Organisationsformen

Der rechtliche Rahmen für die Organisationsform bzw. Gesellschaftsform ist für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und für Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) ähnlich. Hier erfahren Sie, welche Formen sich für welches Modell anbieten, von der kleinen Energiegemeinschaft zwischen Privatpersonen bis zu großen Energiegemeinschaften mit Betrieben und Gemeinden.

Gesellschaftsformen…

Es gibt in Österreich unterschiedliche Gesellschaftsformen, jede hat ihre spezifischen Eigenschaften und damit ihre Vor- und Nachteile. Unterschiede bestehen beispielsweise bei den

  • Gründungsvorschriften
  • der Haftung
  • im Steuerrecht
  • den Ein- und Austrittsbestimmungen.

Eine allgemein empfohlene Gesellschaftsform für Energiegemeinschaften gibt es noch nicht.

Wichtiger Hinweis: Bereits bestehende Organisationen können für die Gründung von Energiegemeinschaften verwendet werden.

…für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, „Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen“, Klein- und Mittelbetriebe (KMU) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sollen in der Lage sein, eigenproduzierte Energie gemeinsam zu nutzen. Die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist freiwillig und offen. Das Recht der Teilnehmer auf freie Lieferantenwahl bleibt unberührt. Eigentümer der Erzeugungsanlage(n) können die Gemeinschaft selbst, deren Mitglieder, Gesellschafter oder Dritte sein. Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt – mit Ausnahme des Eigenverbrauchs von Mitgliedern, die eine Erzeugungsanlage einbringen – bei der Gemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung kann sich die Gemeinschaft eines Dritten bedienen. Contracting- und Leasingmodelle sind grundsätzlich möglich.

Die Teilnahme an der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft ist offen und freiwillig.

…für Bürgerenergiegemeinschaften

Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein.

Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder als eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.

Eigentümer einer Erzeugungsanlage können die Gemeinschaft, deren Mitglieder bzw. Gesellschafter oder Dritte sein. Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt – unter Ausnahme des Eigenverbrauchs von Mitgliedern, die eine Erzeugungsanlage einbringen – bei der Gemeinschaft. Contracting- und Leasingmodelle sind ebenfalls möglich. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung kann sich die Bürgerenergiegemeinschaft eines Dritten (z. B. Dienstleister, Energieversorgungsunternehmen ua.) bedienen.

Hervorzuheben ist, dass die Teilnahme an der Bürgerenergiegemeinschaft offen und freiwillig ist und von privaten Teilnehmenden die Rechte als Endverbraucher, insbesondere die freie Lieferantenwahl, nicht eingeschränkt werden dürfen.