäufer) zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger (“Reverse-Charge”).

Die Umsatzsteuer ist von der Energiegemeinschaft selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Abhängig von der Höhe des Jahresumsatzes, muss evtl. eine Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) erfolgen:

  • Jahresumsatz bis 35.000 Euro: nicht notwendig (nur jährliche USt.-Erklärung)
  • Jahresumsatz bis 100.000 Euro: vierteljährliche UVA
  • Jahresumsatz über 100.000 Euro monatliche UVA

Jährlich ist eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen und an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Steuerliche Pflichten für Teilnehmer:innen

Einzelne Teilnehmer:innen (Erzeuger:innen) der Energiegemeinschaft haben die Einnahmen, welche sie für den Verkauf des Überschussstromes bzw. für die Verpachtung z.B. einer PV-Anlage erhalten, steuerlich zu erfassen und unter den allgemeinen Voraussetzungen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Einnahmen aus dem Verkauf des Überschussstromes an eine Energiegemeinschaft werden steuerlich gleichbehandelt wie jene für den Verkauf an einen Energielieferanten. Hierzu verweisen wir auf den „Steuer-Ratgeber für den Betrieb von Photovoltaikanlagen“ der PV Austria.