Informationen zum Netzanschluss

Energiegemeinschaften bzw. Mitglieder betreiben Erzeugeranlagen und verbrauchen, speichern oder verkaufen die Energie über ein Verteil- oder Übertragungsnetz eines bewilligten Netzbetreibers. Hier erfahren Sie, welche Informationen Netzbetreibern übermittelt werden müssen und welche Bedingungen für einen erfolgreichen Betrieb Ihrer Erzeugeranlage oder Speichereinheit notwendig sind.

Bürgerenergiegemeinschaften

Eine Bürgerenergiegemeinschaft kann sich über das gesamte österreichische Marktgebiet erstrecken und demnach Konzessionsgebiete verschiedener Verteilernetzbetreiber umfassen. Für die Mitbenützung des öffentlichen Netzes sind Systemnutzungsentgelte gemäß ElWOG 2010 und der darauf basierenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entrichten; eine Sonderregelung in Form eines begünstigten Netzentgelts ist nicht vorgesehen.

 

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Der Nahebereich ist entscheidend für eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft. Ausschlaggebend ist die Verbindung der Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen der Teilnehmenden über ein Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz im Konzessionsgebiet des gleichen Netzbetreibers. Damit weisen die Erzeugungsanlagen Verbrauchernähe auf. Die Durchleitung von Energie aus Erzeugungsanlagen oder Speichern über die Netzebenen 1 bis 4 – mit Ausnahme der Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk – zu Verbrauchsanlagen von teilnehmenden Netzbenutzern ist unzulässig. Dabei wird für den Zweck des „Ortstarifs“ (§ 52 Abs 2a ElWOG 2010) zwischen dem Lokalbereich (Netzebene 6 und 7) und dem Regionalbereich (ausgehend von der Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk und die Netzebene 5, 6 und 7) unterschieden.

Nachträglich auftretende technische Umstände, die nicht der Sphäre des Mitglieds zuzuordnen sind, haben laut Erläuterungen des EAG keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft und die damit einhergehenden tariflichen oder steuerlichen Begünstigungen.

Personen, die sich zu einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zusammenschließen wollen, ist auf Anfrage unbürokratisch und kostenfrei von Netzbetreibern Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verteilernetzebene ihre Anlagen angeschlossen bzw. ob sie im Lokal- oder Regionalbereich einer konkreten Gemeinschaft (in Gründung) sind.

 

Reduzierte Netzkosten für EEGs

Seit 01.11.2021 sind reduzierte Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Kraft getreten. Die Reduktion bezieht sich auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer innergemeinschaftlichen Erzeugungsanlage abgedeckt ist.

Ortsnetztarif: Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt in lokalen EEGs reduzieren sich um 57 %.

Regionalbereich: Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt in regionalen EEGs reduzieren sich für Nutzer auf den Netzebenen 6 und 7 um 28 %, auf den Netzebenen 4 und 5 um 64 %.

Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben.

Nähere Informationen finden Sie in der SNE-Verordnung sowie in den dazugehörigen Erläuterungen.

Netzbetreiber

Die betroffenen Netzbetreiber sind über die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:

  • Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlage (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummer
  • Verbrauchsanlagen der Mitglieder unter Angabe der Zählpunktnummern
  • Anteil der Mitglieder (Verbraucher) an einer Erzeugungsanlage sowie die Aufteilung der erzeugten Energie
  • Zuordnung (Überschussabgabe) von erzeugter Energie, die nicht von den Mitgliedern verbraucht wird – pro Viertelstunde
  • Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
  • Auflösung der Energiegemeinschaft oder Demontage von Erzeugungsanlagen

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, jene aufgezählten Punkte der Regulierungsbehörde unverzüglich zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung zu stellen.

Netz-Mustervertrag

Österreichs Energie und die Vereinigung Österreichischer Elektrizitätswerke stellen Netz-Musterverträge für die Umsetzung Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis: Viele Netzbetreiber verwenden diese Musterverträge, manche Netzbetreiber verwenden eine adaptierte Version dieser Muster. Bitte erkundigen Sie sich vor dem Ausfüllen der Verträge bei Ihrem Netzbetreiber nach der Vertragsvorlage.

  • Mustervertrag „Betrieb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)“

Gegenstand dieses Vertrages zwischen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft und Netzbetreiber ist der Betrieb und die operative Abwicklung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers.
Link: Mustervertrag_Betrieb_EEG

  • Mustervertrag „Betrieb einer Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)“

Gegenstand dieses Vertrages zwischen einer Bürgerenergiegemeinschaft und Netzbetreiber ist der Betrieb und die operative Abwicklung der Bürgerenergiegemeinschaft entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers.
Link: Mustervertrag_Betrieb_BEG