
1. Erste Überlegungen & Konzept
Folgende grundlegende Punkte sollten vor der Gründung einer Energiegemeinschaft behandelt werden:
1. Umsetzungsmodelle & Beschlussfassung
Das optimale Betriebsmodell für die Gemeinschaftsanlage ist zu wählen und ein:e Betreiber:in / Anlagenverantwortliche:r zu bestimmen, der/die auch gegenüber dem Netzbetreiber als Ansprechperson auftritt. Für die Umsetzung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) gibt es verschiedene Modelle, die sich in Betriebsform und Finanzierung unterscheiden. Die Wahl des passenden Modells hängt von der Eigentümer:innenstruktur des Gebäudes und den finanziellen Ressourcen der Beteiligten ab.
Welche Umsetzungsvarianten gibt es?
Modell 1: Gebäudeeigentümer:in – Mieter:in
Der/die Gebäudeeigentümer:in errichtet und betreibt die PV-Anlage. Der erzeugte Strom wird den Mieter:innen zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung erfolgt in der Regel durch den/die Eigentümer:in. Es besteht eine Vereinbarung zwischen Betreiber:in und Teilnehmenden.
Modell 2: Bewohner:innenverein
Die Beteiligten gründen einen Verein, der das Dach pachtet und die Anlage betreibt. Finanzierung, Pflichten und Erlöse übernimmt der Verein. Tarif, Energieaufteilung etc. legt der Verein fest. Dennoch können auch Nicht-Mitglieder mit Zählpunkt am gleichen Netzanschluss Energie zu den Bedingungen des Vereins beziehen. Die Eigentumsgemeinschaft übernimmt ausschließlich die Rolle des Verpächters.
Modelle 3 und 4: Eigentümergemeinschaft (WEG)
Erweitert die Eigentümergemeinschaft ihr Objekt um eine Gemeinschaftsanlage (i.s.d. WEG) PV-Anlage, genügt ein Mehrheitsbeschluss, der auch auf die Rücklagen zurückgreifen darf. Alternativ kann auch ein kleinerer Kreis von Eigentümer:innen die Anlage errichten und betreiben – dafür ist jedoch ein einstimmiger Beschluss aller nötig. Die Finanzierung kann in beiden Fällen über den Rücklagenfonds, direkte Beiträge der Eigentümer:innen oder Fremdkapital erfolgen. (siehe unten).
Modell 5: Externer Dienstleister
Ein externer Dienstleister pachtet das Dach, errichtet und betreibt die Anlage. Die Bewohner:innen beziehen den Strom zu einem festgelegten Preis. Die Finanzierung erfolgt durch den Dienstleister. Die Zusammenarbeit wird über einen Vertrag geregelt. Eingetragene Dienstleister finden Sie unter folgendem Link.
Modell 6: Gemeinschaftliche Nutzung gemäß ElWOG § 16a
Familien oder kleinere Erzeugergemeinschaften gründen eine GEA, um auf möglichst einfache Weise Strom gemeinschaftlich zu nutzen. Hier müssen lediglich die Mindestanforderungen laut § 16a ElWOG eingehalten werden – eine Vereinsgründung oder komplexe Strukturen sind nicht erforderlich. Die Finanzierung erfolgt typischerweise durch die Eigentümer:innen.
Für alle oben beschriebenen Modelle finden Sie ausgearbeitete Musterverträge im Downloadbereich der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften. Detailliertere Informationen zu den einzelnen Modellen finden Sie ebenfalls unter folgendem Link.
Welche Arten von Beschlüssen gibt es und auf was ist zu achten?
Je nach Art des Vorhabens und der betroffenen Eigentümer:innen gelten unterschiedliche Anforderungen an die Zustimmung. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gibt es hauptsächlich zwei Arten von Beschlüssen:
Mehrheitsbeschluss:
Ein Mehrheitsbeschluss reicht in der Regel aus, wenn alle Eigentümer:innen die Möglichkeit haben, sich an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zu beteiligen. Er gilt entweder bei Zustimmung von mehr als 50 % aller Miteigentumsanteile oder wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür sind – vorausgesetzt, diese Stimmen vertreten mindestens ein Drittel der gesamten Anteile. Einen Muster-Umlaufbeschluss finden Sie unter folgendem Link.
Einstimmiger Beschluss:
Ein einstimmiger Beschluss ist immer dann erforderlich, wenn nicht alle Eigentümer:innen beteiligt sind oder (theoretisch) ausgeschlossen werden könnten, während gleichzeitig allgemeine Teile der Liegenschaft – etwa Dachflächen, Leitungen oder Technikräume – für die PV-Anlage genutzt werden. In solchen Fällen müssen alle Eigentümer:innen dem Vorhaben ausdrücklich zustimmen. Einen Muster-Umlaufbeschluss finden Sie unter folgendem Link.