Niedrigere Netzkosten für EEGs

13.12.2021
Fotocredit: Sandor Somkuti/pixelio.de

Fotocredit: Sandor Somkuti/pixelio.de

Seit 01.11.2021 ist die Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control zum reduzierten Systemnutzungsentgelt für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) gültig. Ein Teil der Netzentgelte vermindert sich für den Bezug aus der Energiegemeinschaft um 28, 57 oder 64 %. 

Die Systemnutzungsentgelte, besser als Netzentgelte bekannt, sind ein Beitrag der Netznutzer*innen zu Errichtung, Instandhaltung und Ausbau der heimischen Stromnetze. EEGs nutzen die Energie dort, wo sie erzeugt wird, daher sieht die Systemnutzungsentgelte-Verordnung nun niedrigere arbeitsbezogene Netzentgelte für Mitglieder einer EEG vor.

Dabei unterscheidet die Verordnung zwischen lokalen und regionalen EEGs. Lokale EEGs nutzen lediglich die Netzebenen 6 und 7 – das örtliche Niederspannungsnetz inklusive einer Trafostation. Regionale EEGs können auch das Mittelspannungsnetz (Netzebene 5) und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Netzebene 4) beanspruchen. Für lokale und regionale EEGs gelten unterschiedliche Vergünstigungen:

  • Lokalbereich (Ortsnetztarif): Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt in lokalen EEGs reduzieren sich um 57 %.
  • Regionalbereich: Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt in regionalen EEGs reduzieren sich für Nutzer auf den Netzebenen 6 und 7 um 28 %, auf den Netzebenen 4 und 5 um 64 %.

Wie und warum diese Prozentsätze zustande gekommen sind, erklärt die E-Control in den Erläuterungen und führt darin auch drei Rechenbeispiele an.

Die Reduktion im Regionalbereich lässt sich vereinfacht wie folgt erklären: „Wenn das EEG-Mitglied an die Netzebene 5 angeschlossen ist, entfallen in der regionalen EEG die Kosten für die Netzebenen 1, 2, 3 und 4. Bezahlt wird nur die Nutzung der Netzebene 5, anteilig entfällt der relativ hohe Prozentsatz von 64 %. Wenn das Mitglied an die Netzebene 7 angeschlossen ist, entfallen auch hier die Kosten der Netzebenen 1, 2, 3 und 4, jedoch wird weiterhin für die Nutzung der Netzebenen 5, 6 und 7 bezahlt. Anteilig entfällt weniger (28 %), aber von einem größeren Gesamtbetrag, weil der Tarif für Kund*innen auf Netzebene 7 höher ist als auf Netzebene 5.“

Weitere Informationen: 
SNE-V 2018 – 2. Novelle 2021
Erläuterungen