
2. Interne Vereinbarungen
Folgende grundlegende Punkte sollten vor der Gründung einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage behandelt werden:
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen brauchen nicht zwingend eine eigene Rechtsform/Trägerorganisation. Jedoch muss gemäß ElWOG § 16a ein Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen Betreiber*in und Teilnehmer*innen abgeschlossen werden.
Dieser Vertrag muss zumindest die folgenden Regelungen enthalten:
- Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
- Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern;
jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage; - Anlagenverantwortlicher für die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage;
- Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung;
- Haftung;
- Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber;
- Aufteilung der erzeugten Energie;
- Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten);
- Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
- allfällige Versicherungen.
Bitte wählen Sie Ihr gewünschtes Umsetzungsmodell und klappen Sie den Text auf:
Modell 1: Gebäudeeigentümer:in – Mieter:in
Mustervereinbarung für die Errichtung einer GEA zwischen Gebäude-/Anlageneigentümer:in und Mieter:in
- Es handelt sich um ein Mietshaus, in welchem der oder die Gebäudeeigentümer*in eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage finanzieren und betreiben. Der Strom wird den Bewohner*innen zur Verfügung gestellt.
- Finanzierung: durch Gebäudeeigentümer*in
- Zählpunktinhaber: Gebäude- bzw. Anlageneigentümer*in
- Verwertung Strom: Strom wird an Mieter*innen verkauft und der Überschuss in das Netz eingespeist. Einkünfte fließen an den Anlageneigentümer*in
Modell 2: Bewohner:innenverein
Statuten für den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage als Verein
Modell 3: WEG Gemeinschaftsanlage
Vertrag für den Betrieb einer GEA basierend auf einem Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für eine Gemeinschaftsanlage
- Die Wohnungseigentümer*innengemeinschaft errichtet und betreibt eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage. Die Teilnahme steht allen Bewohner*innen offen. Die Anlage wird aus dem Rücklagenfonds der WEG und/oder durch Einlagen der Eigentümer*innen finanziert.
- Finanzierung: Geschlossen über die WEG, entweder durch Rücklagenfond oder Einzahlungen der Eigentümer*innen
- Zählpunktinhaber: WEG
- Verwertung Strom: Strom wird an Bewohner*innen verschenkt/verkauft und der Überschuss in das Netz eingespeist. Einkünfte fließen in den Rücklagenfond
Modell 4: WEG Einzelanlage
Vertrag für den Betrieb einer GEA basierend auf einem einstimmigen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für eine Einzelanlage
- Einzelne Eigentümer*innen errichten und betreiben eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage.
- Finanzierung: Investition durch einzelne Wohnungseigentümer*innen
- Zählpunktinhaber: ein/e Eigentümer*in
- Verwertung Strom: Strom wird an Bewohner*innen verkauft und der Überschuss in das Netz eingespeist. Einkünfte fließen anteilsmäßig an die Investoren
Modell 5: Externer Dienstleister (Rund-um-Sorglos Paket)
Vertrag für die Errichtung und den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 16a Abs. 4 ElWOG) mit einem externen Dienstleister -> keine Beschreibung notwendig, da Verträge vom externen Dienstleister zur Verfügung gestellt werden sollten
Modell 6: Mindestanforderungen laut ElWOG § 16a
Vertrag zur Abdeckung der Mindestinhalte gemäß ElWOG § 16a
- Dieses Modell ist vor allem auf kleinere Erzeugergemeinschaften oder auch Familienmodelle ausgelegt. Das Modell berücksichtigt die Mindestinhalte gemäß ElWOG § 16a und ermöglicht dadurch auf einfache Weise die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen
- Finanzierung: Einer oder mehrerer Personen aus der Familie
- Zählpunktinhaber: Ein Familienmitglied
Verwertung Strom: Strom wird an Bewohner*innen verschenkt und der Überschuss in das Netz eingespeist. Einkünfte fließen an den Zählpunktinhaber