Innerhalb von Energiegemeinschaften können Strom, Wärme und Biogas gemeinsam genutzt oder gehandelt werden. Das macht den Ausbau der erneuerbaren Energie noch attraktiver. Die Energiewende wird vorangetrieben und die regionale Wertschöpfung gestärkt. Gesetzliche Anreize machen es möglich, dass dabei auch geringfügige wirtschaftliche Vorteile entstehen.
Die Hintergründe, die zur Ermöglichung von Energiegemeinschaften führten, sind so vielfältig wie die Möglichkeiten, die sich aus der neuen Gesetzeslage ergeben. Kurz: Es geht um die Beschleunigung der Energiewende. Die Basis legte das Clean Energy Package for all Europeans (CEP) der Europäischen Union aus dem Jahr 2019. Dieser neue energiepolitische Rahmen wurde in Österreich heuer durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und eine Novellierung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) umgesetzt.
Win-Win-Modell. „Mit den Energiegemeinschaften soll die Energiewende beschleunigt werden“, erklärt die Leiterin der neu geschaffenen Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften, Eva Dvorak. „Durch die Gründung von Energiegemeinschaften können nun Produzent*innen und Konsument*innen gleichermaßen profitieren. So wird einerseits der Ausbau erneuerbarer Energieerzeugungsanlagen noch attraktiver, anderseits profitiert die Region wenn Erzeugung und Verbrauch näher zusammenrücken.“
Eine Energiegemeinschaft besteht mindestens aus zwei Mitgliedern oder Gesellschafter*innen. Dabei kann es sich um Privat- oder Rechtspersonen, Gemeinden, lokale Behörden und KMUs handeln, nicht aber Groß- oder Energieversorgungsunternehmen. Als Organisationsformen sind sowohl Vereine, Genossenschaften oder auch Kapitalgesellschaften möglich, wobei im Mittelpunkt von Energiegemeinschaften die Gemeinnützigkeit und nicht der finanzielle Gewinn stehen muss.
Zwei Varianten. Zur Auswahl stehen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG). Eine EEG darf Strom, Wärme oder Gas aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Ihr Aktionsbereich beschränkt sich auf das Konzessionsgebiet eines einzelnen Netzbetreibers. Eine BEG ist auf elektrische Energie beschränkt, darf sich jedoch über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken und auch fossil erzeugten Strom einbeziehen. Eine Mischform aus EEG und BEG ist nicht zulässig.
Für innerhalb einer EEG gehandelten Strom entfällt der Erneuerbaren-Förderbeitrag (bisher: Ökostromförderbeitrag), für Strom aus Photovoltaik außerdem die Elektrizitätsabgabe. Die Netzgebühren werden für EEGs, nicht aber für BEGs, reduziert. Wird in einer Energiegemeinschaft weniger Strom erzeugt als verbraucht, können deren Mitglieder ihren Liefervertrag mit einem Energielieferanten behalten.
Weitere Informationen:
www.energiegemeinschaften.gv.at