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Seit 01.11.2021 ist die Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control zum reduzierten Systemnutzungsentgelt für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) gültig. Ein Teil der Netzentgelte vermindert sich für den Bezug aus der Energiegemeinschaft um 28, 57 oder 64 %.
Die Systemnutzungsentgelte, besser als Netzentgelte bekannt, sind ein Beitrag der Netznutzer*innen zu Errichtung, Instandhaltung und Ausbau der heimischen Stromnetze. EEGs nutzen die Energie dort, wo sie erzeugt wird, daher sieht die Systemnutzungsentgelte-Verordnung nun niedrigere arbeitsbezogene Netzentgelte für Mitglieder einer EEG vor.
Dabei unterscheidet die Verordnung zwischen lokalen und regionalen EEGs. Lokale EEGs nutzen lediglich die Netzebenen 6 und 7 – das örtliche Niederspannungsnetz inklusive einer Trafostation. Regionale EEGs können auch das Mittelspannungsnetz (Netzebene 5) und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Netzebene 4) beanspruchen. Für lokale und regionale EEGs gelten unterschiedliche Vergünstigungen:
Wie und warum diese Prozentsätze zustande gekommen sind, erklärt die E-Control in den Erläuterungen und führt darin auch drei Rechenbeispiele an.
Die Reduktion im Regionalbereich lässt sich vereinfacht wie folgt erklären: „Wenn das EEG-Mitglied an die Netzebene 5 angeschlossen ist, entfallen in der regionalen EEG die Kosten für die Netzebenen 1, 2, 3 und 4. Bezahlt wird nur die Nutzung der Netzebene 5, anteilig entfällt der relativ hohe Prozentsatz von 64 %. Wenn das Mitglied an die Netzebene 7 angeschlossen ist, entfallen auch hier die Kosten der Netzebenen 1, 2, 3 und 4, jedoch wird weiterhin für die Nutzung der Netzebenen 5, 6 und 7 bezahlt. Anteilig entfällt weniger (28 %), aber von einem größeren Gesamtbetrag, weil der Tarif für Kund*innen auf Netzebene 7 höher ist als auf Netzebene 5.“
Weitere Informationen:
SNE-V 2018 – 2. Novelle 2021
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