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2. Interne Vereinbarungen

Folgende grundlegende Punkte sollten vor der Gründung einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage behandelt werden:

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen brauchen nicht zwingend eine eigene Rechtsform/Trägerorganisation. Jedoch muss gemäß ElWOG § 16a ein Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen Betreiber*in und Teilnehmer*innen abgeschlossen werden.

Dieser Vertrag muss zumindest die folgenden Regelungen enthalten:

  • Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
  • Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern;
    jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
  • Anlagenverantwortlicher für die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage;
  • Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung;
  • Haftung;
  • Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber;
  • Aufteilung der erzeugten Energie;
  • Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten);
  • Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
  • allfällige Versicherungen.

Bitte wählen Sie Ihr gewünschtes Umsetzungsmodell und klappen Sie den Text auf:

Modell 1: Gebäudeeigentümer:in – Mieter:in

Mustervereinbarung für die Errichtung einer GEA zwischen Gebäude-/Anlageneigentümer:in und Mieter:in

  • Es handelt sich um ein Mietshaus, in welchem der oder die Gebäudeeigentümer*in eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage finanzieren und betreiben. Der Strom wird den Bewohner*innen zur Verfügung gestellt.
  • Finanzierung: durch Gebäudeeigentümer*in
  • Zählpunktinhaber: Gebäude- bzw. Anlageneigentümer*in
  • Verwertung Strom: Strom wird an Mieter*innen verkauft und der Überschuss in das Netz eingespeist. Einkünfte fließen an den Anlageneigentümer*in
Modell 2: Bewohner:innenverein

Statuten für den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage als Verein

Modell 3: WEG Gemeinschaftsanlage

Vertrag für den Betrieb einer GEA basierend auf einem Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für eine Gemeinschaftsanlage

  • Die Wohnungseigentümer*innengemeinschaft errichtet und betreibt eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage. Die Teilnahme steht allen Bewohner*innen offen. Die Anlage wird aus dem Rücklagenfonds der WEG und/oder durch Einlagen der Eigentümer*innen finanziert.
  • Finanzierung: Geschlossen über die WEG, entweder durch Rücklagenfond oder Einzahlungen der Eigentümer*innen
  • Zählpunktinhaber: WEG
  • Verwertung Strom: Strom wird an Bewohner*innen verschenkt/verkauft und der Überschuss in das Netz eingespeist. Einkünfte fließen in den Rücklagenfond
Modell 4: WEG Einzelanlage

Vertrag für den Betrieb einer GEA basierend auf einem einstimmigen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für eine Einzelanlage

  • Einzelne Eigentümer*innen errichten und betreiben eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage.
  • Finanzierung: Investition durch einzelne Wohnungseigentümer*innen
  • Zählpunktinhaber: ein/e Eigentümer*in
  • Verwertung Strom: Strom wird an Bewohner*innen verkauft und der Überschuss in das Netz eingespeist. Einkünfte fließen anteilsmäßig an die Investoren
Modell 5: Externer Dienstleister (Rund-um-Sorglos Paket)

Vertrag für die Errichtung und den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 16a Abs. 4 ElWOG) mit einem externen Dienstleister -> keine Beschreibung notwendig, da Verträge vom externen Dienstleister zur Verfügung gestellt werden sollten

Modell 6: Mindestanforderungen laut ElWOG § 16a

Vertrag zur Abdeckung der Mindestinhalte gemäß ElWOG § 16a

  • Dieses Modell ist vor allem auf kleinere Erzeugergemeinschaften oder auch Familienmodelle ausgelegt. Das Modell berücksichtigt die Mindestinhalte gemäß ElWOG    § 16a und ermöglicht dadurch auf einfache Weise die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen
  • Finanzierung: Einer oder mehrerer Personen aus der Familie
  • Zählpunktinhaber: Ein Familienmitglied
    Verwertung Strom: Strom wird an Bewohner*innen verschenkt und der Überschuss in das Netz eingespeist. Einkünfte fließen an den Zählpunktinhaber
Folgende Tasks habe ich erledigt:
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