Energiegemeinschaften – Ein Programm des Klima- und Energiefonds

Das Programm unterstützt Energiegemeinschaften mit innovativem Charakter, die das volle Potenzial von Energiegemeinschaften gemäß EAG nutzen und über den derzeit üblichen Standard von Energiegemeinschaften (eine Erzeugungsanlage in der Gemeinschaft abrechnen) hinausgehen, um möglichst effizient und rasch von der qualifizierten Planung zu einer Gründung und Umsetzung bzw. zur Erweiterung zu kommen.

Ziele

Im Rahmen dieses Programms können Energiegemeinschaften sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unterstützt werden, die als Vorbild und Musterprojekte mit innovativem Charakter (Kriterien unter Punkt 3 im Leitfaden) dienen und daher einen erhöhten Planungsaufwand
aufweisen.

Diese sollen als Leuchtturmprojekte umgesetzt werden und danach andere Investoren zur Nachahmung und zur konkreten Umsetzung anregen. Konzepte, die vorrangig zur Erbringung einer besseren Wirtschaftlichkeit gegründet werden oder im Rahmen des österreichweit geschaffenen Beratungsnetzes bedient werden können, werden im Rahmen dieses Programms nicht unterstützt. Als unterstützenswert wird hingegen angesehen, wenn beispielsweise ein Technologiemix von neuen erneuerbaren Erzeugungskapazitäten (Strom und Wärme) aufgebaut bzw. die bestehenden ausgebaut werden, wenn systemdienliche bzw. Energiemanagement-Maßnahmen in Form von aktiven (z. B. Speicher) oder passiven (z. B. nachfragesteuernden) Maßnahmen umgesetzt werden bzw. wenn Mobilitäts- und/oder Wärmeanwendungen einbezogen werden.

Speziell unterstützenswert sind Lösungen, die gemeinschaftliche soziale Aspekte und spezielle ökologische Zielsetzungen in den Mittelpunkt stellen. Wichtig dabei ist, dass das eingereichte Projekt Modellcharakter hat und in ähnlicher Form vielfach multiplizierbar ist.

Programminhalte

Das Programm richtet sich an konkret umsetzbare Energiegemeinschaften mit innovativem Charakter, die über den derzeit üblichen Standard von Energiegemeinschaften (eine Erzeugungsanlage in der Gemeinschaft abrechnen) hinausgehen und daher einen erhöhten Planungsaufwand aufweisen.

Im Rahmen des Programms werden Beratungsleistungen einschließlich Informationsveranstaltungen, Umweltstudien und Planungsleistungen, Schulungen und Vernetzungsmaßnahmen etc. von Energiegemeinschaften und gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen mit einem bereits hohen Konkretisierungsgrad gefördert.

Nicht gemeint sind „nur“ die gemeinschaftliche Nutzung einzelner bestehender Erzeugungsanlagen, die Erstellung von Leitfäden und Musterverträgen sowie andere Basisnotwendigkeiten, die u. a. von öffentlichen Beratungsstellen zur Unterstützung angeboten werden, sowie Simulationsprogramme zur Planung von einzelnen Erzeugungsanlagen und Speichern. Ebenso werden Projekte, die im Rahmen des österreichweit geschaffenen Beratungsnetzes bedient werden können, nicht unterstützt.

Voraussetzung ist jeweils, dass die vorgeschlagenen Lösungen für ein breites Spektrum von Energiegemeinschaften anwendbar sind. Bei Endabrechnung ist ein zur Veröffentlichung bestimmter Endbericht mittels der zur Verfügung gestellten Vorlage zu erstellen.

In diesem Programm wird die Auswahl von Projekten anhand eines Kriterienkatalogs (siehe Punkt 3 im Leitfaden) getroffen, da diese Projekte einen entsprechenden Innovationsgehalt und Multiplizierbarkeit aufweisen müssen und vorrangig ökologische und sozialgemeinschaftliche
Vorteile bringen. Die Unterstützung erfolgt als Förderung im Rahmen der Dienstleistungsförderungsrichtlinien 2022 für die
Umweltförderung im Inland (siehe dazu auch Punkt 6 im Leitfaden).

Sollten EU-, Bundes- oder Landesmittel aus anderen Programmen für das Projekt zur Verfügung gestellt werden, ist das bei der Antragstellung darzustellen und in Abzug zu bringen. Für Projekte mit substanzieller Unterstützung durch EU-, Bundes- oder Landesmittel
ist keine Förderung möglich.

Parallel zur Förderung von Planungsdienstleistungen beabsichtigt der Klima- und Energiefonds im Programm „Energiegemeinschaften“ begleitende Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Veranstaltungen, Webinare, Auszeichnungen, Webpage etc.) durchzuführen. Ziel dieser Aktivitäten ist eine möglichst rasche Verbreitung der Programmerfahrungen unter Einbeziehung der beteiligten Akteure. Geförderte Energiegemeinschaften bekommen damit die Möglichkeit, im Zuge dieser Aktivitäten ihre Innovationen
aus dem Planungsprozess sowie die Ergebnisse aus den konkreten Projektumsetzungen der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Projektauswahl und Beurteilungskriterien

Gefördert werden Energiegemeinschaften sowie gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen als Kombination von Maßnahmen technologischer Innovation zur Bereitstellung von Strom und Wärme bzw. Kälte sowie sozialer, ökologischer und organisatorischer Innovation. Überdurchschnittlichkeit gegenüber herkömmlichen Entwicklungen im betroffenen Sektor wird vorausgesetzt.

Eine innovative Energiegemeinschaft oder gemeinschaftliche Erzeugungsanlage muss im Rahmen eines Projekts mindestens fünf der folgenden zehn Kriterien erfüllen:

Technologische Innovation

  • Einsatz unterschiedlicher Erzeugungstechnologien
    (Photovoltaik, Kleinwasserkraft, [Klein]Windkraft, Bioenergie
    etc.) oder Innovationsgrad der Energieerzeugungsanlage
    (z. B. Agri-PV, mehrere Erzeugungsanlagen
    etc.) Bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen
    sind die Anforderungen gemäß §16a Abs. 2 Satz 1
    ELWOG 2010 zu beachten.
  • Sektorenkopplung: Verbindung mit E-Mobilität und/
    oder Einsatz von Strom und Wärme/Kälte (z. B. Verbindung
    mit Verkehrssystemen, Gebäudesystemen
    oder Agrarsystemen). Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen
    sind gemäß §16a Abs. 2 Satz 1 ELWOG
    2010 auf den Strombreich beschränkt, können aber
    durchaus mit Wärmetechnologien kombiniert werden.
  • Einsatz von Speichertechnologie, Erhöhung der Versorgungssicherheit
    und Resilienz bis hin zu netzdienlichen
    Maßnahmen
  • Maßnahmen des Energiemanagements im Sinne der
    Energieeffizienz und Dekarbonisierung

Soziale Innovation

  • Community-Building und aktive Einbeziehung der
    Teilnehmenden zur Stärkung der Akzeptanz von
    erneuerbaren Energieträgern und Bewusstseinsbildung
    für energieeffizientes Verhalten
  • Sozialgemeinschaftliche Vorteile und Adressierung
    von Energiearmut (innerhalb der Energiegemeinschaft)

Ökologische Innovation

  • Nutzung der Ausbau-/Erweiterungspotenziale der
    Erzeugungskapazitäten der geplanten Energiegemeinschaft oder gemeinschaftliche Erzeugungsanlage
    bei stetiger Erweiterung
  • Regionalwirtschaftlicher Nutzen (Nutzung lokaler Ressourcen)

Organisatorische Innovation

  • Diversität und Neuartigkeit der Teilnehmer:innenstruktur
    (neue Wege der Akquise, neue Möglichkeiten durch die Gemeinschaft)
  • Unabhängigkeit und Neuartigkeit (deutliche Reduktion
    der Abhängigkeit von klassischen Energieversorgern
    lt. ElWOG 2010), quartalsweise oder monatliche
    Abrechnung

Die eingereichten Projekte werden von der KPC auf formale Vollständigkeit (Vorhandensein aller Unterlagen) sowie Erfüllung der Projektauswahl und Beurteilungskriterien geprüft. Die Beurteilung erfolgt in erhöhtem Maße nach der planerischen (z. B. Nachvollziehbarkeit des Projekts) und technischen Qualität.

Höhe der Förderung

Das Ausmaß der Förderung darf folgende Grenze, unter Berücksichtigung der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen,
nicht übersteigen.

Es kann eine Förderung immaterieller Leistungen bis zu 50 % der Nettokosten gewährt werden.

Es kann für das geförderte Projekt zusätzlich ein Bonus gewährt werden: Bei Nachweis der tatsächlichen Gründung bzw. Erweiterung der Energiegemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen binnen 6 Monaten durch Vorweisen des Errichtungs- und Betriebsvertrags
(GEA), Netzzugangsvertrags (EEG, BEG) und/oder einer (ersten) quartalsweisen oder monatlichen Abrechnung der Energiegemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gegenüber ihren Mitgliedern, wird ein Bonus ausbezahlt:

  • ein Bonus von bis zu 50 % der Nettokosten kann ausbezahlt
    werden (in Summe darf die Förderung max.
    100 % der beantragten Kosten nicht übersteigen)

Die maximale Förderung inkl. Bonus beträgt 20.000 Euro.

Zum Zeitpunkt der Endabrechnung kann stichprobenartig ein Nachweis der wesentlichen Kostenpositionen eingefordert werden.

Förderungsfähige Kosten

Förderbar sind die für die Durchführung der immateriellen Leistungen anfallenden Kosten. Die Kosten sind durch Rechnungen zu belegen. Die Rechnungslegung hat auf die Antragsteller:in zu erfolgen.
Anerkennbare Kosten: Einzelrechnungen kleiner 500 Euro (netto) sowie Barrechnungen größer 5.000 Euro (netto) werden als nicht förderungsfähig gewertet und gestrichen. Vordergründig sind immaterielle Kosten getreu der Dienstleistungsförderungsrichtlinie 2022,
Eigenleistungen des Antragstellers/der Antragstellerin sind nicht förderfähig.

Einreichfristen

Einreichungen sind laufend ab 02.10.2023 bis 30.09.2024 (12 Uhr) nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel möglich.
Folgende Fristen für Auswahlrunden werden festgelegt:

30.11.2023, 24 Uhr
31.01.2024, 24 Uhr
01.04.2024, 24 Uhr
31.05.2024, 24 Uhr
31.07.2024, 24 Uhr
30.09.2024, 12 Uhr

Die Bewertung und Reihung sowie die Genehmigung durch das Präsidium des Klima- und Energiefonds erfolgt im Anschluss an die Auswahlrunden.

Einreichung unter:
https://www.klimafonds.gv.at/call/energiegemeinschaften-2023/

Informationen zur Antragstellung und Förderabwicklung erhalten Sie unter:
Kommunalkredit Public Consulting GmbH
Türkenstraße 9, 1090 Wien
Bearbeitungsteam Energiegemeinschaften
Telefon: +43 131 631 719
E-Mail: energiegemeinschaften@kommunalkredit.at